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Oberlandesgericht Hamm·15 W 536/15·29.12.2015

Nachverpfändung mit Vollstreckungsunterwerfung: Bezugnahme nach §13a BeurkG genügt

ZivilrechtSachenrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die die Vorlage einer Bezugsurkunde verlangt. Streitpunkt ist, ob eine Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung die Bezugsurkunde zwingend beifügen muss. Das OLG Hamm hebt die Verfügung auf, da die in Bezug genommene Urkunde durch Beachtung von §13a BeurkG Teil der Niederschrift wird und die Bezugnahme somit den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Die Fälligkeit der Grundschuld bestimmt sich nach §1193 Abs.1 BGB.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise stattgegeben; Vorlegung der Bezugsurkunde nicht erforderlich, wenn Bezugnahme nach §13a BeurkG vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung bedarf nicht zwingend der Beifügung der Bezugsurkunde, wenn diese durch formgerechte Bezugnahme nach §13a BeurkG zum Gegenstand der Erklärung gemacht wird.

2

Die Form des §13a BeurkG ist als vollgültige Beurkundungsform auch für Willenserklärungen zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung ausreichend.

3

Bei Bezugnahme auf eine andere Urkunde sind die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes unter Berücksichtigung beider Urkunden zu beurteilen.

4

Fehlt in der Urkunde eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld, richtet sich die Fälligkeit nach der gesetzlichen Bestimmung des §1193 Abs.1 BGB.

Relevante Normen
§ ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5§ ZPO § 800§ BeurkG § 13a§ 13a BeurkG§ 71 ff. GBO§ 794 Abs. 1 Nr. 5

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, GT - 24069 - 17

Leitsatz

Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie dem Beteiligten die Einreichung der Bezugsurkunde vom 28.06.2010 (UR-Nr.548/2010 des Notars F in H) aufgibt.

Gründe

2

Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 21.10.2015, soweit der Beteiligte sich gegen das vom Grundbuchamt angeführte Eintragungshindernis einer dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügenden Nachverpfändungserklärung wendet und die Beifügung der Bezugsurkunde verlangt.

3

Die von dem Beteiligten in der Urkunde vom 9.10.2015 (UR-Nr.586/2015 des Notars R ind H) abgegebene Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung genügt den inhaltlichen Anforderungen der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO. Entgegen der vom Grundbuchamt im Anschluss an Stöber (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn.2652 und Zöller-Stöber § 800 Rn.12) vertretenen Rechtsauffassung bedarf es bei einer Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung dann nicht der Beifügung der Bezugsurkunde, wenn die Bezugsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird (LG Aachen Rechtspfleger 1991, 15; Münchener Kommentar zur ZPO - Wolfsteiner, 4. Auflage, § 794 Rn.194; Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Auflage, § 794 Rn.40). Auch die in § 13a BeurkG vorgesehene Beurkundungsform ist eine vollgültige Form der Beurkundung von Willenserklärungen und damit auch uneingeschränkt für die Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung zulässig. Da die in Bezug genommene Urkunde durch die Beachtung der Formalien des § 13a BeurkG zum Teil der Niederschrift wird, beurteilen sich die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes unter Betrachtung beider Urkunden.

4

Den Anforderungen des § 13a BeurkG ist vorliegend genügt, da der Beteiligte in der Urkunde vom 9.10.2015 auf das Verlesen der ihm inhaltlich bekannten Urkunde vom 28.06.2010 und auf deren Beifügung ausdrücklich verzichtet hat (§ 13a BeurkG).

5

Der Zinsbeginn ergibt sich daher aus der wirksam in Bezug genommenen Bewilligung in der Bezugsurkunde.

6

Die vom Grundbuchrechtspfleger vermisste Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld – die im übrigen auch nicht in der Bezugsurkunde enthalten ist – ergibt sich mangels ausdrücklicher Regelung aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1193 Abs. 1 BGB (vgl. dazu auch BGH MDR 2014, 647).

7

Die Unterwerfungserklärung ist in der Urkunde vom 9.10.2015 selbst enthalten.

8

Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.