Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·15 W 52/79·13.04.1980

Vereinsregister: Anmeldung einer Vorstandsänderung nur durch den Gesamtvorstand (§ 67 BGB)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde über die Eintragung eines (angeblich) fortbestehenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieds in das Vereinsregister. Das OLG Hamm weist die weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung zurück. Die Anmeldung war bereits formell unzureichend, weil sie nicht vom Vorstand, sondern nur von der eintragungswilligen Person erklärt wurde (§ 67 BGB). Die Frage, ob die Organstellung materiell-rechtlich fortbestand, blieb dem Zivilprozess vorbehalten.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der Vereinsregisteranmeldung erfolglos; Anmeldung nicht vom Vorstand i.S.d. § 67 BGB bewirkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Vereinsregister nach § 67 BGB ist durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vorzunehmen, nicht durch die einzutragende Person allein.

2

Bei einem mehrgliedrigen Vorstand ist die Anmeldung nach § 67 BGB grundsätzlich von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB zu bewirken; satzungsmäßige Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ändern daran nichts.

3

Die Pflicht zur registerrechtlichen Anmeldung von Vorstandsänderungen ist eine persönliche, gesetzlich begründete Obliegenheit der Vorstandsmitglieder und nicht Teil ihrer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.

4

Eine Eintragungsverfügung des Registergerichts ist ausnahmsweise beschwerdefähig, wenn sie einem Beteiligten bekannt gemacht wurde und noch nicht vollzogen ist.

5

Ist die Anmeldung schon aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß, kann die begehrte Eintragung unabhängig von der materiell-rechtlichen Organstellung zurückgewiesen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 54 GenG§ 63b GenG§ 21 BGB§ 26 BGB§ 27 FGG§ 29 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, VR 1663

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf DM 100.000 festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2) ist Prüfungsverband im Sinne des §54 GenG und gemäß §63 b GenG eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB. Er ist im Juni 1971 durch Verschmelzung des mit dem ... entstanden. Der Beteiligte zu 1) stand seit 1956 in den Diensten des ... und wurde im Jahr 1967 zum Verbandsdirektor gewählt. Am 20. März 1969 schloß er mit diesem Verband einen Dienstvertrag, durch den er bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres als Verbandsdirektor angestellt wurde. Nach der Fusion der beiden Verbände und Gründung des Beteiligten zu 2) wurde der Beteiligte zu 1) in der Sitzung des Verbandsausschusses vom 9. Juni 1971 in seinem Amt als Verbandsdirektor und hauptamtlich geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestätigt.

4

Nach §10 Abs. 1 der Satzung besteht der Verbandsvorstand aus 5 Mitgliedern, und zwar aus zwei hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren und drei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.

5

Abs. 2 lautet:

6

Die hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren werden vom Verbandsausschuß bestellt, der auch die Anstellungsbedingungen regelt. ... Mit dem Ausscheiden aus den Diensten des Verbandes endet das Organverhältnis der hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren.

7

§11 Abs. 2 der Satzung lautet:

8

Den hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes. ...

9

In Abs. 3 heißt es:

10

Die hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren vertreten gemeinschaftlich, im Verhinderungsfalle jedoch einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Verbandes im Sinne des §26 BGB. ...

11

Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nach §17 Abs. 1 b Aufgabe des Verbandsausschusses, dessen Zusammensetzung sich aus §13 der Satzung ergibt.

12

Nachdem es zu Streitigkeiten über die Geschäftsführung des Beteiligten zu 1) gekommen war, beschloß der Verbandsausschuß in einer außerordentlichen Sitzung vom 12. Mai 1975 dessen fristlose Entlassung. An seiner Stelle wurde durch Beschluß des Verbandsausschusses vom 2. Juni 1972 ... zum Verbandsdirektor und geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellt. Daneben war und ist bis heute ... als geschäftsführendes Vorstandsmitglied ins Vereinsregister eingetragen. Dieser meldete zusammen mit ... das Ausscheiden des Beteiligten zu 1) und die Neubestellung des ... zur Eintragung ins Vereinsregister an. Hierauf wurde der Beteiligte zu 1) am 23. Juni 1972 im Vereinsregister gelöscht. Kündigung und Abberufung als Vorstandsmitglied wurden seitens des Beteiligten zu 2) noch mehrfach wiederholt.

13

In der Folgezeit war der Beteiligte zu 1) beim Beteiligten zu 2) nicht mehr beschäftigt, stellte jedoch seine Dienste zur Verfügung. Er führte gegen den Beteiligten zu 2) mehrere Zivilprozesse mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und die Weiterbezahlung seiner Bezüge zu erreichen. Nachdem durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 1976 (25 U 17/75) festgestellt worden war, daß die Kündigung unwirksam sei und das Dienstverhältnis fortbestehe, meldete der Beteiligte zu 1) unter Beifügung dieses Urteils mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. April 1977 zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster an, daß er geschäftsführendes Vorstandsmitglied sei. Zu diesem Zeitpunkt waren im Vereinsregister als geschäftsührende Vorstandsmitglieder ... und ... eingetragen. Hierauf ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - am 2. Mai 1977 die Eintragung des Beteiligten zu 1) als geschäftsührendes Vorstandsmitglied an und gab diese Vefügung den Beteiligten bekannt, ohne sie bisher zu vollziehen. Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2) legte der Rechtspfleger die Sache dem Richter vor, der nicht abhalf und dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte. Dieses behandelte das Rechtsmittel als Beschwerde und hob mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Februar 1979 die Eintragungsverfügung auf und wies die Anmeldung zur Eintragung zurück. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er weiterhin seine Eintragung ins Vereinsregister erstrebt. Der Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.

14

II.

15

1.

16

Die weitere Beschwerde ist statthaft und in der rechten Form eingelegt, §§27, 29 FGG. Der Beteiligte zu 1) ist auch beschwerdebefugt, da ihn der angefochtene Beschluß in der von ihm beanspruchten Rechtsstellung als Organ des Beteiligten zu 2) beeinträchtigt. Seine Beschwerdebefugnis wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß diese Rechtsstellung bereits durch rechtskräftiges Urteil aberkannt wäre (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1970, 283 = OLGZ 1970, 419). Das ist nämlich nicht der Fall. Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1978 - 8 U 264/77 - geht zwar in den Gründen davon aus, daß die Organstellung des Beteiligten zu 1) beendet sei, entfaltet jedoch insoweit keine Rechtskraft, da Streitgegenstand lediglich die - vom Oberlandesgericht bejahte - Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2) aus dem Dienstverhältnis war. Vielmehr ist die Feststellung der Fortdauer der Organstellung des Beteiligten zu 1) (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 4 U 270/77 vor dem Landgericht Münster; dieser Teil des Verfahrens ist aber mit Rücksicht auf das hier vorliegende Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden.

17

2.

18

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Landgerichts über die Beendigung der Organstellung des Beteiligten zu 1), mit welchen es seine Entscheidung begründet hat, zutreffen; denn die Entscheidung erweist sich schon aus anderen Gründen, die einer materiell-rechtlichen Prüfung der Beendigung der Organstellung vorhergehen, als im Ergebnis richtig, §27 Abs. 2 FGG i.V.m. 563 ZPO.

19

a)

20

Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) vor. Zwar ist die Eintragungsverfügung an sich nicht beschwerdefähig, wie das Landgericht auch nicht verkennt, da es sich lediglich um einen gerichtsinternen Vorgang handelt. Anderes gilt aber, wenn sie - wie hier - einem Beteiligten bekannt gemacht und noch nicht vollzogen ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., FGG §19 Rdn. 11 Fußn. 3; offengelassen im Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1953, 15 W 310/53, DnotZ 1954, 92; a.A. wohl Jansen, FGG, 2. Aufl., §19 Rdn. 15). Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis, vor zweifelhaften Eintragungen eine beschwerdefähige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Beteiligte zu 2) war auch beschwerdebefugt, weil es ich um die Zusammensetzung seines Vorstands handelte.

21

b)

22

In der Sache hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Eintragungsverfügung als zu Unrecht ergangen aufgehoben und die Anmeldung zur Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, daß der Beteiligte zu 1) unbeschadet der Fortdauer des Dienstverhältnisses - infolge wirksamer Abberufung durch den Verbandsausschuß nicht mehr geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Beeteiligten zu 2) sei.

23

Ob diese Beurteilung der materiellen Rechtslage zutrifft, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bildete die Anmeldung des Beteiligten zu 1) vom 15. April 1977 keine geeignete Grundlage für die vom Amtsgericht verfügte Eintragung, da sie schon aus formellen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Anmeldung allein durch den Beteiligten zu 1) entspricht nämlich nicht dem Erfordernis des §67 BGB, wonach die Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Vereinsregister durch den Vorstand - und zwar den neuen Vorstand (KGJ 18, 33; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 11. Aufl., §67 Rdn. 3) zu erfolgen hat. Hierbei ergibt sich der Begriff des Vorstandes aus §26 BGB. Da nach der Satzung des Beteiligten zu 2) der Vorstand im Sinne des §26 BGB aus den beiden Verbandsdirektoren als den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besteht, sind Änderungen des Vorstands von diesen Vorstandsmitgliedern anzumelden (OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 140). Dabei ist es ohne Belang, ob es sich aus der Sicht des Beteiligten zu 1) lediglich um eine "Wiedereintragung" anstelle des seiner Meinung nach zu Unrecht derzeit im Vereinsregister eingetragenen ... handelt. Aus registerrechtlicher Sicht liegt schon deshalb eine Änderung im Sinne des §67 BGB vor, weil die Eintragung eines anderen als des derzeit eingetragenen Vorstandes angemeldet worden ist. Hierbei wie auch bei den folgenden Erörterungen kann die Rechtsgrundlage für die vom Beteiligten zu 1) angemeldete Vorstandsänderung dahinstehen. Anzumerken ist allerdings, daß die Anmeldung auch deshalb problematisch erscheint, weil nicht zugleich das Ausscheiden eines der beiden eingetragenen Vorstandsmitglieder angemeldet worden ist und folglich bei Vollzug der angefochtenen Verfügung entgegen der Satzung drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder eingetragen wären. Der Beteiligte zu 1) hat im übrigen erst im Laufe des Verfahrens zu erkennen gegeben, daß er anstelle von eingetragen werden wolle, ohne dessen Ausscheiden anzumelden.

24

Festzuhalten bleibt, daß es - unbeschadet der materiell-rechtlichen Befugnis des Beteiligten zu 1) zur Anmeldung - jedenfalls insoweit an der nach §67 BGB erforderlichen Anmeldung durch den Vorstand fehlt, als nicht noch ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied ebenfalls die Eintragung angemeldet hat, so daß zumindest in formeller Hinsicht eine ordnungsgemäße Anmeldung durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB (d.h. hier durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder) vorläge. Hierbei führt es zu keiner anderen Beurteilung, daß die Satzung in §11 Abs. 2 Einzelvertretungsbefugnis für den Verhinderungsfall vorsieht. Daß die Anmeldung von Vorstandsänderungen durch alle Vorstandsmitglieder, hier durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, die nach der Satzung den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden, zu bewirken ist, entspricht einer weit verbreiteten Auffassung. (KGJ 41 A 152; KG DR 1942, 725; LG Düsseldorf, NJW 1949, 787; LG Wuppertal, MDR 1951, 735; LG Stade, MDR 1962, 50; LG Lüneburg, DnotZ 1964, 491; BGB-RGRK (Steffen), 12. Aufl., §67 Rdn. 2, §71 Rdn. 3; Ermann/Westermann, BGB, 6. Aufl., §67 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl., §67 Anm. 1; §59 Anm. 1; Münchner Kommentar (Reuter), BGB, §71 Rdn. 3; Märkle, Der Verein, 3 Aufl., S. 22, 30; Bassenge, FGG, 2 Aufl., §159 Anm. 2 a; Jansen, a.a.O., §159 Rdn. 13; Michaelis, Registerwesen (1930), Seite 223; Richert, SchlHA 1956, 309 und NJW 1956, 365; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2. Aufl., Rdn. 86). Der entgegengesetzten Meinung Stöbers (Vereinsrecht 2. Aufl., Rdn. 298 und Rpfleger 1967, 342), daß die Anmeldung durch den Vorstand in satzungsgemäß vertretungsberechtigter Zahl oder durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen könne, hat sich ein Teil von Rechtsprechung und Schrifttum mit der Maßgabe angeschlossen, daß zwischen der Erstanmeldung des Vereins und späteren Anmeldungen zu unterscheiden sei. Während die Erstanmeldung von allen Vorstandsmitgliedern vorzunehmen sei, könnten spätere Anmeldungen durch die satzungsgemäß vertretungsberechtigten Mitglieder in der erforderlichen Zahl, gegebenenfalls durch ein zur Einzelvertretung berechtigtes Vorstandsmitglied allein erfolgen (LG Hof, MittBayNot 1973, 342; AG Mannheim, Rpfleger 1979, 196; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 10. Aufl., Seite 204; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx, a.a.O., §67 Anm. 3 (anders noch die 10. Aufl.); Staudinger/Coing, BGB, 10./11. Aufl., §59 Rdn. 4; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §159 Rdn. 21; offengelassen in BayObLGZ 1972, 29, 36). Zur Begründung dieser Differenzierung wird angegeben, daß bei der Erstanmeldung die Vertretungsverhältnisse noch nicht aus der Satzung ersichtlich seien, während dies bei späteren Anmeldungen der Fall sei (so Sauter/Schweyer a.a.O.). Dies ist sicher richtig, für die zu beurteilende Frage indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zum einen muß die Differenzierung zwischen Erstanmeldung und späteren Anmeldungen problematisch erscheinen, da sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt, und zum anderen entbehrt sie, da nichts auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers schließen läßt, der inneren Rechtfertigung. Das BGB kennt in den maßgeblichen Vorschriften über die registermäßige Behandlung eingetragener Vereine (§§55 ff) nur einen Begriff des Vorstandes, nämlich denjenigen, der sich aus §26 BGB ergibt. Diesem Vorstand obliegen die Pflichten, die sich aus den betreffenden Bestimmungen ergeben, und die sich zugleich für ihn als Rechte darstellen. Eine Differenzierung der genannten Art muß daher als willkürlich erscheinen, zumal sie von der Sache her nicht geboten ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Anmeldung von Vorstandsänderungen (das gleiche dürfte für Satzungsänderungen nach §71 BGB gelten) ist stets von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des §26 BGB zu bewirken, weil es sich bei der Anmeldung um eine den Vorstandsmitgliedern obliegende persönliche Verpflichtung handelt, die sich nicht aus ihrer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis, sondern aus ihrer Stellung als gesetzlicher Vorstand ergibt. Diese Bewertung ergibt sich aus der im Gesetzeswortlaut ("der Vorstand") klar zum Ausdruck gekommenen Entscheidung des Gesetzgebers für die Anmeldung beim eingetragenen Verein, so daß der Vergleich mit der Rechtslage bei Gesellschaften (so Stöber, Rpfleger 1967, 342 f) keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Gegenüber dieser persönlichen Verpflichtung - das Kammergericht bezeichnet sie in der in DR 1942, 725 f. abgedruckten Entscheidung sogar als öffentlich-rechtliche Pflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Registergericht - sind die Regelungen der Satzung über die Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung, da sie nur die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins zum Gegenstand haben, während es vorliegend eben nicht um die Vertretung des Vereins, sondern um eine den Vorstandsmitgliedern in dieser Eigenschaft vom Gesetz auferlegte persönliche Verpflichtung geht. Die satzungsgemäße Regelung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis kann deshalb nicht dazu führen, bei einzelnen, nicht für die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vorstands erforderlichen Vorstandsmitgliedern die Pflicht - und das Recht - zur Anmeldung auszuschließen. Wie mißlich eine solche Beschränkung der Rechtsstellung der übrigen Vorstandsmitglieder in Bezug auf die Anmeldung des Vorstands wäre, zeigt recht deutlich der vorliegende Fall: eine nicht im Vereinsregister eingetragene Person meldet sich zum Vereinsregister als neuer Vorstand an, wobei das Registergericht die Verhinderung anderer Vorstandsmitglieder nicht nachzuprüfen braucht, und setzt sich bei Einzelvertretungsbefugnis so an die Stelle des im Vereinsregister eingetragenen Vorstandes. Inwieweit durch die Prüfungspflicht des Registerrichters ein solches Ergebnis vermieden werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die vorliegende Fallgestaltung zeigt aber, daß es sich bei der Anmeldung zum Vereinsregister nicht nur um eine Pflicht, sondern um ein Recht des Vorstandes handelt, das durch die Erstreckung der rechtsgeschäftlichen Alleinvertretungsbefugnis auch auf diesen Tatbestand in bedenklicher Weise beschnitten würde. Nur ergänzend sei noch bemerkt, daß die Anmeldung zum Vorstand durch eine nicht im Vereinsregister eingetragene Person jedenfalls dann an der Prüfungspflicht des Registerrichters scheitern dürfte, wenn an der Anmeldungspflicht nicht noch andere im Vereinsregister eingetragene Personen mitwirken.

25

Nach alledem war die weitere Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich noch geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 2) ist. Die Klärung dieser Frage muß dem bereits anhängigen Zivilprozeß vorbehalten bleiben.

26

Die Kostenentscheidung erbibt sich aus §13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

27

Die Wertfestsetzung beruht auf §§131 Abs. 2, 28, 30 Abs. 2 KostO.