Weitere Beschwerde: Erstbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschwerdebefugnis)
KI-Zusammenfassung
Die Betreuungsbehörde legte Beschwerde gegen die Bestellung eines berufsmäßigen Betreuers ein; das Landgericht wies sie zurück. Das OLG prüft die weitere Beschwerde und stellt fest, dass die Erstbeschwerde unzulässig wäre, weil §69g Abs.1 FGG nur bei einer Amtsbetreuung greift. §20 Abs.1 FGG erfordert eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung. Die weitere Beschwerde wird mit dieser Maßgabe zurückgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde zurückgewiesen; Erstbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Beschwerdebefugnis der Betreuungsbehörde (§69g, §20 FGG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebefugnis der Betreuungsbehörde nach §69g Abs.1 FGG besteht nur, wenn die Betreuung von Amts wegen eingerichtet worden ist; bei Einrichtung auf Antrag des Betroffenen fehlt dieses Beschwerderecht.
§20 Abs.1 FGG setzt voraus, dass die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers unmittelbar beeinträchtigt; bloße Interessen oder ideelle Belange genügen nicht.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Wurde eine Betreuung auf Antrag des Betroffenen eingerichtet, kann diese vom Betroffenen nach §1908d Abs.2 BGB aufgehoben werden; daraus folgt regelmäßig kein Beschwerderecht Dritter nach §69g FGG.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 6 T 150/00
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 06.12.1999 an das Amtsgericht hatte die Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie X angeregt, eine Betreuung für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögens- und Gesundheitsfürsorge einzurichten. Die Klinik wies darauf hin, daß der Betroffene hiermit einverstanden sei. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 09.12.1999 stimmte der Betroffene der Einrichtung der Betreuung zu. Durch Beschluß vom selben Tag richtete das Amtsgericht darauf hin "auf Wunsch des Betroffenen" eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögens-, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung ein. Zum Betreuer hat es den Beteiligten zu 2) ernannt. Der Beteiligte zu 2) ist als berufsmäßiger Betreuer tätig. Er hat eine jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Behandlung von Suchtkranken. Die Bestellung durch das Amtsgericht war die erstmalige Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer. Inzwischen führt der Beteiligte zu 2) für das Amtsgericht 27 weitere Betreuungen.
Gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 28.01.2000 Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 3) hat sich darauf berufen, daß der Beteiligte zu 2) für das Amt des Betreuers nicht geeignet sei. Im übrigen sei eine Anhörung des Beteiligten zu 3) entgegen § 1897 Abs. 7 BGB nicht erfolgt.
Durch Beschluß vom 30.07.2000 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 01.02.2001 weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die weitere Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil der Beteiligte zu 3) nicht zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt war. Der Beteiligte zu 3), der erfolglos die Erstbeschwerde eingelegt hat, kann nach § 29 Abs. 4 i.V. mit § 20 FGG durch das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz überprüfen lassen. Die nach den §§ 69 g Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG fehlende Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) hat das Gericht der weiteren Beschwerde jedoch bei der Frage der Zulässigkeit des Erstbeschwerdeverfahrens zu prüfen (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 7, 10, BayObLGZ 1963,331, 332).
Die von dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen gebotene Prüfung der Zulässigkeit des Erstbeschwerdeverfahrens (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., Rdnr. 15) ergibt, daß die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) vom Landgericht als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Die weitere Beschwerde war daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
Die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) war unzulässig, da dieser nicht beschwerdeberechtigt war. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich weder aus § 69 g Abs. 1 FGG noch aus § 20 Abs. 1 FGG.
§ 69 g Abs. 1 FGG räumt der Betreuungsbehörde unbeschadet des § 20 FGG das Beschwerderecht im Fall der Bestellung eines Betreuers von Amts wegen ein. Im Fall der Einrichtung einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen steht der Behörde kein Beschwerderecht gem. § 69 g Abs. 1 FGG zu (vgl. BayObLG Bt-Prax 1998, 149). Hier hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine Betreuung gem. § 1896 BGB auf seinen Antrag eingerichtet. Zwar ist das Verfahren zur Prüfung, ob dem Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, lediglich auf Anregung eines anderen zustandekommen. Bei seiner Anhörung hat der Betroffene erklärt, er sei mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden. Ob es sich dabei um einen "Antrag" iSd § 1896 BGB handelt, ist streitig (vgl. Staudinger-Bienwald, BGB, 13. Aufl., § 1906 Rdnr. 59; MK-Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1896 Rdnr. 56; Soergel-Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rdnr. 20; Ermann-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1896 Rdnr. 76; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1896 Rdnr. 13). Das Amtsgericht hat jedenfalls die Erklärung des Betroffenen als Antrag angesehen und eine Antragsbetreuung eingerichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutreffend war, wofür allerdings nach Ansicht des Senats alles spricht. Diese Frage hat der Senat letztlich nicht zu überprüfen. Die Beschwerdeberechtigung der Behörde setzt voraus, daß die Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen vorliegt. Da hier das Amtsgericht die Betreuung auf Antrag des Betroffenen eingerichtet hat, besteht kein Beschwerderecht des Beteiligten zu 3) gem. § 69 g Abs. 1 FGG. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene geschäftsunfähig gewesen sein sollte (BayObLG Bt Prax 1998, 149, 150). Hierdurch ist der Betroffene in seiner Rechtsposition auch nicht beeinträchtigt. Die auf Antrag des Betroffenen erfolgte Bestellung eines Betreuers ist auf dessen Antrag wieder aufzuheben (§ 1908 d Abs. 2 BGB), es sei denn, es ist eine Betreuung von Amts wegen erforderlich.
Auch § 20 Abs. 1 FGG gibt dem Beteiligten zu 3) keine Beschwerdebefugnis (vgl. BayObLG, a.a.O.). Diese Bestimmung erfordert, dass die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt, was nicht der Fall ist.
Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 321, 342; ;Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rn. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirschaftliches) ideelles oder sonstiges Interesse (BayObLG aaO).
Beeinträchtigt wird das Recht, wenn die angefochtene Entscheidunng unmittelbar nachteilig in die Rechtstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung des Rechtstellung vorenthält (Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rn. 12, m.w.N.).
Die Betreuungsbehörde ist durch die Anordnung der Betreuung nicht unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt, da das Gesetz der Behörde kein förmliches Antragsrecht einräumt (MünchKomm/Schwab, a.a.O., Rn. 58). Durch die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung können Rechte Dritter grundsätzlich nicht berührt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 968/969 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1992, 341 für die Anordnung oder Aufhebung einer Pflegschaft).
Die Wertfestsetzung des Verfahrens 3. Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.