Löschung einer Zwangssicherungshypothek wegen fehlender titulärer Grundlage
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) focht die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch an. Zentral war, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel und ein titulierter Forderungsbetrag vorlagen sowie ob ein gutgläubiger Erwerb möglich war. Das OLG gab der Beschwerde statt und ordnete die Löschung der Hypothek an, da die Eintragung vollstreckungsrechtlich und grundbuchrechtlich unrichtig war.
Ausgang: Beschwerde gegen Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgreich; Grundbuchamt zur Löschung der Eintragung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangssicherungshypothek anordnen, wenn vor der Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine weiteren Eintragungsanträge gestellt wurden und ein gutgläubiger Erwerb nach dem konkreten Grundbucheintrag ausgeschlossen ist.
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat das Grundbuchamt sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen eines geeigneten Vollstreckungstitels) als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Ein dynamischer Unterhaltstitel tituliert nur den konkret bezeichneten Unterhaltsanspruch; eine darüber hinausgehende Erhöhung gemäß Düsseldorfer Tabelle für volljährige Altersstufen ist nicht ohne besondere Titelgrundlage erfasst.
Zu Lasten desselben Grundstücks können für dieselbe Forderung nicht mehrere Hypotheken eingetragen werden (Verbot der Doppelsicherung).
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist unzulässig, wenn der zu sichernde Betrag unterhalb der in § 866 Abs. 3 ZPO vorausgesetzten Mindestgrenze liegt oder der geltend gemachte titulierbare Betrag nicht aus dem Vollstreckungstitel folgt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, AH-126-13
Leitsatz
1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.
2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) betreibt aus einer von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1). In der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T).
Bereits unter dem 27.03.2013 war auf den Antrag der Beteiligten zu 2) in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 4 eine Sicherungshypothek über 22.922,39 € eingetragen worden. Diesem Antrag war eine Forderungsaufstellung über den Eintragungsbetrag beigefügt, nach der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von November 2003 bis März 2013 rückständig waren. Die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juli 2012 war mit 304 € beziffert.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 2.01.2015, dem eine Forderungsaufstellung beigefügt war, trug das Grundbuchamt am 5.01.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 5 eine Sicherungshypothek über 2.362,17 € zugunsten der Beteiligten zu 2) ein. In der Forderungsaufstellung berühmte sich die Beteiligte zu 2) für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2013 monatlicher in der Jugendamtsurkunde der Stadt T vom 1.07.1999 titulierter Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 181,705 € (sic).
Mit Schreiben vom 13.01.2015 erhob der Beteiligte zu 1) „Widerspruch“ gegen die Eintragung mit der Begründung, der Beteiligten zu 2) stehe eine entsprechende Unterhaltsforderung nicht zu. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.
Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die mit Beschluss des Senats vom 19.02.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 24.02.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.
1.
Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH Z 64, 194, 199 = NJW 1975; 1282).
Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 24.02.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
2.
Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen.
Zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gehört das Vorliegen eines geeigneten Vollstreckungstitels, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt.
Aus dem von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Vollstreckungstitel ergibt sich eine Forderung, deren Sicherung die Beteiligte zu 2) in zulässiger Weise anstreben kann, aber nicht.
Vollstreckungstitel ist hier die von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigte Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII, in der sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T). Dieser unbefristete Titel gilt auch über den Zeitpunkt der am ##.##.2012 eingetretenen Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) hinaus fort (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1601 Rn.4; Münchener Kommentar-Born, BGB, 6. Auflage, § 1612a Rn.24). An die Stelle des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung ist mit Wirkung zum 1.01.2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle getreten (§ 36 Nr.3 EGZPO).
Die dynamische Wirkung des Vollstreckungstitels erstreckt sich jedoch nicht auf den erhöhten Unterhaltsbetrag, der in der Düsseldorfer Tabelle in der 4. Altersstufe ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Denn tituliert ist nur der Minderjährigenunterhalt nach § 1612 a BGB, der eine weitere Erhöhung über die 3. Altersstufe hinaus nicht vorsieht (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.01.2015
– 34 Wx 466/14 zitiert nach juris). Die Beschränkung des Umfangs der Titulierung des Unterhaltsanspruchs lässt die Möglichkeit einer sachlichen Abänderung des Titels im Erkenntnisverfahren vor dem Familiengericht unberührt. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbetrag nunmehr das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.
Der in der Jugendamtsurkunde titulierte monatliche Anspruch der Beteiligten ab dem 1.07.2012 ergibt sich daher aus dem Tabellenbetrag von 100 % des Mindestunterhalts aus der 3. Altersstufe (426 €) abzüglich des vollen Kindergelds (184 €) in Höhe von 242 €. Ausweislich der ihrem Vollstreckungsantrag beigefügten Forderungsaufstellung hat die Beteiligte zu 2) von den ihr monatlich zustehenden 242 € aber nur einen Betrag von 181,705 € geltend gemacht.
Wegen des Verbots der Doppelsicherung steht der Beteiligten zu 2) für die Monate Juli 2012 bis März 2013 keine titulierte Forderung zu, die noch durch eine (weitere) Zwangssicherungshypothek abgesichert werden könnte.
Nach einhelliger Auffassung können zu Lasten desselben Grundstücks für ein und dieselbe Forderung nicht mehrere Hypotheken im Grundbuch eingetragen werden (Münchener Kommentar-Eickmann, BGB, 6. Auflage, § 1113 Rn.66; OLG Köln FGPrax 1996, 13 mit weiteren Nachweisen).
Bei dem Antrag auf Eintragung der unter laufender Nummer 4 eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 22.922,39 € hat die Beteiligte zu 2) die ihr zustehende Forderung unter anderem bereits mit ihr angeblich für den Zeitraum von Juli 2012 bis März 2013 zustehenden Unterhaltsansprüchen in Höhe von monatlich 304,00 € begründet. Da der Beteiligten zu 2) – wie dargelegt - jedenfalls keine monatlichen Ansprüche tituliert sind, die den bereits gesicherten Betrag von monatlich 304,00 € übersteigen, fehlt es insoweit an einem geeigneten Vollstreckungstitel.
Die Sicherung einer Forderung wäre somit nur für die in der Forderungsaufstellung aufgeführten Monate April 2013 bis Juli 2013 in Höhe der jeweils geltend gemachten 181,705 € in Betracht gekommen. Dieses ergibt aber nur einen Betrag von 726,82 € und rechtfertigt nicht die vorgenommene Eintragung über 2.362,17 €. Zudem liegt der zu sichernde Betrag unterhalb der Grenze von 750 €, ab der die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek überhaupt zulässig ist (§ 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die mit Schriftsatz vom 9.03.2015 vorgenommene Berechnung, nach der der Beteiligten zu 2) ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 196,847 € (sic) zustehen soll, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da es insoweit an einem – zudem beim Grundbuchamt zu stellenden – Vollstreckungsantrag fehlt (vgl. OLG München a.a.O.).
Die Anordnung der Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (§ 78 GBO), sind nicht gegeben.