Keine Umdeutung schuldrechtlicher Vereinbarung in postmortale Löschungsvollmacht beim Nießbrauch
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügte die Ablehnung des Grundbuchamts, den auf Lebenszeit bestellten Nießbrauch nach dem Tod der Inhaberin zu löschen. Streitpunkt war, ob eine schuldrechtliche Regelung, wonach die Vorlage der Sterbeurkunde genüge, als postmortale Vollmacht zur Löschung zu werten sei. Das OLG verneint dies: eine ausdrückliche Vollmacht fehlt und die Bewilligung der Erben nach §29 GBO ist erforderlich. Eine Zwischenverfügung kam nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Löschung des Nießbrauchs als unbegründet abgewiesen; keine postmortale Vollmacht, Bewilligung der Erben nach §29 GBO erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Liegt keine dingliche Löschungserleichterungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO vor, ist zur Löschung eines auf Lebenszeit bestellten Nießbrauchs vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod die Bewilligung der Erben in der Form des § 29 GBO erforderlich.
Eine ausschließlich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung die Vorlage der Sterbeurkunde genüge, kann nicht ohne eindeutige Grundlage in eine postmortale Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.
Fehlt die Bewilligung des unmittelbar Berechtigten in der Form des § 29 GBO, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung durch das Grundbuchamt nicht in Betracht.
Das Grundbuchamt soll rechtlich unzulässige Hinweise nicht in der Gestalt einer Zwischenverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgestalten, um Verfahrensirrtümer zu vermeiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, PB-2173-18
Leitsatz
Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten als im Antragszeitpunkt eingetragenem Eigentümer beantragte Löschung des in Abteilung II unter laufender Nummer 1 für Frau F aufgrund der Bewilligung vom 18.12.2000 (UR-Nr. …/… des Notars P in Q) eingetragenen Nießbrauchs zu Recht abgelehnt, weil der Beteiligte eine Löschungsbewilligung der Erben der Frau G in der Form des § 29 GBO nicht beigebracht hat.
1.
Verfahrensrechtlich ist das Grundbuchamt in seinem Zurückweisungsbeschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass einer Zwischenverfügung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Der Beteiligte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er die Löschung bewilligen könne, da ihm die eingetragene Inhaberin des Nießbrauchs eine entsprechende Vollmacht erteilt habe. Da — wie unter 2 ausgeführt werden wird — eine solche Vollmacht nicht besteht, fehlt es an der Bewilligung des unmittelbar Berechtigten — hier: der Erben der eingetragenen Inhaberin des Nießbrauchs — in der Form des § 29 GBO. Beim Fehlen der Bewilligung eines unmittelbar Berechtigten kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2019 — 3 Wx 156/19 — zitiert nach juris; Senat ZfIR 1998, 115; Demharter, GBO, 30..Auflage, § 18 Rn.12).
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte das Grundbuchamt seine rechtlich gebotenen Hinweise dann allerdings nicht als mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zwischenverfügung ausgestalten.
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2.
In der Sache kommt die Löschung des Nießbrauchs derzeit nicht in Betracht.
Da der für die Lebenszeit der Inhaberin bestellte Nießbrauch im Grundbuch nicht mit einer Löschungserleichterungsklausel nach § 23 Abs. 2. GBO eingetragen worden ist, bedarf es zur Löschung des Nießbrauchs vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod der am … verstorbenen Inhaberin grundsätzlich der Bewilligung der Erben der Nießbrauchsinhaberin. Diese ist im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Die Inhaberin des Nießbrauchs hat dem Beteiligten in der notariellen Urkunde vom 18.12.2000 keine postmortale Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung erteilt.
Eine ausdrückliche Erteilung einer Vollmacht enthält die notarielle Urkunde nicht.
Die zwischen der Inhaberin des Nießbrauchs und dem Beteiligten ausdrücklich nur schuldrechtlich getroffene Vereinbarung, dass zur Löschung des Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung umgedeutet werden.
In der Rechtsprechung und Literatur ist im Anwendungsbereich des § 23 GBO bisher die Umdeutung einer Bewilligung der Eintragung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts bei gleichzeitiger Eintragung einer dinglichen Löschungserleichterungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO in eine postmortale Löschungsvollmacht für den Fall erörtert worden, dass sich die Eintragung der Löschungserleichterungsklausel nachträglich als unzulässig herausgestellt hat (OLG München FGPrax 2012, 250; Senat FGPrax 2014, 238). Eine Umdeutung ist für diesen Fall diskutabel, da den Urkundsbeteiligten bei der Bewilligung des Nießbrauchs mit der dinglichen Löschungserleichterungsklausel gerade nicht bewusst war, dass die letztere unzulässig war. In diesem Fall stellt sich dann allerdings die Frage, was die Urkundsbeteiligten gewollt hätten, wenn ihnen die Unzulässigkeit der, dinglichen Löschungserleichterungsklausel bewusst gewesen wäre. Im vorliegenden Fall haben die Urkundsbeteiligten eine solche dingliche Löschungserleichterungsklausel aber gerade nicht gewollt. Wenn die Urkundsbeteiligten dem Eigentümer die Löschung des Nießbrauchs nach dem Tod der Berechtigten hätten erleichtern wollen, hätte es
nahe gelegen, wenn die entsprechende Vollmacht ausdrücklich erteilt worden wäre.
Was die Urkundsbeteiligten mit ihrer ausdrücklich schuldrechtlich gehaltenen Regelung tatsächlich erreichen wollten, lässt sich jedenfalls mit den dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit klären.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4, 61 GNotKG. Das Nießbrauchsrecht selbst ist durch den Tod der Berechtigten erloschen und hat keinen Wert mehr (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GNotKG). Der Senat bewertet das Interesse des Beteiligten an der Löschung des Nießbrauchs, zu der er sich im Kaufvertrag schuldrechtlich gegenüber den Erwerbern des Grundstücks verpflichtet hat, mit 1.000,00 Euro.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO sind nicht gegeben.