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Oberlandesgericht Hamm·15 W 492/14·20.01.2015

Zurückweisung des Eintragungsantrags wegen formunwirksamer Rücknahme (§31 GBO)

VerfahrensrechtGrundbuchrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek und nahm den Antrag nach Hinweisen des Grundbuchamts mit einfachem Schreiben zurück. Das Grundbuchamt hielt die Rücknahme nach §29 S.1 i.V.m. §31 S.1 GBO für formunwirksam und wies den Antrag zurück. Der Senat bestätigte, dass §31 S.1 GBO auch für Zwangshypotheken gilt und die unwirksame Rücknahme die Ranganwartschaft nicht aufhebt, sodass die Zurückweisung rechtmäßig war.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags als unbegründet abgewiesen; Rücknahme war formunwirksam

Abstrakte Rechtssätze

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§31 Satz 1 GBO erfasst auch die Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek; die Rücknahme bedarf der in §29 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form.

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Die Eintragung einer Zwangshypothek ist zwar Vollstreckungsakt, wird verfahrensrechtlich aber nach den Vorschriften der GBO als Grundbuchgeschäft behandelt, sodass die GBO-formellen Vorschriften anzuwenden sind.

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Ein Eintragungsantrag begründet eine grundbuchverfahrensrechtliche Ranganwartschaft nach den §§17, 45 GBO, die nur durch eine wirksame Rücknahme erlischt; eine formunwirksame Rücknahme lässt die Ranganwartschaft bestehen.

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Ist wegen einer bestehenden Ranganwartschaft nach §867 Abs.2 S.1 ZPO die Eintragung unzulässig, hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ GBO § 31, ZPO § 867§ 31 S. 1 GBO§ 867 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 17 GBO§ 29 Abs. 1 GBO§ 31 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kamen, KA-10223-27

Leitsatz

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 1) vollstreckt gegen die Beteiligte zu 2) aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 04.04.2013 in dem Rechtsstreit 2 O 451/12, mit dem diese zur Zahlung von 61.594,90 € (zzgl. Nebenforderungen) verurteilt wurde. Er hat beim Grundbuchamt beantragt, wegen des Gesamtbetrags von 65.905,85 € auf dem Grundstück der Beteiligten zu 2) eine Zwangshypothek einzutragen. Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) mit, aus dessen Fax vom 01.10.2014 und dem Telefonat mit seiner Mitarbeiterin Frau S sei bekannt geworden, dass er wegen derselben Forderung gleichzeitig beim Amtsgericht Dortmund die Eintragung von mehreren Zwangshypotheken beantragt habe. Dies sei gemäß § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig, so dass um Überprüfung des Antrags gebeten werde. Sofern die Eintragung in voller Höhe in dem Grundbuch von Dortmund erfolgen solle, müsse der Antrag zur Vermeidung einer Zurückweisung des Antrags zurückgenommen werden. Diesbezüglich werde auf die Formbedürftigkeit einer solchen Antragsrücknahme gemäß § 31 S. 1 GBO hingewiesen.

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Nachdem das Amtsgericht Dortmund mit Schreiben vom 13.10.2014 dem Grundbuchamt Kamen eine Eintragungsnachricht über die dort gebuchten Zwangshypotheken übersandt hatte, nahm der Beteiligte zu 1) seinen Eintragungsantrag mit einfachem Schreiben vom 17.10.2014 zurück. Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 21.10.2014 erneut auf die Formbedürftigkeit der Antragsrücknahme hin und kündigte an, den Antrag zurückzuweisen, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen eine formgültige Antragsrücknahme vorliege.

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Mit Beschluss vom 28.10.2014 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurück. In den Gründen führte es aus, der Antrag des Beteiligten zu 1) sei noch nicht erledigt, weil er nicht formgerecht zurückgenommen worden sei, andererseits nunmehr ein weiterer Eintragungsantrag vorliege, der gemäß § 17 GBO in einem Rangverhältnis zu dem Antrag des Beteiligten zu 1) stehe und erledigungsreif sei.

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Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Grundbuchamt nicht abhalf.

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II.

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Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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Dabei kann die Frage offen bleiben, ob das Grundbuchamt den Eintragungsantrag schon am 28.10.2014 hätte zurückweisen dürfen oder zunächst die mit Schreiben vom 02.10.2014 gesetzte Frist hätte anwarten müssen. Jedenfalls kann der Beschluss wegen dieser Verfahrensweise nicht aufgehoben werden, weil auch jetzt noch nicht eine formgerechte Rücknahmeerklärung vorliegt.

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Die Antragsrücknahme vom 17.10.2014 entsprach nicht dem in § 29 Abs. 1 GBO vorgesehenen Formerfordernis (§ 31 S. 1 GBO) und ist deshalb unbeachtlich geblieben.

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Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 30.01.1985 – 15 W 41/85 – entschieden, dass die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 31 S. 1 GBO der in § 29 S. 1 GBO vorgeschriebenen Form bedarf (Rpfleger 1985, 231 = MittRhNotK 1985, 76 m.w.N.; ebenso Demharter, GBO, 29 Aufl., § 31 Rn. 2; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 94; OLG Sachsen-Anhalt FGPrax 2014, 55; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1999 - 3 Wx 286/99 -, juris). Hieran hält er trotz der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken (Hintzen Rpfleger 1985, 268/288 und ZIP 1991, 474/475; Böttcher JurBüro 1997, 461) fest. Dazu hatte der Senat u.a. ausgeführt:

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Nach gesicherter Rechtsauffassung ist die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 ZPO als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig (BGH Rpfleger 1958, 218). Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der GBO selbständig zu prüfen. Dabei wird die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt aufgrund ihrer formellen Zuweisung in das Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der GBO behandelt, weil diese nicht zwischen freiwilligen (etwa aufgrund Bewilligung gemäß § 19 GBO) und zwangsweise (aufgrund eines vollstreckbaren Titels) geschehenen Eintragungen unterscheidet. Nach den Vorschriften der GBO ist daher auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu behandeln. Ein solcher Antrag wird als reiner Eintragungsantrag bezeichnet. Erklärungen, durch die ein solcher Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedürfen der im § 29 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form, wie § 31 GBO zu entnehmen ist. § 31 GBO erfasst auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek, die vom Gläubiger bis zum Vollzug der Eintragung mit Unterzeichnung (§ 44 GBO) erklärt werden kann. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zurücknahme des Eintragungsantrags diese gegenüber dem reinen Antragsantrag verschärfte Form vorgeschrieben, um dem Grundbuchamt die einwandfreie Feststellung zu ermöglichen, ob ein einmal gestellter Antrag noch gilt.

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An diesem Rechtsstandpunkt hält der Senat unter Berücksichtigung der zitierten abweichenden Auffassungen unverändert fest. Der Hinweis darauf, dass es sich bei der Eintragung einer Zwangshypothek um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die ihre Grundlage in der ZPO findet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der verfahrensrechtliche Weg, der zur Entstehung eines solchen Grundpfandrechts führt, ist ausschließlich der GBO zugewiesen. Ebenso wie die eingetragene Zwangshypothek nach Maßgabe des § 879 BGB materiell-rechtlich in ein Rangverhältnis zu anderen im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechten steht, erzeugt der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in derselben Weise wie ein Antrag auf Eintragung eines rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Rechts eine grundbuchverfahrensrechtliche Ranganwartschaft, die sich nach Maßgabe der §§ 17, 45 GBO gegenüber später eingegangenen Eintragungsanträgen durchsetzt. Diese Ranganwartschaft erlischt durch eine wirksame Rücknahme des Antrags, so dass der Weg für die Erledigung später gestellter Anträge frei ist. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 31 S. 1 GBO, aus Gründen der Rechtssicherheit durch die zwingend vorgeschriebene Form der Rücknahmeerklärung die zweifelsfreie Feststellung des Erlöschens der Ranganwartschaft infolge der Antragsrücknahme zu gewährleisten, gilt danach uneingeschränkt auch für einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek.

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Da der Beteiligte zu 1) trotz des Hinweises des Grundbuchamts seinen Eintragungsantrag nicht formwirksam zurückgenommen hat, war der Antrag des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Eintragungen der Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch von Dortmund nach § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig und musste deshalb zurückgewiesen werden.

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Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgebliches Interesse waren hier die gerichtlichen Mehrkosten, die bei der Zurückweisung des Antrags gegenüber dessen Rücknahme entstehen (vgl. Nr. 14400 und 14401 der Anlage 1 zum GNotKG).

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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 S. 1 GBO liegen nicht vor.