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Oberlandesgericht Hamm·15 W 481/97·18.01.1998

Weitere Beschwerde gegen Abänderung der Vormundbestellung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Abänderung der amtsgerichtlichen Vormundbestellung durch das Landgericht. Streitgegenstand ist die Auswahl des Jugendamts als Amtsvormund und die Frage der Anhörung sowie der Ermessensausübung. Das Oberlandesgericht hält die Auswahl für ermessensfehlerfrei und sieht keine Verletzung von Verfahrens- oder Sachvorschriften. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Abänderung der Vormundbestellung durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein geeigneter Einzelvormund nicht verfügbar, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1791b BGB das Jugendamt als Vormund bestellen; die Auswahl unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts mit dem Wohl des Kindes als Leitkriterium.

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§ 87c Abs. 3 SGB VIII verdrängt nicht die Vorschriften über die Vormundschaft; Entscheidungen über Entlassung oder Bestellung des Vormunds sind nach den Vorschriften des BGB zu treffen.

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Die überprüfende Instanz darf die Ermessensentscheidung der Vorinstanzen nur daraufhin prüfen, ob sie auf unzureichenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen beruht, wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden oder das Ermessen gesetzwidrig ausgeübt wurde; eine Nachprüfung von Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ist ausgeschlossen.

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Die Anhörung des Mündels nach § 50b FGG ist erforderlich; eine erneute Anhörung kann entbehrlich sein, wenn aus der bisherigen Anhörung keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

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Die persönliche Anhörung der Eltern gemäß § 50a FGG ist in der Regel entbehrlich, soweit ihre Beteiligung durch schriftliche Anhörung genügt und keine persönliche Erörterung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG§ 29 Abs. 2 FGG§ 60 Abs. 1 Nr. 2 FGG§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG§ 20 Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7 T 303/97

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das eingangs genannte Kind ist das eheliche Kind der Beteiligten zu 3) und 4). Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil des Familiengerichts Essen vom 15. März 1996 geschieden. Durch dieses Urteil wurde das Recht der elterlichen Sorge für xxx einem Vormund übertragen. Schon zuvor, nämlich durch Beschluß vom 17. Januar 1996 hatte das Familiengericht das Sorgerecht einstweilen einem Vormund übertragen; zum Vormund hatte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts am 23. Januar 1996 das zu 1) beteiligte Jugendamt bestellt.

4

Auf dessen Veranlassung führten Mitarbeiter des Kinderheimes xxx, die seit Oktober 1994 in Spanien gelebt hatte und dort von dem Beteiligten zu 3) zurückgelassen worden war, am 14. Februar 1996 nach Deutschland zurück. Sie lebt seitdem in einer Mädchenaußenwohngruppe des Kinderheims xxx in xxx. Dort kann xxx auf unbestimmte Zeit verbleiben.

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Die Beteiligte zu 4) ist in Essen wohnhaft. Sie hat - wie der Beteiligte zu 3) - bisher keinen Kontakt zu ihrem Kind.

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Mit Schriftsatz vom 12. März 1996 hat der Beteiligte zu 1) mitgeteilt, daß ein gesetzlicher Einzelvormund nicht vorgeschlagen werden könne; er hat angeregt, das Jugendamt des Beteiligten zu 2) zum Vormund zu bestellen. Dieses hat eine Übernahme der Vormundschaft mit der Begründung abgelehnt, daß das Jugendamt Essen auch im Falle der Abgabe Kostenträger bleibe und es sinnvoller für das Kindeswohl sei, wenn Kostenträgerschaft und Vormundschaft in einer Hand zusammenfielen.

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Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat xxx am 14. Januar 1997 in Begleitung einer Erzieherin persönlich angehört. Durch Beschluß vom 17. März 1997 hat es dem Entlassungsantrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben und das Jugendamt des Beteiligten zu 2) zum neuen Vormund bestellt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) unter dem 22. April 1997 Beschwerde eingelegt, der Rechtspflegerin und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 1) und 2) an dem Verfahren förmlich beteiligt; Stellungnahmen sind von ihnen nicht zu den Akten gelangt.

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Durch Beschluß vom 01. September 1997 hat das Landgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses das zu 1) beteiligte Jugendamt zum Vormund bestellt. Diese Entscheidung ist dem Beteiligten zu 1) am 24. September 1997 zugestellt worden. Mit am 07. Oktober 1997 beim Oberlandesgericht eingegangener weiterer Beschwerde vom 02. Oktober 1997 beantragt der Beteiligte zu 1), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgericht herzustellen.

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II.

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Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 FGG formgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist nach § 29 Abs. 2 FGG fristgebunden, weil das Amtsgericht eine Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 FGG getroffen hat. Durch seine Anordnung, das zu 2) beteiligte Jugendamt zum Vormund zu bestellen, hat es zugleich dessen Weigerung, die Vormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen (vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 1340, 134; FamRZ 1997, 897). Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (vgl. § 29 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG) ist gewahrt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinem Nachteil abgeändert hat.

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In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO).

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Dem Landgericht lag eine zulässige sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) zur Entscheidung vor. Die Frist für die Einlegung der ersten Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) schon deshalb gewahrt, weil ihm der Beschluß der Rechtspflegerin vom 17. März 1997 nicht förmlich zugestellt worden ist (vgl. § 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 S. 1 FGG). Die Berechtigung des Beteiligten zu 2) zur Einlegung der ersten Beschwerde ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, aus § 20 Abs. 1 FGG.

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In der Sache selbst meint das Landgericht:

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Da für die Führung der Vormundschaft ein geeigneter Einzelvormund oder Verein nicht zur Verfügung stehe, sei gemäß § 1791b BGB das Jugendamt als Vormund zu bestellen, wobei die Auswahl des Jugendamts dem Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen obliege. Entscheidendes Kriterium sei insoweit das Wohl des Kindes. Hier sei das zu 1) beteiligte Jugendamt seit dem Jahre 1990 mit der Sache befaßt. xxx habe sich bei ihrer persönlichen Anhörung nur an den Namen einer Mitarbeiterin dieses Jugendamtes erinnern können. Es komme hinzu, daß die Beteiligte zu 4) in xxx wohne und unter Beteiligung des zu 1) beteiligten Jugendamtes ein Verfahren zur Regelung des Umganges der Beteiligten zu 4) mit xxx anhängig sei. Das Kinderheim läge überdies in xxx an der Stadtgrenze zu der Stadt xxx. Angesichts dieser räumlichen Verhältnisse und der verkehrsmäßigen Erschließung sei das Kriterium der Ortsnähe im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung. Das Kinderheim könne von xxx ebenso leicht erreicht werden wie von xxx. Daß insoweit nach den Amtsvorschriften der Stadt xxx, wie der Beteiligte zu 1) vorgetragen habe, Dienstreiseanträge gestellt werden müßten, um die notwendige persönlichen Kontakte zum Mündel außerhalb von xxx zu ermöglichen, sei ein verwaltungsinternes Problem des Beteiligten zu 1), welches die Sachentscheidung nicht beeinflussen könne.

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Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung.

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Dem Beteiligten zu 1) steht nicht allein deshalb ein Anspruch auf Entlassung aus dem Amt des Vormundes zu, weil xxx seit ihrer Rückführung nach Deutschland am 14. Februar 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Kinderheim xxx in xxx hat. § 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 87c Abs. 3 S. 3 SGB VIII zu orientieren hat; er verdrängt deshalb nicht die Vorschriften über die Vormundschaft (Senat FamRZ 1995, 830, 831/ BayObLG FamRZ 1997, 897, 898). Es verbleibt deshalb dabei, daß die Entlassungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts nur auf der Grundlage der § 1889 Abs. 2, § 1887 Abs. 1 BGB ergehen kann (Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Hiervon geht ersichtlich das Landgericht aus, wenn es auch, wie die Rechtsbeschwerde rügt, diese Vorschriften in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich anführt.

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Zu einer näheren Erörterung der Frage, ob der Beteiligte zu 1) im Blick auf die Möglichkeit der Bestellung eines Einzelvormundes zu entlassen war (§ 1889 Abs. 2 S. 1 BGB), hatte das Landgericht keinen Anlaß, nachdem der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 12. März 1996 vorgetragen hat, ein geeigneter Einzelvormund könne nicht vorgeschlagen werden. Nach dem ganzen Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die den Vorinstanzen Anlaß geben mußten, nach möglichen Alternativen zur Bestellung eines Amtsvormundes zu forschen.

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Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (FamRZ 1995, 830, 831) näher dargelegt hat, kann es das Wohl des Mündels rechtfertigen, die Amtsvormundschaft durch das ortsnähere Jugendamt führen zu lassen, wobei es nicht verpflichtet ist, das nach § 87c Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auszuwählen (ebenso: BayObLG FamRZ 1997, 897, 898 m.w.N.). Das Landgericht hat danach für seine Entscheidung im Ausgangspunkt mit Recht maßgeblich auf den Gesichtspunkt des Wohls des Kindes abgestellt. Es hat bei der Auswahl des Vormunds sich nicht auf die Nachprüfung von Ermessensfehlern des Vormundschaftsgerichts beschränkt, sondern anstelle der ersten Instanz eine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Diese kann das Gericht der weiteren Beschwerde nur dahin nachprüfen, ob sie von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat oder von dem eingeräumten Ermessen einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts entzogen (Senat a.a.O.; Keidel/Kuntze, FG, 13. Auflage, § 27 Rdn. 27). Der in diesem Rahmen vorzunehmenden Nachprüfung hält die Beschwerdeentscheidung stand.

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Die Vorinstanzen sind den ihnen obliegenden Anhörungspflichten nachgekommen. xxx ist von dem Vormundschaftsgericht nach § 50b Abs. 1 FGG zu dem erwogenen Wechsel des Amtsvormundes persönlich angehört worden. Das Landgericht durfte nach dem Ergebnis dieser Anhörung von einer nochmaligen Anhörung absehen, weil keine neuen wesentlichen Tatsachen zu erörtern waren. xxx hat bei ihrer Anhörung am 14. Januar 1997 im Kern erklärt, daß für sie die Person des Vormundes im Gegensatz zu den Bezugspersonen, mit denen sie in der Wohngruppe ihres Heimes Kontakt habe, gleichgültig sei. Bei dieser Sachlage waren von einer erneuten Anhörung nur acht Monate später keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind nach § 50a Absätze 2, 4 FGG gehört worden; ihre persönliche Anhörung war hier nicht erforderlich (vgl. Keidel/Kuntze a.a.O., § 50a Rdn. 20).

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Die vom Landgericht angeführten Ermessenserwägungen sind erschöpfend und auch im übrigen ermessensfehlerfrei. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, bei der vom Landgericht genannten "größeren Sachnähe" die für das zu 1) beteiligte Jugendamt als Vormund spreche, handele es sich um eine "reine Leerformel" greift nicht durch. Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhang mit Recht heraus, daß die Mutter des betreffenden Kindes weiterhin in xxx wohne und derzeit eine Umgangsregelung mit xxx anstrebe. Über den Grundsatz der Kontinuität der Amtsführung hinaus besteht sonach ein sachlicher Bezug zu der übrigen Tätigkeit des Jugendamtes in xxx für die Familie des betroffenen Kindes. Bereits dies spricht im gegenwärtigen Zeitpunkt gegen einen Wechsel des Amtsvormundes, weil die Verhältnisse der Familie xxx dem Beteiligten zu 1) im Gegensatz zu dem Beteiligten zu 2) seit Jahren bekannt sind. Desweiteren durfte das Landgericht die konkrete Lage des Kinderheimes an der Stadtgrenze zu xxx sowie die örtlichen Verkehrsverhältnisse berücksichtigen. Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Ist danach die leichte Erreichbarkeit des Kinderheimes von xxx oder xxx aus gleichermaßen gesichert, durfte das Landgericht den Gesichtspunkt der größeren Ortsnähe geringer gewichten als in dem Fall, der dem Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (FamRZ a.a.O.) zugrundelag. Schließlich hat das Landgericht ohne Ermessensfehler die dienstreiserechtlichen Fragen als verwaltungsinternes Problem der Beteiligten zu 1) gewertet, welches die Sachentscheidung nicht beeinflussen könne. Der Senat geht hierbei davon aus, daß die Führung der Vormundschaft durch das Ortsrecht der Stadt xxx nicht beeinträchtigt wird und der Amtsvormund durch die Handhabung reiserechtlicher Vorschriften nicht daran gehindert ist, seine durch Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten im vollen Umfang wahrzunehmen.

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Soweit die Rechtsbeschwerde eine fehlerhafte Gewichtung der Ermessensgründe des Landgerichts rügt und meint, es müßte vorliegend bei der Regel verbleiben, daß die Vormundschaft von dem örtlich zuständigen Jugendamt zu führen sei, setzt sie ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Landgerichts. Dies ist ihr verwehrt.

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Das Rechtsmittel war deshalb zurückzuweisen.

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Eine Kosten- und eine Wertentscheidung sind nicht veranlaßt.