Geburtenregister: Identitätszusatz bei Eltern trotz Reisepass unzulässig; Eheurkunde ohne Legalisation
KI-Zusammenfassung
Die Eltern syrischer Zwillinge begehrten die Berichtigung des Geburtenregisters (Streichung der Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“, Eintragung des Kindesnamens) sowie einen Hinweis auf ihre Eheschließung. Das OLG Hamm gab der Beschwerde überwiegend statt: Gültige syrische Reisepässe genügen grundsätzlich zum Identitätsnachweis; fehlende Legalisation weiterer Urkunden steht dem nicht entgegen. Der Geburtsname des Kindes ist nach § 1617 Abs. 1 BGB als „A.“ einzutragen. Ein Hinweis auf die Eheschließung wurde mangels legalisierter Nachweise und ungeklärter Widersprüche zur Eheschließung abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde überwiegend erfolgreich: Identitätszusätze gestrichen und Geburtsname berichtigt, Hinweis auf Eheschließung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandseintrags kommt nur in Betracht, wenn die anfängliche Unrichtigkeit unzweifelhaft feststeht und zugleich die Richtigkeit der begehrten Eintragung zum maßgeblichen Zeitpunkt voll bewiesen ist.
Ein gültiger Nationalpass besitzt grundsätzlich Identifikationsfunktion und kann den Nachweis der Identität seines Inhabers führen, sofern keine konkreten Zweifel an Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen.
Die fehlende Legalisation ausländischer Personenstandsurkunden begründet für sich genommen keine durchgreifenden Zweifel am Identitätsnachweis, wenn ein schlüssiger, widerspruchsfreier Unterlagensatz vorliegt und Unklarheiten aufgeklärt werden.
Der Geburtsname eines Kindes ist bei wirksamer Vaterschaftsanerkennung und übereinstimmender Namensbestimmung der Eltern nach § 1617 Abs. 1 BGB festzulegen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
Für die Aufnahme eines Hinweises auf eine Eheschließung im Geburtenregister bedarf es eines hinreichend gesicherten Nachweises der wirksamen Eheschließung; nicht legalisierte ausländische Urkunden können hierfür unzureichend sein, wenn die Richtigkeit der Eheschließungsangaben nicht zur Überzeugung feststeht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 4 III 41/18
Tenor
Auf die Beschwerde wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, seinen Geburtsregistereintrag G ###6/2018 wie folgt zu berichtigen:
Der Geburtsname des Kindes lautet richtig „A.“
Der einschränkende Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der Mutter des Kindes entfällt.
Der einschränkende Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei dem Vater des Kindes entfällt.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Beteiligten zu 3) anzuweisen, in seinem Geburtsregistereintrag G ###6/2018 auf eine Eheschließung der Kindeseltern hinzuweisen, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I
Die Beteiligten zu 1) und 2 sind syrische Staatsangehörige, die nach ihren Angaben am 2013 in Syrien in Form der privaten Eheschließung geheiratet haben. Der Beteiligte zu 1) reiste zuerst nach Deutschland ein; die Beteiligte zu 2) folgte ihm im Jahr 2017 mit einem Visum zu Studienzwecken. Der Beteiligte zu 2) erkannte am 12. März 2018 beim Jugendamt des Kreises B mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) die Vaterschaft für die beiden von dieser erwarteten Zwillingskinder an (Beurkundungsregisternummern #9/2018 und #0/2018 des beurkundenden Jugendamtes). Die Beteiligten zu 1) und 2) gaben hierbei an, miteinander „nach Landesrecht“ verheiratet zu sein. Sie erklärten zudem, die elterliche Sorge für die beiden erwarteten Kinder gemeinsam ausüben zu wollen. Bei der Beurkundung wiesen sich die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils aus durch die Vorlage ihrer vom Ausländeramt des Kreises B ausgestellten Aufenthaltstitel.
Die Beteiligte zu 1) brachte am 00.00.2018 in C Zwillinge zur Welt. Bei der Anzeige der Geburt gegenüber dem Beteiligten zu 3) gaben die Beteiligten zu 1) und 2) an, am 1. Januar 2015 in D vor dem Sharia-Gericht zu Nr. 95 geheiratet zu haben. Die Beteiligte zu 1) legte einen am 25. August 2016 ausgestellten syrischen Reisepass vor, der Beteiligte zu 2) einen am 28. Dezember 2004 ausgestellten syrischen Personalausweis. Zudem legten sie jeweils eine Geburtsurkunde bzw. eine Geburtsbescheinigung aus den syrischen Registern, eine Heiratsurkunde sowie einen Auszug vom 3. Juli 2016 aus dem Zivilregister für syrisch-arabische Familien vor, wonach sie miteinander verheiratet sind.
Der Junge erhielt den Vornamen E; das Mädchen erhielt den Vornamen F. Die Beteiligten zu 1) und 2) erklärten, dass die Kinder den Familiennamen „A erhalten sollten.
Der Beteiligte zu 3) stellte zunächst die Beurkundung der Geburten wegen fehlender Unterlagen zurück, weil die angegebene Eheschließung nicht durch das Oberlandesgericht Düsseldorf anerkannt worden sei. Der Beteiligte zu 2) legte im weiteren Verfahrensverlauf gegenüber dem Beteiligten zu 3) ebenfalls einen syrischen Reisepass vor, der auf seinen Antrag von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden ist.
Der Beteiligte zu 3) beurkundete die Geburt des männlichen Zwillingskindes am 20. November 2018 unter seiner Geburtenregister-Nr. G ###6/2018 wie folgt:
Kind:
Geburtsname: G, Namensführung nicht nachgewiesen
Vorname: E
Mutter:
Familienname: G, Identität nicht nachgewiesen
Vorname: H
Vater:
Familienname: A, Identität nicht nachgewiesen
Vorname: I
Ein Hinweis auf eine Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) wurde in den Geburtsregistereintrag nicht aufgenommen. Der Beteiligte zu 3) verwies darauf, dass die von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegten Unterlagen insbesondere wegen fehlender Legalisation der vorgelegten syrischen Registerauszüge und syrischen Personenstandsurkunden, nicht ausreichend seie.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, im Geburtsregistereintrag die einschränkenden Zusätze bei ihnen zu streichen, den Geburtsnamen des Kindes zu streichen und das Standesamt anzuweisen, einen Hinweis auf ihre Eheschließung in den Geburtsregistereintrag mit aufzunehmen. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind den Anträgen entgegen getreten.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) in vollem Umfang zurückgewiesen, weil die vorgelegten Personenstandsurkunden nicht legalisiert seien. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf Hinweise und Nachfragen des Gerichts ihren Sachvortrag ergänzt. Sie haben klargestellt, dass sie ihre Anträge im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang weiterverfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gemäß § 51 Abs.1 Satz 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde zum überwiegenden Teil Erfolg und führt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht zu den tenorierten Anweisungen an den Beteiligten zu 3) gemäß § 48 Abs.1 PStG, die einschränkenden Zusätze bei den Kindseltern zu streichen und die Eintragung zum Namen des Kindes zu berichtigen. Die Beschwerde bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihr die Anweisung an den Beteiligten zu 3) erreichen wollen, in den Geburtsregistereintrag einen Hinweis auf ihre Eheschließung einzutragen.
Die Voraussetzungen der beantragten Berichtigungen durch Streichung des einschränkenden Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ liegen sowohl im Hinblick auf die Eintragung der Beteiligten zu 1) als auch im Hinblick auf die Eintragung des Beteiligten zu 2) vor.
Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn die Eintragung von Beginn an unrichtig war. Unter Berücksichtigung der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister, § 54 Abs.1 S.1 PStG, darf eine gerichtliche Anweisung zur Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrages, § 49 Abs.1 PStG, nur dann erfolgen, wenn die anfängliche Unrichtigkeit des Registereintrages unzweifelhaft feststeht, § 54 Abs. 3 S.1 PStG. Hierfür ist der volle Beweis der Unrichtigkeit erforderlich; bloße Zweifel an der Richtigkeit einer vom Standesamt vorgenommenen Eintragung genügen nicht. Eine beantragte Berichtigung erfordert neben dem Nachweis der anfänglichen Unrichtigkeit der Eintragung im oben dargestellten Sinn zusätzlich den Nachweis der Richtigkeit der angestrebten Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Eintragung im Personenstandsregister.
Der Beteiligte hat zu Unrecht bei der Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 5) für jeden Elternteil den einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ aufgenommen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben indes jeweils durch Vorlage eines gültigen syrischen Reisepasses ihre Identität nachgewiesen.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem Nationalpass im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120, 206 ff = NVwZ 2004, 1250; Senat StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204). So ermöglicht ein deutscher Reisepass nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG a.a.O.).
Anhaltspunkte für Zweifel an der formellen Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der beiden syrischen Reisepässe bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Standesamtes und des Amtsgerichts begründet die fehlende Legalisation der von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegten syrischen Personenstandsurkunden und Registerauszüge keine durchgreifenden Zweifel. Es gibt keine inhaltlichen Widersprüche zwischen den Angaben in den Reisepässen und dem Inhalt der übersetzten Urkunden und Registerauszüge. Aufgetretene Unklarheiten und Zweifelsfragen sind von den Beteiligten zu 1) und 2) auf Nachfragen des Senats vollständig und in sich nachvollziehbar ausgeräumt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind damit der ihnen insoweit obliegenden Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht, § 27 FamFG, nachgekommen, indem sie sowohl im Rahmen der Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde als auch auf Nachfrage des Senats ihre Angaben letztlich stimmig erläutert haben. Ihr Vorbringen ist zudem – soweit es Fragen der Übersetzung betraf - durch ergänzende Erläuterungen des von ihnen beauftragten, vereidigten Dolmetschers bestätigt worden. Die von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegten syrischen Urkunden und Registerauszüge bilden damit für jeden von ihnen eine in sich geschlossene, widerspruchsfreie Unterlagenkette. Abweichungen zu den vorgelegten Reisepässen finden sich nicht.
Im Hinblick auf den Nachweis der Identität der Beteiligten zu 1) und 2) ist daher eine Legalisation der syrischen Urkunden nicht erforderlich. Der Umstand, dass wegen der bislang fehlenden Legalisation der Urkunden eine ausreichende Grundlage für die Aufnahme eines Hinweises auf die Eheschließung nicht gegeben ist (s. dazu unten), ist vorliegend im Hinblick auf den Nachweis der Identität unerheblich.
Der Beteiligte zu 3) ist weiter anzuweisen, den Geburtsnamen des Beteiligten zu 5) mit „A“ zu beurkunden.
Im Geburtsregister ist angegeben, dass sich die Namensführung des Beteiligten zu 5) nach deutschem Recht richte. Der Beteiligte zu 2) hat die Vaterschaft für den Beteiligten zu 5) anerkannt; beide Elternteile haben übereinstimmend angegeben, dass der Beteiligte zu 5) den Geburtsnamen „A“ tragen soll. Damit trägt der Beteiligte zu 5) gemäß § 1617 Abs.1 S.1 BGB – ungeachtet der Frage, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht (vgl. Palandt/Götz, BGB, 80. Auflage, § 1617 Rn 1) – den Namen „A“ als Geburtsnamen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit die Beteiligten zu 1) und 2) auch die Anweisung des Beteiligten zu 3) zur Aufnahme des Hinweises auf die Eheschließung der Eltern, § 21 Abs.3 Nr.2 PStG., anstreben.
Zunächst ist festzuhalten, dass die für den Nachweis der Eheschließung vorgelegten syrischen Urkunden und Registerauszüge mangels Legalisation keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO darstellen. Eine Legalisation syrischer Urkunden ist allerdings grundsätzlich möglich. Die fehlende Legalisation wirkt sich daher derzeit zu Ungunsten der Beteiligten zu 1) und 2) aus. Im Übrigen haben die Beteiligten zu 3) und 4) zutreffend auf das ungeklärte Verhältnis zwischen der behaupteten privaten Eheschließung am 1. Januar 2015 und dem Urteil des Scharia-Gerichts vom 17. März 2016 hingewiesen. Der Senat vermag sich daher nicht von der Richtigkeit der Angaben zur Heirat und dem Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung überzeugen.
Da Gerichtsentscheidungen in Personenstandssachen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, steht es den Beteiligten zu 1) und 2) jederzeit frei, unter Vorlage legalisierter Urkunden und legalisierter Auszüge aus Personenstandsregistern erneut die Aufnahme eines Hinweises zu einer Eheschließung bei dem Beteiligten zu 3) zu beantragten.
Angesichts des Teilerfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, vgl. § 25 Abs.1 GNotKG.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht nach Auffassung des Senats nicht den Grundsätzen billigen Ermessens, § 81 Abs.1 S.1 FamFG. Der Erfolg der Beschwerde beruht auch auf ergänzenden Erklärungen und Erläuterungen in der Beschwerdeinstanz.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 36 Abs.3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor.