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Oberlandesgericht Hamm·15 W 463/16·22.02.2017

Beschwerde gegen Einziehung des Erbscheins: Rückwirkung der Genehmigung nach §184 BGB

ZivilrechtErbrechtErbscheinverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) beantragt die Neuerteilung eines Erbscheins nach Einziehung eines zuvor erteilten Erbscheins. Streitpunkt ist, ob Genehmigungen vollmachtlos abgegebener Erklärungen der Nacherben auf den Zeitpunkt des Vertrags zurückwirken, obwohl der Nacherbfall zwischenzeitlich eingetreten ist. Das OLG Hamm bejaht die Rückwirkung, da die Anwartschaft der Nacherben zum Zeitpunkt der Genehmigung zum Vollrecht erstarkt war, und ändert den angefochtenen Beschluss.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Einziehung des Erbscheins als begründet; Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angeordnet und Beschluss abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Willenserklärung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

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Die Wirksamkeit einer solchen Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigende zum Zeitpunkt der Erteilung über die erforderliche Verfügungsmacht verfügt.

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Ein Anwartschaftsrecht ist als verkehrsfähige Vorstufe des Vollrechts zu qualifizieren; erstarkt es zwischenzeitlich zum Vollrecht, entfällt grundsätzlich ein Eingriff in Rechte Dritter durch die Rückwirkung der Genehmigung.

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Behauptungen einer arglistigen Täuschung, die die Wirksamkeit einer Genehmigung infrage stellen sollen, müssen substantiiert und konkret vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ BGB § 184§ 177 Abs. 1 BGB§ 184 Abs. 1 BGB§ 81 Abs. 1 FamFG§ 184 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kamen, 8 VI 175/15

Leitsatz

Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die für die (erneute) Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag vom 24.06.2016 notwendigen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.)

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Die Erblasserin errichtete am 18.08.1994 ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren Stiefsohn E zum befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 2) bis 6) zu Nacherben einsetzte. Einen inhaltlich entsprechenden Erbschein erteilte das Amtsgericht E am 04.08.2015.

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In notarieller Urkunde vom 04.09.2015 (UR-Nr. 1685/2015 Notar T in N) wurde eine Übertragung der Nacherbenanwartschaften der Beteiligten zu 2) bis 6) auf den Beteiligten zu 1) gegen Zahlung jeweils eines Betrages von 5.000,00 Euro vereinbart. Beurkundet wurden nur Erklärungen des E, der zugleich für sich und als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 2) bis 6) handelte. Auf den Zugang der Genehmigungserklärungen wurde verzichtet.

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E verstarb am 06.09.2015. Die Beteiligte zu 1) ist seine Ehefrau, die ihn ausweislich des Erbscheins des AG Miesbach vom 13.04.2016 allein beerbt hat.

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Die Beteiligten zu 2) bis 6) haben durch Erklärungen vom 14. bzw. 16.09.2015 – eigenen Angaben zufolge in Unkenntnis des bereits eingetretenen Todes des E – dessen Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 04.09.2015 genehmigt.

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Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2016 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihren verstorbenen Ehemann als alleinigen Erben der Erblasserin ohne Beschränkung durch eine Nacherbfolge ausweisen soll. Die Nacherbfolge sei dadurch weggefallen, dass die Beteiligten zu 2) bis 6) die Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 04.09.2015 genehmigt hätten. Diese Genehmigung wirke auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

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Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12.08.2016 den Erbschein vom 04.08.2015 eingezogen. Durch weiteren Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) vom 24.06.2016 erforderlich sind, festgestellt und ihr sodann eine entsprechende Ausfertigung des Erbscheins vom selben Tage erteilt.

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Durch Beschluss vom 04.10.2016 hat das Amtsgericht den Erbschein vom 12.08.2016 als unrichtig eingezogen. In der Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, die Genehmigungserklärungen der Beteiligten zu 2) bis 6) hätten nicht mehr wirksam werden können, weil zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen der Nacherbfall bereits eingetreten sei und die Nacherbenanwartschaften dadurch weggefallen seien.

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Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin die ihr erteilte Ausfertigung des Erbscheins vom 12.08.2016 zurückgegeben. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2016 hat sie gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde mit dem Ziel der Neuerteilung eines mit dem eingezogenen Erbschein inhaltlich gleichlautenden Erbscheins eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 6) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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II.)

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Das Amtsgericht hat den Erbschein zu Unrecht eingezogen. Die Abtretung der Nacherbenanwartschaften ist durch die Genehmigung der Beteiligten zu 2) bis 6) rückwirkend wirksam geworden, wodurch die Nacherbenbindung des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wegfiel und er zum Vollerben wurde.

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Bei dem Abschluss des Vertrages über die Übertragung ihrer Nacherbenanwartschaften wurden die Beteiligten zu 2) bis 6) von dem verstorbenen E vollmachtlos vertreten. Die Beteiligten zu 2) bis 6) konnten die in ihrem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also den 04.09.2015, zurück.

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Dieser Rückwirkung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigung der Nacherbfall bereits eingetreten war und damit die Nacherbenanwartschaften als Gegenstand des Rechtsgeschäfts weggefallen waren. Allerdings ist nach gefestigter Rechtsprechung und überwiegender Auffassung in der Literatur die Wirksamkeit der Genehmigung davon abhängig, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt, in diesem Zeitpunkt auch die Verfügungsmacht besitzt. Denn anderenfalls würde er in das Recht eines anderen, nämlich des wahren Berechtigten, eingreifen (vgl. BGHZ 107, 340 = NJW 1989, 2049). Diese aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften abgeleitete tatbestandliche Voraussetzung gilt nicht nur für die Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten (vgl. BGH a.a.O.), sondern auch für die Genehmigung der Willenserklärung eines vollmachtlosen Vertreters (MK-BGB/Bayreuther, 7. Aufl., § 184, Rdnr. 20), zumal das genehmigte Rechtsgeschäft hier in seinem dinglichen Teil eine Verfügung enthält, nämlich die Übertragung der Nacherbenanwartschaften.

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Diese tatbestandliche Beschränkung der Genehmigungsbefugnis kann jedoch dann nicht Platz greifen, wenn – wie hier – Verfügungsgegenstand ein Anwartschaftsrecht ist, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits zum Vollrecht erstarkt war. Die Stellung des Nacherben erfüllt aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Sicherung nach allgemeiner Auffassung die Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts. Ein solches ist eine noch unvollkommene, aber wesensgleiche und verkehrsfähige Vorstufe des jeweiligen Vollrechts, hier also des Nacherbenrechts. Auf diese Weise setzt sich die bisherige Rechtsstellung aus dem Anwartschaftsrecht in dem entstandenen Vollrecht fort. Die rechtlichen Befugnisse der bisherigen Anwärter werden nach Entstehen des Vollrechts lediglich ausgeweitet, hier in der Weise, dass die Nacherben über den Nachlass verfügen können. Auf dieser Grundlage besteht kein sachlicher Grund, die Genehmigungsbefugnis der Beteiligten zu 2) bis 6) zu beschränken. Da sie selbst bereits das Vollrecht erworben hatten, ist ein Eingriff in die Rechte Dritter ersichtlich ausgeschlossen. Der Genehmigende, dessen Rechtsstellung lediglich erweitert worden ist, bedarf selbst nicht des Schutzes gegen die Rückwirkung seiner Genehmigung. Er muss seine Interessen bei seiner eigenen Entscheidungsfindung, ob er die Genehmigung erteilen will, wahren.

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Soweit die Beteiligten zu 2) bis 6) einwenden, sie seien arglistig getäuscht worden,  ist dies anhand ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar. Dass der Vorerbe erkrankt war, ergibt sich aus der notariellen Urkunde. Im Übrigen tragen die Beteiligten nicht vor, inwieweit er aktiv falsche Behauptungen aufgestellt oder offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen haben soll.

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Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs.1 FamFG.

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Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der Anwendung des § 184 BGB im Zusammenhang mit dem Erstarken eines Anwartschaftsrechts zum Vollrecht, soweit ersichtlich, bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.