Weitere Beschwerde: Eintragungsbewilligung genügt zur Belastung eines Miteigentumsanteils
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten legten gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Beschwerde ein, die die Eintragung einer bewilligten Grundschuld wegen angeblich unzureichender Bezeichnung des Belastungsgegenstands beanstandete. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und gab der weiteren Beschwerde statt. Es entschied, dass die Eintragungsbewilligung nach § 28 S.1 GBO hinreichend ist, wenn aus den Eintragungsunterlagen eindeutig der zu belastende Miteigentumsanteil hervorgeht. Ein zwischenzeitlich fehlendes eigenes Antragsrecht der Beteiligten war durch spätere Eigentumsumschreibung geheilt.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eintragungsbewilligung nach § 28 S.1 GBO genügt der Bestimmtheitsanforderung, wenn aus den Eintragungsunterlagen und dem Grundbuch eindeutig hervorgeht, welcher Miteigentumsanteil belastet werden soll, sodass Zweifel ausgeschlossen sind.
§ 28 S.1 GBO ist nicht formalistisch auszulegen; maßgeblich ist, ob der Belastungsgegenstand so bezeichnet ist, dass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann.
Wer im Grundbuchverfahren als Vertreter handelt, verfügt nicht über ein eigenes Beschwerderecht; ein eigenes Antragsrecht entsteht erst durch Erwerb der Eintragung (z.B. durch Eigentumsumschreibung).
Ist eine Erstbeschwerde erfolglos und führt die Beanstandung zwischenzeitlich zu einer abschließenden Zurückweisung des Eintragungsantrags, ist die weitere Beschwerde nach den §§ 78, 80 GBO statthaft und kann zur Überprüfung der Zwischenverfügung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25 T 492/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Gütersloh vom 29. Juli 2002 ebenfalls aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Herr Dr. N ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 8. Februar 2002 verstorbenen Dr. Dr. A.N. Dessen Erbin ist die am 27. Juli 1984 geborene L.N. Durch den vor dem Notar R1 in G zu dessen Urkundenrollennummer 00/2002 am 17. Mai 2002 geschlossenen und von dem Testamentsvollstrecker nachträglich genehmigten Vertrag erwarben die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbin neben dem im Grundbuch von G Blatt ####, G, Flur X, Flurstück X verzeichneten Grundbesitz auch deren im Grundbuch von G Blatt ####2 verzeichneten 2/36 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G , Flur X, Flurstück X, Grundbuch von G Blatt ####2. Die Verkäuferin erteilte den Erwerbern nach näherer Maßgabe der Bestimmung in § 5 des Vertrages die Vollmacht, den Grundbesitz bereits vor der Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten.
In Ausübung dieser Belastungsvollmacht bestellten die Beteiligten zu 1) und 2) in der notariellen Urkunde des Notars R1 vom 17. Mai 2002 (Urkundenrollennummer 00/2002) zugunsten der H eG eine Briefgrundschuld an den im Grundbuch von G Blatt #### und ####2 eingetragenen Grundstücken in Höhe von 109.000,- Euro und bewilligten und beantragten deren Eintragung im Grundbuch.
Den von dem Urkundsnotar mit Schreiben vom 23. Juli 2002 gem. § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der bewilligten Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2002 dahin beanstandet, es fehle eine hinreichende Bezeichnung des Belastungsgegenstandes gem. § 28 Abs. 1 GBO, weil der Grundbesitz Blatt ####2 nur hinsichtlich des 2/36 Anteils belastet werden könne. Zur Behebung der Beanstandung durch korrekte Angabe des Belastungsgegenstandes hat das Grundbuchamt dem Urkundsnotar eine Frist von 4 Wochen gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 2. August 2002 Erinnerung eingelegt, die das Grundbuchamt als Beschwerde im Sinne des
§ 11 Abs. 1 RPflG i.d.F. des Gesetzes vom 6. August 1998 behandelt und ihr nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11. September 2002 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 19. November 2002 eingelegt haben.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind am 22. November 2002 als Eigentümer des von ihnen erworbenen 2/36 Anteils an dem auf Blatt ####2 verzeichneten Grundbesitz im Grundbuch eingetragen worden. Ihren Antrag auf Eintragung der bewilligten Grundschuld hat das Grundbuchamt durch Beschluß vom 20. November 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. Dezember 2002 zurückgewiesen (Az.: 25 T 745/02). Dieser Beschluß ist Gegenstand einer zweiten Beschwerde vor dem Senat (Az.: 15 W 55/03).
II.
Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Hat das Landgericht, wie hier, die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung zurückgewiesen, so kann wegen der Bindungswirkung für das Grundbuchamt gegen diese Entscheidung auch dann weitere Beschwerde eingelegt und in der Sache weiterverfolgt werden, wenn das Grundbuchamt zwischenzeitlich, wie hier geschehen, wegen der erhobenen Beanstandung den Eintragungsantrag abschließend zurückgewiesen hat (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 10).
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 S. 1 GBO. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Bei einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO handelt es sich nach allgemein anerkannter Auffassung um eine gem. § 71 Abs. 1 GBO mit der Beschwerde anfechtbare Verfügung des Grundbuchamtes (vgl. BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158). Der Urkundsnotar hat bei der Einlegung der Erstbeschwerde nicht ausdrücklich erklärt, in wessen Namen er das Rechtsmittel eingelegt hat. Wendet sich der Urkundsnotar mit seiner Beschwerde gegen die Beanstandung eines Eintragungsantrags, den er unter Inanspruchnahme seiner gem. § 15 GBO vermuteten Vollmacht gestellt hat, so ist anzunehmen, daß er die Beschwerde im Namen aller Antragsberechtigten eingelegt hat (BGH NJW 1985, 3070,3071; BGHZ 107, 268,269 = NJW 1989, 2059).
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, daß die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) zur Zeit seiner Entscheidung nicht gegeben war. Zwar haben diese mit notariell beglaubigter Erklärung vom 17. Mai 2002 die Eintragungsbewilligung für die Grundschuld erklärt und den Eintragungsantrag gestellt. Dies geschah jedoch ausdrücklich lediglich als Vertreter der Frau N aufgrund der ihnen in dem notariellen Kaufvertrag vom 17. Mai 2002 erteilten Belastungsvollmacht. Demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Grundbucheintragungsverfahren auftritt, steht jedoch ein eigenes Beschwerderecht nicht zu (Budde in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 71, Rdn. 93). Damit hat das Landgericht das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzung übergangen. Dieser Mangel ist jedoch im Verfahren der weiteren Beschwerde dadurch geheilt worden, daß die Beteiligten zu 1) und 2) durch die am 22. November 2002 erfolgte Eigentumsumschreibung ein eigenes Antragsrecht erworben haben (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 78, Rdn. 20).
In der Sache hat die Kammer zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, aufgrund des formellen Charakters des Grundbuchrechts müsse der Teil des Grundstücks, der durch eine Grundschuld belastet werden soll, korrekt in dem Eintragungsantrag bezeichnet werden. Der vorliegende Antrag berücksichtige dies nicht, da nach dessen Inhalt nicht nur der Miteigentumsanteil der Verkäuferin sondern auch die weiteren 34/36 Anteile der übrigen Miteigentümer erfasst würden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts läßt die Eintragungsbewilligung eine hinreichende Bezeichnung des Belastungsgegenstandes im Sinne des § 28 S. 1 GBO erkennen. Nach dieser Vorschrift ist in der Eintragungsbewilligung das Grundstück, auf das sich eine beantragte Eintragung beziehen soll, übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Durch diese Vorschrift soll sicher gestellt werden, daß die Eintragung beim richtigen Grundstück vorgenommen wird. § 28 S. 1 GBO bringt den im Grundbuchverkehr herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz zum Ausdruck. Der Zweck des Grundbuchs, sichere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und zu erhalten, verlangt klare und eindeutige Eintragungen und dementsprechende Erklärungen der Beteiligten. Allerdings ist anerkannt, daß die Ordnungsvorschrift des § 28 S. 1 GBO nicht formalistisch überspannt werden darf und eine Auslegung der Grundbucherklärung nicht ausschließt. Den Erfordernissen der Vorschrift ist stets genügt, wenn hinsichtlich des von der beantragten Eintragung betroffenen Grundstücks keinerlei Zweifel bestehen und ein Irrtum ausgeschlossen ist (BHGZ 90, 323, 327 f. = NJW 1984, 1959; BayObLG Rpfleger 1981, 147; Rpfleger 1982, 62; NJW-RR 1990, 722; OLG Zweibrücken Rpfleger 1988, 183; Senat DNotZ 1971, 48; Schöner/Stöber, a.a.O. Rdn. 133; Kössinger in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 28, Rdn. 36).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht zunächst ausgegangen, indem es die Bezugnahme auf die Aufschrift des Grundbuchblattes grundsätzlich als zur ausreichenden Bezeichnung i.S.d. § 28 S. 1 GBO genügen lassen will. Keinen Bestand hat die Entscheidung, soweit die Kammer meint, die Eintragungsbewilligung müsse die Beschränkung der Eintragung der Grundschuld auf den der Frau N zustehenden Miteigentumsanteil von 2/36 beinhalten. § 28 S. 1 GBO trifft nach seinem Wortlaut nach nur die Bezeichnung des Grundstücks. Die Vorschrift bezieht sich aber nicht nur auf Grundstücke, sondern auf all das, was als Objekt des Bestandsverzeichnisses eines Grundbuchblattes in Betracht kommt und eigenständig Gegenstand einer Berechtigung sein kann (Kössinger in Bauer/von Oefele, a.a.O.,
§ 28, Rdn.14; Meikel/Lichtenberger, a.a.O., §28, Rdn. 27ff). § 28 S. 1 GBO gilt daher entsprechend auch für Miteigentumsanteile. Verfügt der Rechtsinhaber über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, so sind auch diese Anteile grundsätzlich in einer den Bedürfnissen des Grundbuchverkehrs genügenden Klarheit zu bezeichnen. Ein solches Bedürfnis nach einer konkreten Bezeichnung ist sicherlich dann erforderlich, wenn der Rechtsinhaber nur über einen Teil seines Anteils verfügen möchte, da anderenfalls der genaue Umfang des von der Verfügung betroffenen Anteils nicht zu bestimmen ist. Verfügt der Miteigentümer hingegen über seinen an einer bestimmten Grundbuchstelle oder bei einem bestimmten Grundstück eingetragenen Anteil, ergibt sich dieser unmittelbar aus dem Grundbuch selbst und bedarf daher keiner näheren Bezeichnung (Kössinger in Bauer/von Oefele, a.a.O.,
§ 28, Rdn. 19; Meikel/Lichtenberger, a.a.O., § 28, Rdn. 32,33). Den Eintragungsunterlagen ließ sich ohne weiteres entnehmen, daß die Eigentümerin, vertreten durch die Beteiligten zu 1) und 2), ausschließlich ihren bei dem Blatt ####2 eingetragenen Miteigentumsanteil mit der einzutragenden Grundschuld belasten wollte. Da mithin das Grundstück und die zu belastenden Miteigentumsanteile hinreichend bezeichnet worden sind, bedurfte es der von dem Grundbuchamt verlangten weiteren Angaben zum Zwecke der näheren Bezeichnung des Belastungsgegenstandes im Sinne des § 28 S. 1 GBO nicht. Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Zitatstelle bei Demharter, a.a.O., § 28, Rdn. 15 sein abweichendes Ergebnis begründet hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Die in Bezug genommene Zitatstelle betrifft die Fallgestaltung, in der es um die Belastung eines Grundstücksteils mit einer Vormerkung geht, für den keine Katasterbezeichnung gebildet worden ist, so daß zur näheren Bezeichnung des betroffenen Grundstücksteils dessen nähere Beschreibung notwendig ist. Dieser Sachverhalt ist mit der vorliegenden Konstellation, bei der der Belastungsgegenstand den Eintragungsunterlagen und dem Grundbuch entnommen werden kann, nicht vergleichbar.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den
§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO und folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.