Aufhebung der Zwischenverfügung: Geschäftsführer‑Erklärung erfüllt §8 Abs.3 GmbHG
KI-Zusammenfassung
Das Registergericht verlangte die Ergänzung einer Anmeldung eines Geschäftsführers; dagegen richtete sich eine Beschwerde nach §§ 382 Abs.4 S.2, 59 FamFG. Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung auf, weil die vorgelegte persönliche Versicherung den Anforderungen des §8 Abs.3 GmbHG entspricht. Einen Einwilligungsvorbehalt (§1903 BGB) darf das Registergericht nicht zusätzlich verlangen; ein späteres Eintreten eines Ausschlussgrundes ist nach §39 GmbHG anzuzeigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung als begründet angenommen; Zwischenverfügung aufgehoben, da die Geschäftsführer‑Versicherung den Anforderungen des §8 Abs.3 GmbHG genügt und keine zusätzliche Versicherung nach §6 Abs.2 S.2 Nr.1 GmbHG verlangt werden darf.
Abstrakte Rechtssätze
Die nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 59 FamFG eingelegte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist zulässig und kann zur Aufhebung der Anforderung führen, wenn sie begründet ist.
Die persönliche Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist nicht ergänzungsbedürftig, sofern sie die gesetzlich vorausgesetzten Zusicherungen enthält.
Der in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG bezeichnete Ausschlusstatbestand (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB) gehört nicht in die Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG und darf vom Registergericht nicht zusätzlich verlangt werden.
Tritt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG nachträglich ein, ist dies gemäß § 39 GmbHG zur Eintragung anzumelden, da der Geschäftsführer hierdurch seine Stellung verliert.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 12007
Tenor
Der angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 59 FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist begründet.
Die vom Geschäftsführer abgegebene Erklärung ist nicht ergänzungsbedürftig.
Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Diesen Anforderungen entspricht die dem Registergericht vorgelegte Erklärung.
§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG, wonach Geschäftsführer nicht sein kann, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt, ist nach § 8 Abs. 3 GmbHG nicht in der persönlichen Versicherungserklärung des Geschäftsführers aufzunehmen (so auch OLG München NJW-RR 2009, 970, das sogar ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darin gesehen hat, dass bei der Anmeldung eines Liquidators die nach § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG abzugebende Versicherung sich auch auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG zu erstrecken hat, obwohl eine solche Versicherung bei der Anmeldung eines Geschäftsführers nicht erforderlich sei. Daher darf das Registergericht diese Versicherung nicht zusätzlich fordern. Das Gesetz geht davon aus, dass die Geschäftsführer bei der Abgabe von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten nicht nach § 1903 BGB beschränkt sind. Tritt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist diese Änderung nach § 39 GmbHG anzumelden, weil der Geschäftsführer hierdurch seine Geschäftsführerstellung verliert.