Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·15 W 4+5/13·06.02.2013

Eintragung von Zwangssicherungshypotheken mit gesonderten Säumniszuschlägen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt begehrt die Eintragung zweier Zwangssicherungshypotheken mit gesondert ausgewiesenen Säumniszuschlägen. Das Grundbuchamt beanstandete die Form der Eintragung und erließ Zwischenverfügungen, weil Säumniszuschläge keine Hauptforderung seien. Der Senat hob die Zwischenverfügungen auf und befand, das Eintragungsersuchen sei als Vorschlag zu verstehen; Säumniszuschläge können als Nebenforderungen eingetragen werden, wobei die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde nach § 322 AO die vollstreckungsrechtliche Prüfung ersetzt.

Ausgang: Beschwerden gegen Zwischenverfügungen des Grundbuchamts stattgegeben; Aufhebung der Zwischenverfügungen und Zulässigkeit der Eintragung mit gesonderter Ausweisung der Säumniszuschläge

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Grundbuchamt hat bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen; fehlen vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, andernfalls kann eine Zwischenverfügung ergehen.

2

Ein Eintragungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist als Vorschlag für die Formulierung der Eintragung zu verstehen; das Grundbuchamt ist an die vorgeschlagene Form nicht gebunden und kann die Eintragung in einer rechtlich zulässigen Form vornehmen.

3

Säumniszuschläge sind grundsätzlich Nebenleistungen; sie können daher in einer Zwangssicherungshypothek als Nebenforderung gesondert ausgewiesen und eingetragen werden, sofern sie nicht als Bestandteil einer titulierten Hauptforderung verlangt werden.

4

Die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 S. 2 und 3 AO ersetzt den sonst erforderlichen Vollstreckungstitel für die vollstreckungsrechtliche Beurteilung, die damit nicht der Prüfung des Grundbuchamts unterliegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 867, BGB § 1115, AO § 233§ 71 GBO§ 73 GBO§ 322 AO§ 249 Abs. 1 AO§ 38 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, WU 5925-10 und 5925-11

Leitsatz

Zur Eintragung einer Sicherungshypothek mit gesonderter Berechnung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt.

Tenor

Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

Gründe

2

Die Beschwerden gegen die beiden Zwischenverfügungen sind, obwohl es sich bei der Zwischenverfügung nicht um eine Endentscheidung handelt, nach §§ 71, 73 GBO zulässig (Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 3; Demharter, GBO, 28. Aufl. § 71 Rn. 1).

3

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGH NJW 2001, 3627; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rn. 67).

4

Der Erlass einer Zwischenverfügung war vorliegend zulässig. Das Grundbuchamt rügt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG München (Rpfleger 2012, 383), nicht im Titel ausgewiesene Säumniszuschläge könnten nicht als Teil der „Haupt / Gesamtforderung“ eingetragen werden, weil Säumniszuschläge Nebenleistungen seien, und hält deshalb einen korrigierten Antrag für erforderlich. Die Beanstandung geht daher dahin, dass die Zwangshypothek nicht in der beantragten Form eingetragen werden könne. Damit macht das Grundbuchamt das Fehlen einer grundbuchrechtlichen Voraussetzung geltend, so dass eine Zwischenverfügung ergehen konnte.

5

Den vom Finanzamt nach §§ 322, 249 Abs. 1 AO, 38 GBO gestellten Eintragungsersuchen steht nach Auffassung des Senats die erhobene Beanstandung nicht entgegen. Denn der Antrag des Finanzamtes ist nicht dahin zu verstehen, dass die Eintragung der Zwangshypotheken nur in der Form vorgenommen werden sollen, dass die Säumniszuschläge in Höhe von 197,00 € bzw. 204,00 € als Bestandteil der Hauptforderung eingetragen werden. Der Antrag des Finanzamts ist vielmehr wie jeder Grundbuchantrag nur ein Vorschlag für die Fassung der Eintragung, an die das Grundbuchamt nicht gebunden ist (Demharter, a.a.O., § 13 Rn. 4). Der Antrag kann bei verständiger Würdigung vorliegend dahin ausgelegt werden, dass zwei Zwangssicherungshypotheken auf dem Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners mit folgendem Inhalt eingetragen werden sollen:

6

-          Zwangssicherungshypothek zu 5.387,46 Euro gemäß Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer und Kirchensteuer für das 3. Vj. 2012 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und für März, Mai, Juni, Juli und August 2012 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 204,00 Euro sowie Vollstreckungskosten in Höhe von 20,00 Euro und Auslagen in Höhe von 7,50 Euro.

7

-          Zwangssicherungshypothek zu 6.875,80 Euro gemäß Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2010 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 197,00 Euro.

8

Werden die Anträge des Finanzamtes so verstanden, dass sie in dieser Fassung auf die Eintragung der Säumniszuschläge als Nebenforderung gerichtet sind, bestehen gegen deren Eintragungsfähigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Die von dem Grundbuchamt angeführte Entscheidung des OLG München (Rpfleger 2012, 383) befasst sich ausdrücklich lediglich mit der – dort verneinten – Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen als Bestandteil der Hauptforderung. Darauf beziehen sich insbesondere die in der angeführten Entscheidung hervorgehobenen Bedenken, dass eine Buchung des Rechts als Bestandteil der Hauptforderung den Charakter der Säumniszuschläge als Nebenforderung und damit deren beschränkte Rangwirkung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ZVG nicht mehr erkennen ließe. Das OLG München hat zwar in einer früheren Entscheidung (FGPrax 2012, 11, 12) die Eintragungsfähigkeit eines kapitalisierten Zinsbetrages als Nebenforderung verneint. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf eine Zinsforderung, die in dem zugrunde liegenden Urteil als wiederkehrende Leistung aus einer Hauptforderung tituliert worden war. Die Eintragungsfähigkeit eines bereits in dem Vollstreckungstitel in kapitalisierter Form zugesprochenen Zinsbetrages wird dadurch auch nach der genannten Entscheidung nicht berührt. So verhält es sich jedoch hier im Hinblick auf die in den Eintragungsersuchen des Finanzamtes ausgewiesenen Säumniszuschläge. Denn nach § 322 Abs. 3 S. 2 und 3 AO wird der im Allgemeinen erforderliche Vollstreckungstitel durch die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde ersetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, die nicht mehr der Beurteilung des Grundbuchamtes unterliegen.