Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·15 W 45/04·15.03.2004

Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Berichtigung des Geburteneintrags (Namensschreibweise)

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtStandesamtsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte begehrte die Berichtigung ihres Geburtseintrags hinsichtlich der Schreibweise ihres Familiennamens. Das Landgericht wies die Berichtigung an, gestützt auf einen Auszug aus dem türkischen Familienregister und sonstige Unterlagen. Das Oberlandesgericht wies die sofortige weitere Beschwerde des Standesamtsaufsichtsträgers zurück, weil der vorgelegte Auszug als ausreichender Nachweis i.S.v. § 60 PStG anzusehen war und keine Pflicht bestand, zusätzlich eine internationale Geburtsurkunde des Vaters zu verlangen.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde des Standesamtsaufsichtsträgers gegen die Berichtigungsanordnung des Landgerichts wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einem Geburtenbuch beurkundeter Tatbestand genießt nach § 60 Abs. 1 S. 1 PStG besondere Beweiskraft; die Unrichtigkeit ist nur nachgewiesen, wenn das Gericht von der Unrichtigkeit in voller Überzeugung überzeugt ist.

2

Ein Auszug aus dem nachländischen Personenstands-/Familienregister kann als geeigneter Nachweis der richtigen Namensschreibweise dienen und damit die Beurkundung entkräften, soweit der Tatrichter daraus die volle Überzeugung gewinnt.

3

Die Prüfung der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren ist eingeschränkt; es genügt, dass die Würdigung des Tatrichters rechtlich möglich ist und nicht gegen Beweisregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verstößt.

4

Die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) verpflichtet das Gericht nicht dazu, zwingend die Vorlage bestimmter ausländischer Urkunden (z.B. internationale Geburtsurkunde) anzuordnen, wenn der vorgelegte Beweisstoff für die Überzeugungsbildung ausreicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 48 Abs. 1 PStG§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG§ 49 Abs. 2 PStG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 T 333/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 1) ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde am 14.11.1976 als Kind der Eheleute G und G1 im Kreiskrankenhaus X geboren. Die Geburtsanzeige mit der Erklärung zur Vornamensgebung wurde von den Eltern am 16.11.1976 mit dem Familiennamen "G2" unterschrieben. Der Standesbeamte des Standesamtes X änderte bei der Bearbeitung der Anzeige den Familiennamen der Eltern in "G3" ab unter Hinzufügung des Vermerks: "geändert lt. Heir.Urk." Die in Bezug genommene Heiratsurkunde steht weder im Original noch in Kopie zur Verfügung. In dem Geburtseintrag Nr. ###### des Geburtenbuchs wurde der Familienname der Beteiligten zu 1) und ihrer Eltern mit "G3" beurkundet.

4

Die Beteiligte zu 1) hat am 01.08.2002 zur Niederschrift des Standesbeamten ihres damaligen Wohnortes F a.M. beantragt, den vorgenannten Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass ihr Geburtsname und der Familienname ihrer Eltern richtig "G2" lautet. Zur Begründung hat sich die Beteiligte zu 1) bezogen auf eine beigefügte Urkunde des türkischen Generalkonsulats E betreffend ihre Eheschließung vom 17.12.1997 sowie auf eine Kopie der Heiratsurkunde ihrer Eltern, in denen der Familienname jeweils in der Schreibweise "G2" wiedergegeben ist.

5

Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 15.11.2002 aufgegeben, zum weiteren Nachweis eine von dem zuständigen türkischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde ihres Vaters beizubringen. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin ein Y (Auszug aus dem türkischen Familienregister) vorgelegt, in dem der Familienname der Eltern sowie der Beteiligten zu 1) und ihrer beiden Geschwister jeweils mit "G2" wiedergegeben wird.

6

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 08.05.2003 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, weil ohne Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters ein hinreichender Nachweis der Unrichtigkeit des Geburtseintrags der Beteiligten zu 1) nicht erbracht sei.

7

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 26.05.2003 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter erneuter Vorlage eines Y um eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten hat.

8

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 05.12.2003 – wegen eines Schreibfehlers berichtigt durch Beschluss vom 07.01.2004 – in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Standesbeamten des Standesamtes X angewiesen, am Rande des vorgenannten Geburtseintrags berichtigend zu vermerken, dass der Geburtsname des Kindes und der Familienname der Eltern richtig G2 lautet.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schreiben vom 05.01.2004 bei dem Landgericht mit dem Ziel eingelegt hat, die Entscheidung des Landgerichts sachlich zu bestätigen.

10

II.

11

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Dem Beteiligten zu 2) als Standesamtsaufsichtsbehörde steht gem. § 49 Abs. 2 PStG ein Beschwerderecht unabhängig von einer eigenen Beschwer zu.

12

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

13

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend sowohl von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde als auch des Berichtigungsantrags (§ 47 Abs. 2 PStG) der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

14

Gegenstand des Verfahrens ist die richtige Schreibweise des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1), den sie nach ihrem türkischen Heimatrecht von dem Ehenamen ihrer Eltern ableitet. Die Eintragung des Namens in dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 1) nimmt an der besonderen Beweiskraft des § 60 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Gegenüber dieser Beweiskraft ist nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig. Dieser ist erst geführt, wenn der Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der Eintragung gewonnen hat, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., vor § 71, Rdnr. 37 m.w.N.).

15

Das Landgericht hat aus den nachstehend erörterten näheren Gründen die positive Überzeugung gewonnen, dass die Schreibweise des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) richtig "G2" lautet. Diese tatsächliche Würdigung unterliegt im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Es genügt danach, dass die tatsächliche Würdigung des Landgerichts rechtlich möglich ist, sie muss nicht zwingend sein (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27, Rdnr. 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

16

Die Kammer sieht den Nachweis einer von der beurkundeten abweichenden Schreibweise des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) maßgebend durch den von ihr vorgelegten "Y" als geführt an. Bei dieser Urkunde handelt es sich nach den Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung um einen Auszug aus dem von den türkischen Behörden geführten Personenstandsregister, und zwar in der Form des nach türkischem Personenstandsrecht geführten Familienregisters, in dem die Angaben über Personen aus dem gleichen Familienstamm zusammengetragen werden, und zwar bei dem Register des Ehemannes. Dieser Auszug dient im türkischen Rechtskreis dem Nachweis des Personenstandes (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, S. 46 f.). Der Auszug weist den Familiennamen der Eltern und der Beteiligten zu 1) nebst ihrer beiden Geschwister in der Schreibweise "G2" aus. Als weiteren Hinweis auf die Richtigkeit dieser Schreibweise konnte die Kammer die entsprechende Beurkundung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) in der Urkunde über ihre Eheschließung vom 17.12.1997 sowie die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde ihrer Eltern bewerten. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung die Möglichkeit ausgeschlossen hat, dass der Geburtsname der Beteiligten zu 1) erst nach ihrer Geburt eine Änderung hin zu der Schreibweise "G2" erfahren hat. Diese Schlussfolgerung hat die Kammer aus dem Umstand gezogen, dass die Eltern der Beteiligten zu 1) bereits die Anzeige deren Geburt am 16.11.1976 mit dem Familiennamen "G2" unterschrieben haben und die Änderung der Schreibweise dieses Namens von dem beurkundenden Standesbeamten vorgenommen worden ist. Diese Schlussfolgerung ist tragfähig, weil unter diesen Umständen, bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1), nur entweder die eine oder die andere Schreibweise des Familiennamens richtig sein kann, jedoch nichts für eine nachträgliche Namensänderung spricht.

17

Das Landgericht war auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) gehalten, die Berichtigungsanordnung von der Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde für den namensgebenden Vater der Beteiligten zu 1) abhängig zu machen. Dabei kann offen bleiben, inwieweit einer solchen Geburtsurkunde ein zusätzlicher Beweiswert zukommen könnte. Aus den Vorschriften über die Ausstellung solcher internationaler Geburtsurkunden (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976) ergibt sich für das gerichtliche Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG keine Beweismittelbeschränkung. Wenn das Landgericht sich auf eine Verwertung des türkischen Familienregisters beschränkt hat, das ohnehin Grundlage für die Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde wäre, so liegt dies im Rahmen des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens bei der tatsächlichen Würdigung und kann rechtlich nicht beanstandet werden.