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Oberlandesgericht Hamm·15 W 449/04·29.11.2004

Beschwerde gegen Geschäfts‑/Wertfestsetzung und Kostenansatz zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vom Landgericht festgesetzte Geschäfts- bzw. Wertfestsetzung im Erstbeschwerdeverfahren. Strittig war, ob nach dem KostRMoG und den Änderungen in §§ 66 Abs. 3, 4 und 68 Abs. 1 S. 4 GKG die Beschwerde zulässig ist und wie der Geschäftswert zu bemessen ist. Das OLG Hamm hält die Beschwerde für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück und verneint die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Es betont die gesetzliche Vereinheitlichung des Instanzenzugs und die zulässige pauschale Wertbemessung formaler Vorgänge.

Ausgang: Beschwerde gegen Geschäfts-/Wertfestsetzung und Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach dem KostRMoG und den Regelungen in §§ 66 Abs. 3, 4, 68 Abs. 1 S. 4 GKG ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Kostenansätzen und Wertfestsetzungen vom Instanzenzug der Hauptsache zu entkoppeln; die erste Beschwerde ist auch gegen von Rechtsmittelgerichten erlassene Entscheidungen eröffnet.

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Eine frühere restriktive Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO, die die Zulässigkeit weiterer Beschwerden bei von Gerichten der höheren Instanz erlassenen Wertfestsetzungen verneinte, ist nach den Neuregelungen nicht mehr haltbar.

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Der Gesetzgeber kann für formale Vorgänge ohne wirtschaftliche Bedeutung eine pauschale Wertbemessung vorgeben, die bei der Kostenfestsetzung zu beachten ist (analog § 26 Abs. 7 KostO).

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Verfahren nach § 14 Abs. 7 KostO können gerichtsgebührenfrei sein; in diesen Fällen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 5 Satz 1 KostO§ 66 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F.§ 45 Abs. 2 EGHGB§ 26 Abs. 7 KostO§ 14 Abs. 7 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9 T 626/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig. Bis zum Inkrafttreten des KostRMoG war in der Rechtsprechung umstritten, ob auch eine Entscheidung, durch die, wie hier, das Landgericht den Geschäftswert für das Erstbeschwerdeverfahren festgesetzt hat, als Beschwerdeentscheidung iSd. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zu behandeln war, so dass es sich bei der Anfechtung dieser Entscheidung um eine zulassungsbedürftige weitere Beschwerde handelte (so Senat JurBüro 1959, 372 = Rpfleger 1960, 104; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 1121; 1982, 1865; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1384; a.A. BayObLGZ 1986, 489; KG OLGZ 1990, 313; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 580; OLG Köln NJW 1973, 765; OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1691; OLG Karlsruhe JurBüro1981, 1874). Diese Streitfrage hat sich durch das KostRMoG erledigt. Denn in den §§ 66 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F. ist der Instanzenzug für die Anfechtung des Kostenansatzes und der Wertfestsetzung ausdrücklich von demjenigen in der Hauptsache abgekoppelt worden, insbesondere ist zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die erste Beschwerde auch dann eröffnet worden, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtsmittelgericht erlassen worden ist. Diese Regelung ist zur Vereinheitlichung der Beschwerdeverfahren in den verschiedenen Kostengesetzen erfolgt (BT-Drucksache 15/1971 Seite 156; Denk, Entscheidungsanmerkung zu OLG Naumburg, FGPrax 2004, 135, 136). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte einheitliche Anwendung der Vorschriften in den Kostengesetzen kann an der gegenteiligen Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO nicht mehr festgehalten werden.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Insoweit schließt sich der Senat den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Beschwerdekammer vom 4. November 2004 an. Die dort vertretene Ansicht entspricht der vergleichbaren Gesetzeslage zur Einführung des Euro bei den Handelsregistereintragungen. Insoweit hat der Gesetzgeber für die Anmeldung der Euroumstellung in § 45 Abs. 2 EGHGB klarstellend eine Wertberechnung entsprechend § 26 Abs. 7 KostO (formaler Vorgang ohne wirtschaftliche Bedeutung: 3.000,00 Euro) vorgegeben.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 14 Abs. 7 KostO.