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Oberlandesgericht Hamm·15 W 445/21·09.05.2022

Beschwerde gegen Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde einer Beteiligten gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB wurde zurückgewiesen. Das OLG betont, dass ein nachlassgläubiger Antragsteller ein berechtigtes Interesse schlüssig darlegen muss. Mangels werthaltiger Nachlassbestandteile und Aussichtslosigkeit der Titulldurchsetzung ist die Bestellung nicht geboten. Der Gegenstandswert wurde nach GNotKG festgesetzt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB setzt voraus, dass der antragstellende Nachlassgläubiger ein berechtigtes Interesse schlüssig darlegt.

2

Fehlt ein werthaltiger Nachlassbestand und besteht auch bei Einschaltung eines Nachlasspflegers keine Aussicht, titulierte Forderungen durchzusetzen, kommt die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht in Betracht.

3

Der Antragsteller muss konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG sind gesondert zu prüfen und lagen hier nicht vor.

Relevante Normen
§ 1961 BGB§ 61 Abs. 1 GNotKG§ 36 Abs. 1 GNotKG§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 8 VI 582/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.256,65 € festgesetzt

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf der Grundlage des § 1961 BGB kommt nur in Betracht, wenn der den Antrag stellende Nachlassgläubiger ein berechtigtes Interesse geltend macht. Insoweit bedarf es jedenfalls der schlüssigen Darlegung eines Sachverhalts, aus welchem sich ein solches Interesse ergibt. Daran fehlt es hier.

3

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen die Beteiligte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten ist, ist das gekündigte Mietverhältnis tatsächlich abgewickelt. Nach den weiteren Feststellungen des Senats, wegen deren Inhalt auf das Schreiben des Berichterstatters vom 10.03.2022 verwiesen wird, besteht mangels werthaltiger Nachlassbestandteile auch bei Einschaltung eines Nachlasspflegers keine Aussicht, den gegen den Erblasser titulierten Zahlungsanspruch durchzusetzen. Der Aufforderung in dem genannten Schreiben, ggf. ein sonstiges Interesse an der Bestellung eines Nachlasspflegers darzulegen, ist die Beteiligte nicht nachgekommen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.