OLG lehnt Entscheidung ab: keine Zuständigkeit für Beschwerde in Zwangsversteigerung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte legte gegen Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren Erinnerungen und sofortige Beschwerden ein. Das Landgericht verwies diese als unzulässig zurück; Akten wurden dem OLG vorgelegt. Der Senat verweigerte eine Sachentscheidung, weil nach der ZPO-Reform Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen der Rechtsbeschwerde zum BGH vorbehalten sind (§ 574 ZPO, § 133 GVG). Eine Vorlage an das OLG begründet keine Zuständigkeit; das Landgericht soll Betroffene auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen hinweisen.
Ausgang: Senat lehnt Entscheidung mangels gerichtsverfassungsrechtlicher Zuständigkeit ab; Rechtsbeschwerde zum BGH vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-Reformgesetz sind Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Zwangsversteigerungssachen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anfechtbar.
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird und innerhalb der gesetzlichen Notfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO).
Die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften (§ 133 GVG) schließen die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Landgerichtsentscheidungen in ZPO-Verfahren aus; eine bloße Vorlage der Akten durch das Landgericht begründet keine Zuständigkeit des OLG.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegen eine Beschwerdeentscheidung in diesen Fällen nicht statthaft; auch die Geltendmachung von Verfahrensgrundrechtsverletzungen eröffnet dem OLG nicht die Zuständigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7 T 601+608/04
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.09.2000 dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29.09.2000 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte mit Schreiben vom 07.08.2004 "Erinnerung" und "sofortige Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, der Zwangsversteigerung habe kein rechtskräftiger Titel zugrunde gelegen. In der Folgezeit hat er auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts, mit welcher dieses sein Rechtsmittel dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, angefochten. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss seine sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte mit einem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 02.11.2004 "Erinnerung sofortige Beschwerde" eingelegt.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 08.11.2004 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat ist zu einer Sachentscheidung nicht berufen.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) kann eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Zwangsversteigerungssache nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) angefochten werden. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) berufen. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraus, daß es von dem Beschwerdegericht zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem BGH einzulegen, und zwar durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) und unter Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 ZPO). Nach einer neueren Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 (WM 2002, 775) ist nach der Neuregelung durch das ZPO-RG auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.
Die vorgenannten Vorschriften sind hier anwendbar, da die angefochtene Entscheidung, nämlich die des Landgerichts, nach dem 01.01.2002 ergangen ist
(§ 26 Nr.10 EGZPO).
Aus diesem Zusammenhang folgt, daß eine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den von dem Beteiligten eingelegten Rechtsbehelf unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommen kann.
Zwar kann das Rechtsmittel des Beteiligten aus den oben genannten Gründen als Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ebenfalls nicht zulässig sein. Daraus ergibt sich indessen nach Auffassung des Senats nicht, daß ein solches Rechtsmittel als eine weitere Beschwerde entsprechend § 568 ZPO a.F. zu bewerten ist, die ebenso zweifelsfrei unzulässig wäre. Aus der gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschrift des § 133 GVG folgt vielmehr, daß durch die Neuregelung des ZPO-RG jegliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in ZPO-Verfahren beseitigt worden ist. Dies gilt folglich auch für die Verwerfung eines eingelegten Rechtsmittels als unzulässig. Die fehlende gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit kann nicht lediglich dadurch begründet werden, daß das Landgericht ein bei ihm eingelegtes Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegt. Anders mag es sich bei Rechtsmitteln verhalten, in denen der Beschwerdeführer durch die unmittelbare Einlegung einer Beschwerde bei dem Oberlandesgericht gezielt eine Entscheidung dieses Gerichts beantragt.
Für das Landgericht wird es sich ggf. künftig empfehlen, den Beschwerdeführer, der ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung bei dem Landgericht einlegt, auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde sowie auf die beschränkte Möglichkeit der Erhebung von Gegenvorstellungen nach Maßgabe der genannten Entscheidung des BGH hinzuweisen. Von einer Vorlage der Akten an den BGH wird das Landgericht absehen können, solange der Beschwerdeführer dies nicht ausdrücklich verlangt.