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Oberlandesgericht Hamm·15 W 439/17·19.12.2017

Zwischenverfügung: Nachweis GrESt-Befreiung bei Eigentumsumschreibung erforderlich

SteuerrechtGrunderwerbsteuerrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Eigentumsumschreibung mit Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt setzte die Vollziehung davon abhängig, dass entweder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorgelegt oder die Verwandtschaft (Mutter/Tochter) gemäß § 3 Ziff. 6 GrEStG in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu, da das Grundbuchamt eigenständig prüfen darf, ob die GrESt-Pflicht entbehrlich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch setzt grundsätzlich die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts gemäß § 22 GrEStG voraus.

2

Das Grundbuchamt ist befugt, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterliegt oder die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich ist.

3

Die Steuerbefreiung nach § 3 Ziffer 6 GrEStG für Erwerbe zwischen in gerader Linie Verwandten ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (z.B. Abstammungsurkunde, Familienbuch).

4

Das Grundbuchamt kann die Vollziehung einer Eigentumsumschreibung an die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder an den formgerechten Nachweis des Ausnahmetatbestands knüpfen.

5

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich nach den Voraussetzungen des § 78 GBO; liegen diese nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ GBO § 29§ GrEStG §§ 3, 22§ 22 GrEStG§ 29 GBO§ 3 Ziffer 6 GrEStG§ 78 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kamen, BK 3514-10

Leitsatz

Zur Prüfung der Grunderwerbssteuerpflicht durch das Grundbuchamt bei beantragter Eigentumsumschreibung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat mit der Zwischenverfügung vom 28.08.2017 die Vollziehung der von den Beteiligten mit Schriftsatz vom 24.08.2017 beantragten Eigentumsumschreibung bei gleichzeitiger Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung davon abhängig gemacht, dass die Beteiligten entweder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach § 22 GrEStG vorlegen oder aber in der Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie Mutter und Tochter sind und damit die Ausnahmevorschrift des § 3 Ziffer 6 GrEStG greift.

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts vom 3.11.2017 Bezug genommen.

5

Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks erst dann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden, wenn die grunderwerbssteuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Das Grundbuchamt hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ausgeschlossen ist, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegt, und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung daher entbehrlich ist (Bauer/von Oefele-Kössinger, GBO, 3. Auflage, § 20 Rn.212+213).

6

Nach § 3 Ziffer 6 GrEStG unterliegt der Grundstückserwerb durch eine Person, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt ist, nicht der Grunderwerbssteuer. Dass dieser Ausnahmetatbestand eingreift, ist dem Grundbuchamt allerdings in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, zum Beispiel durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder des Familienbuchs.

7

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 78 GBO).