Grundbuch: Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge durch Handelsregister bei Ausscheiden aus zweigliedriger KG
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte die Löschung einer Grundschuld; das Grundbuchamt sah eine Nachweislücke beim Übergang des Vermögens der W mbH & Co. KG auf die C AG. Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung auf. Es entschied, dass ein notariell beglaubigter Handelsregisterauszug mit einvernehmlicher Anmeldung als grundbuchmäßiger Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge genügt, weil die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts als begründet; Verfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der grundbuchmäßige Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft kann durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung zusammen mit dem Handelsregisterauszug geführt werden.
Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter aus, führt dies zum liquidationslosen Erlöschen der KG; das Vermögen geht kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Für die grundbuchliche Eintragung oder Löschung ist es nicht erforderlich, dass die Handelsregisteranmeldung die gesetzliche Rechtsfolge des Vermögensübergangs ausdrücklich nennt; maßgeblich sind die rechtserkennbaren Eintragungen und die notariell beglaubigte Anmeldung.
Das Grundbuchamt darf die Löschung einer Grundschuld nicht allein mit der Begründung verweigern, die Handelsregisterunterlagen enthielten keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Vermögensübergang, sofern die Gesamtumstände die Gesamtrechtsnachfolge belegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, GT-19562-3
Leitsatz
Der grundbuchmäßige Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft kann durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung und den Handelsregisterauszug geführt werden.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
Das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis für die Löschung der Grundschuld III/1 besteht nicht.
Innerhalb der Rechtsnachfolgekette von der als Grundschuldgläubigerin eingetragenen I AG bis zu der Beteiligten, welche die Löschung der o.g. Buchgrundschuld in notariell beglaubigter Form bewilligt hat, sieht das Grundbuchamt eine Nachweislücke, soweit es um den Übergang der Grundschuld von der W mbH & Co. KG auf die C AG geht.
Insoweit ergibt sich aus dem die W mbH & Co. KG betreffenden Handelsregisterauszug (HRA ####36 AG Stuttgart, Bl. 92 f. der Grundakten), dass ihre einzige Komplementärin die C2 GmbH und ihre einzige Kommanditistin zuletzt die C AG waren (Einträge vom 28.04.2006 und 15.05.2006). Außerdem ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (Eintrag vom 01.06.2006), dass die einzige Komplementärin (C2 GmbH) aus der W mbH & Co. KG ausgeschieden ist, die W mbH & Co. KG aufgelöst und ihre Firma erloschen ist. Dem Eintrag vom 01.06.2006 liegt die notariell beglaubigte einvernehmliche Handelsregisteranmeldung der beiden Gesellschafterinnen vom 28.04.2006 (UR-Nr. ##5/##06/G des Notars H in N) zugrunde, von der sich die beglaubigte Fotokopie einer beglaubigten Fotokopie in den Grundakten befindet (Bl. 82 ff.). Diese tatsächlichen Umstände werden von dem Grundbuchamt auch nicht in Zweifel gezogen. Das Grundbuchamt hält es aber für nicht ausreichend nachgewiesen, dass infolge des Ausscheidens der Komplementärin (C2 GmbH) aus der W mbH & Co. KG deren Vermögen – und damit auch die o.g. Grundschuld – auf die Kommanditistin (C AG) übergegangen ist, weil in der Handelsregisteranmeldung vom 28.04.2006 nicht davon die Rede sei, dass das Gesellschaftsvermögen der Kommanditistin anwachse, und hiervon auch nicht als Regelfall ausgegangen werden könne. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter (hier die C2 GmbH) aus, so führt dies zum liquidationslosen Erlöschen der KG, d.h. Auflösung und Vollbeendigung der KG fallen zusammen; das Vermögen der KG geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter (hier die C AG) über (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 247/01, zitiert nach juris Tz. 4; BVerwG, Urteil vom 13.07.2011, 8 C 10/10, zitiert nach juris Tz. 12 und 15; Senat FGPrax 2003, 235; OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2010, 17 W 956/10, zitiert nach juris = BeckRS 2011, 17863; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131, Rn. 35; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131, Rn. 58). Ob Letzteres in der Handelsregisteranmeldung ausdrücklich erwähnt wird, ist nicht entscheidend, weil die Rechtsfolge des Ausscheidens des Gesellschafters kraft Gesetzes eintritt.
Dementsprechend stellt der o.g. Handelsregisterauszug in Verbindung mit der einvernehmlichen Handelsregisteranmeldung der beiden Gesellschafterinnen vom 28.04.2006 im vorliegenden Fall einen ausreichenden grundbuchmäßigen Nachweis dafür dar, dass das Vermögen der W mbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die C AG übergegangen ist (OLG Dresden a.a.O.; ebenso Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32, Rdnr. 19).