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Oberlandesgericht Hamm·15 W 421/99·22.12.1999

Zuschlagsversagung wegen mangelhafter Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte legte sofortige weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung den Anforderungen des § 37 ZVG genügte. Das OLG bestätigt die Aufhebung des Zuschlags wegen nicht aussagekräftiger Objektbezeichnung und weist die Beschwerde ab; die Versagung wirkt wie einstweilige Einstellung.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde abgewiesen; Zuschlag aufgehoben und Versagung erklärt, die wie einstweilige Einstellung wirkt

Abstrakte Rechtssätze

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Die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins nach § 37 Nr.1 ZVG muß zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf die tatsächliche Nutzungsart eines gewerblich oder gemischt nutzbaren Grundstücks enthalten.

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Kommt die Veröffentlichung den inhaltlichen Anforderungen des § 37 ZVG nicht nach, begründet dies nach § 83 Nr.7 i.V.m. § 43 Abs.1 ZVG einen Zuschlagsversagungsgrund, den das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat.

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Für die Bejahung eines Zuschlagsversagungsgrundes wegen Mängeln der Bekanntmachung ist kein Nachweis erforderlich, daß dadurch tatsächlich Bietinteressenten vom Mitbieten abgehalten wurden.

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Die Versagung des Zuschlags wirkt gemäß § 86 Fall 1 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.

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Bei Zuschlagsbeschwerdeverfahren sind der Beschwerdeführer und der zugezogene Beteiligte grundsätzlich nicht als Parteien im Kostenrecht im Sinne von § 97 Abs.1 bzw. § 91 Abs.1 ZPO anzusehen; eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten ist deshalb regelmäßig nicht vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 96 ZVG§ 568 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 793 Abs. 2 ZPO§ 100 Abs. 3 ZVG§ 83 Nr. 7 ZVG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5 T 189/99

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird:

Der Zuschlagsbeschluß vom 17. Juni 1999 wird aufgehoben.

Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 9. Okto-ber 1997 abgegebene Meistgebot der E GmbH & Co. KG in I2 wird versagt. Diese Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.

Die Belehrung der betreibenden Gläubiger über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.100.990,00 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die eingangs genannten Grundstücke sind mit mehreren Gebäuden bebaut. Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Kreise I bezeichnet das Hauptgebäude in dem eingeholten Verkehrswertgutachten vom 3. Februar 1999 als massives, freistehendes, zweigeschossiges Barock-Wohngebäude und führt weiter aus:

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"Baujahr: 1751 als dreigeschossiges Gästehaus der G errichtet,

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1936/37 auf zwei Geschosse verkleinert und mit einem Mansarden-Walmdach versehen,

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1980/81 erfolgten kleinere, größtenteils nicht stilgerechte innere Umbauten, die zum Teil mittlerweile wieder entfernt worden sind.

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1992/93 Fassadensanierung und aufwendige Sani-

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täreinbauten,"

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Der Versteigerungstermin vom 9. Oktober 1997 wurde in dem öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 14. Juli 1997 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die Wiedergabe der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Grundstücke.

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In dem im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 1997 anberaumten und in der Folgezeit mehrmalig, zuletzt auf den 17. Juni 1999 verlegten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag verkündete der Rechtspfleger den Beschluß, durch den er der Meistbietenden, der Firma E GmbH & Co. KG, den Zuschlag der Grundstücke für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1.100.000,00 DM unter der Bedingung erteilte, daß eine Sicherungshypothek über 989,10 DM für das Land Nordrhein-Westfalen bestehen bleibt.

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Gegen diesen Beschluß hat die Schuldnerin mit am 30. Juni 1999 beim Amtsgericht eingegangenen Telefax vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache "zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Höxter zurückverwiesen".

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Gegen diesen Beschluß, welcher der Beteiligten nicht förmlich zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. November 1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 1999 begründet hat.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach dem § 96 ZVG, § 568 Abs. 2 S. 1, § 577 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel der Beteiligten liegt vor. Der nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderliche neue, selbständige Beschwerdegrund besteht darin, daß die Kammer den vom Amtsgericht erteilten Zuschlag nicht bestätigt, sondern die Zuschlagserteilung aufgehoben hat.

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In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beteiligten ohne Erfolg. Der Senat legt die Entscheidung des Landgerichts dahin aus, daß mit ihr nur der Zuschlag versagt, nicht aber das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wird. Dies folgt nicht nur aus der Formel des angefochtenen Beschlusses, die ausdrücklich die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Behandlung der Sache ausspricht, sondern zeigt auch die Behandlung der übrigen von der Kammer geprüften und im Ergebnis verneinten Zuschlagsversagungsgründe, die sämtlich nicht die Aufhebung des Verfahrens zur Folge haben können.

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Nach § 100 Abs. 3 ZVG hat das Beschwerdegericht bestimmte Zuschlagsversagungsgründe von Amts wegen zu prüfen. Dazu gehört nach § 83 Nr. 7 ZVG die Beachtung des § 43 Abs. 1 ZVG, also die Prüfung der Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach § 43 Abs. 1 ZVG rechtzeitig erfolgt ist. Diese Frist wird nur durch eine solche Bekanntmachung

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gewahrt, die auch inhaltlich den Anforderungen des § 37 ZVG

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genügt (Senat OLGZ 1991, 193, 194; Rechtspfleger 1991, 71; Zöller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 37 Rdnr. 1). Mit der am 14. Juli 1997 im Öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk E erfolgten Bekanntmachung wird das versteigerte Flurstück Nr. ### nicht so deutlich bezeichnet, wie es nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 37 Nr. 1 ZVG zu verlangen ist. Der Senat hat in seiner veröffentlichten Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, § 37 Nr. 1 ZVG sei dahin auszulegen, daß die Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt nutzbaren Grundstücks in der öffentlichen Bekanntmachung zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf dessen tatsächliche Nutzungsart enthalten müsse. Diese Anforderungen an die Bezeichnung des Grundstücks hat der Senat aus dem Gesetzeszweck abgeleitet, in einem möglichst großen Personenkreis ein Bietinteresse zu wecken. Die Bekanntmachung müsse deshalb im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsart des Grundstücks so aussagekräftig sein, daß sie geeignet sei, ein breites Publikum auf das Objekt aufmerksam zu machen und so einzelnen Personen den Anstoß zu geben, sich weitere Einzelinformationen selbst zu beschaffen (Senat a.a.O.; Rechtspfleger 1997, 226; einschränkend Demharter, Rechtspfleger 1997, 227).

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Diesen Anforderungen genügt der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung im vorliegenden Fall nicht. Die Bezeichnung des Flurstücks Nr. ### als "Hof- und Gebäudefläche, L-Straße, Grünland, Wald, Weg, dazu gesetzlicher Anteil an der O" ist als solche wenig aussagekräftig und läßt auch nicht andeutungsweise einen Schluß auf die tatsächliche Nutzungsart zu. Insbesondere wird nicht deutlich, daß das auf dem Grundstück errichtete Gebäude einen außergewöhnlichen Charakter hat und mit Wohngebäuden herkömmlicher Art kaum etwas gemein hat. Ein mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauter Leser der Bekanntmachung kann sich keine auch nur ungefähre Vorstellung darüber machen, um welche Gebäudeart es sich handelt. Der Mangel der fehlenden Aussagekraft der Bezeichnung des Grundstücks im Hinblick auf seine tatsächliche Nutzungsart wird auch nicht durch den Hinweis auf den festgesetzten Verkehrswert in der öffentlichen Bekanntmachung behoben. Bei einem Verkehrswert von 1.700.000,00 DM für die insgesamt über 40.000 qm großen Grundstücke läßt sich beispielsweise sowohl an eine ländlich gelegene Villa gehobenen Zuschnitts, an ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen, aber auch an ein ländliches Hotel denken. Daß das Grundstück mit einem schloßähnlichen Gebäude aus der Barockzeit bebaut ist, wird aus der Veröffentlichung nicht ansatzweise erkennbar. Dies zeigt, daß die veröffentlichten Angaben nicht geeignet sind, im Rahmen eines möglichst großen Personenkreises das Bietinteresse zu wecken, welches maßgeblich von der durch die tatsächliche Nutzungsart bestimmten Verwertbarkeit des Versteigerungsobjekts bestimmt wird. Ob infolge dieses Mangels tatsächlich mögliche Bietinteressenten dem Versteigerungstermin ferngeblieben sind, ist rechtliche ohne Bedeutung. Denn nach den § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37 ZVG findet nur eine Prüfung statt, ob die Bekanntmachung ihrem Inhalt nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift entspricht. Die Bejahung eines Zuschlagsversagungsgrundes erfordert demgegenüber nicht den (im übrigen auch kaum möglichen) Nachweis, daß konkret etwaige Interessenten davon abgehalten worden sind, mitzubieten (Senat in ständiger Rechtsprechung).

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Der Senat hat sich im Blick auf den Inhalt der Beschwerdebegründung erneut die Frage vorgelegt, ob die zitierte Recht-

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sprechung von den Versteigerungsgerichten einen unverhältnis-mäßigen Mehraufwand verlange, der von ihnen kaum geleistet werden könne. Auch das vorliegende Verfahren belegt, daß dies nicht der Fall ist. Denn der Rechtspfleger des Amtsgericht hat bei den von ihm veranlaßten Einrückungen in die örtlichen Tageszeitungen die Gebäudeart entsprechend den Angaben im ersten Sachverständigengutachten mit "Herrenhaus nebst Quelle und Nebengebäuden" aussagekräftig umschreiben lassen, während er es bei der maßgebenden Veröffentlichung in dem Öffentlichen Anzeiger bei den Grundbuchbezeichnungen belassen hat.

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Der Bekanntmachungsmangel bei dem Flurstück Nr. ### erfaßt ohne weiteres sämtliche Grundstücke, weil der Zuschlag im Gesamtausgebot der Grundstücke erteilt worden ist.

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Daraus ergibt sich zugleich, daß die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten unbegründet ist. Deshalb hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz zur Aufhebung des Zuschlages bestätigt. Die Zuschlagsversagung wirkt gemäß § 86 Fall 1 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Dies hat der Senat klarstellend ausgesprochen. Soweit das Landgericht weitere Zuschlagsversagungsgründe erörtert hat, bedurfte dies keiner Nachprüfung durch den Senat.

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Die nach § 31 ZVG erforderliche Belehrung der betreibenden Gläubiger über ihr Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, hat der Senat dem Amtsgericht übertragen.

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Eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten auf andere Beteiligte nach § 97 Abs. 1 oder nach § 91 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn der Beschwerdeführer eines Zuschlagsbeschwerdeverfahrens und der von den Beschwerdegerichten Zugezogene sind grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne des Kostenrechts anzusehen, zwischen denen Kostenerstattungsansprüche bestehen (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 99 Rdnr. 2.5). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen.

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Die Entscheidung über die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich auch § 29 Abs. 1 S. 1, §§ 14, 12 GKG, § 3 ZPO.