Sofortige weitere Beschwerde gegen Festsetzung des Betreuer-Stundensatzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügte die Festsetzung seines Stundensatzes als Berufsbetreuer (beantragt 109,09 DM; zugesprochen 60,00 DM) mit sofortiger weiterer Beschwerde. Zentrale Frage war die Bindung der Vergütung an die gesetzliche Regelung des § 1 BVormVG i.V.m. § 1836a BGB und mögliche verfassungsrechtliche Bedenken. Das OLG bestätigte die gesetzliche Begrenzung auf 60,00 DM und wies die Beschwerde als unbegründet zurück; der Gegenstandswert wurde festgesetzt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Stundensatzfestsetzung auf 60,00 DM als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aus der Staatskasse nach § 1836a BGB zu gewährende Vergütung des Betreuers bemisst sich nach den Vorgaben des BVormVG; für Betreuer mit entsprechender Hochschulausbildung ist der gesetzliche Stundensatz auf 60,00 DM festgelegt.
Eine sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, wenn sie nach § 56g Abs.5 FGG zugelassen ist; die Beschwerdeschrift gilt nach § 29 Abs.1 S.1 FGG als formgerecht eingelegt, wenn sie von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs.1 FGG abzuweisen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz nicht gesetzeswidrig ist.
Eine gesetzliche Höchstvergütung für aus der Staatskasse zu zahlende Betreuervergütungen ist nicht ohne Weiteres verfassungswidrig, wenn die gesetzliche Typisierung sachlich tragfähig ist.
Der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse und ist nach §§ 131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9 T 997/99
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.045,25 DM.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte nimmt der Senat auf die Sachdarstellung in dem Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1999 Bezug. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, welches von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel seinen Antrag auf Bemessung seiner Vergütung nach dem von ihm beanspruchten Stundensatz von 109,09 DM anstatt der zugesprochenen 60,00 DM, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, weiter.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 56 g Abs. 5 S. 3 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt. Dafür genügt nach § 29 Abs. 1 S.·1 FGG bereits, daß die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, der auf diese Weise erkennbar die Verantwortung für die Rechtsmittelerklärung und ihre Begründung übernommen hat. Die Frist für Einlegung des Rechtsmittels (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG) ist gewahrt.
In der Sache ist das Rechtsmittel, unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Nach § 1 Abs. 1 BVormVG (als Art. 2 a BtÄndG in Kraft getreten am 01.01.1999) beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (S. 1), die sich nach S. 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 60,00 DM (Nr. 2), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß der·Beteiligte zu l) auf der Grundlage seiner Ausbildung in diese letztgenannte Vergütungsgruppe einzuordnen ist. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung beschränkt sich deshalb die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Berufsbetreuers auf einen Stundensatz von (hier) 60,00 DM; die darauf entfallende Mehrwertsteuer wird zusätzlich ersetzt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG).
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, daß diese gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dies hat der Senat u.a. in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1999 in dem Verfahren - 15 W 264/99 -, an dem der Beteiligte zu 1) ebenfalls beteiligt ist, im einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen.
Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Landgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) unter weiterer Berücksichtigung des in dieser Instanz nicht mehr im Streit befindlichen Zeitaufwandes richtig berechnet . Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlaßt.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. Der festgesetzte Wert entspricht betragsmäßig dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers.