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Oberlandesgericht Hamm·15 W 403/13·11.06.2014

Aufhebung einer Zwischenverfügung: Rechtsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt bundesweit

Öffentliches RechtStaatskirchenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten focht(en) eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts an, die die Eintragung mit der Begründung ablehnte, die Rechtsfähigkeit der Religionsgemeinschaft sei nur landesrechtlich wirksam. Zentral war die Frage, ob die durch Landesverleihung begründete Rechtsfähigkeit räumlich beschränkt ist. Das OLG hob die Zwischenverfügung auf und stellte fest, dass die Rechtsfähigkeit bundesweit wirkt; landesrechtliche Hoheitsrechte bleiben unberührt. Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht vor.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten ist erfolgreich; die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, da die verliehene Rechtsfähigkeit bundesweit wirkt und die Voraussetzungen des § 18 GBO nicht vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland begründet eine Rechtsfähigkeit, die im gesamten Bundesgebiet wirkt.

2

Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO kommt nur in Betracht, wenn ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis vorliegt; fehlen diese grundbuchverfahrensrechtlichen Voraussetzungen, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

3

Die Annahme einer räumlich auf das Verleihungsland beschränkten Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist mit dem Bundesrecht unvereinbar; dagegen können mit dem Körperschaftsstatus verliehene Hoheitsrechte auf das verleihende Land beschränkt sein.

4

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung beschränkt sich der Prüfungsumfang auf die erhobene Beanstandung; der Beschwerdegerichtshof kann nicht im Rahmen der Beschwerde zugleich die Vornahme der Eintragung anordnen.

Relevante Normen
§ GG Art. 140§ WRV Art 137 Abs. 5 S. 2§ 71 GBO§ 73 GBO§ 18 GBO§ 18 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, FRO-1295-43

Leitsatz

Verleiht ein Bundesland einer Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wirkt die durch die Verleihung entstehende Rechtsfähigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts bundesweit.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

2

Die Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig. Gegen die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO bestehen auch nach Inkrafttreten des FamFG keine Bedenken, weil dessen Vorschriften das Beschwerderecht der GBO und die dort in ständiger Rechtsprechung anerkannte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung nicht berührt hat.

3

Die Beschwerde führt bereits aus formalen Gründen zur Aufhebung der Zwischenverfügung, weil die grundbuchverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren Erlass gem. § 18 Abs. 1 GBO nicht vorliegen. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis sein (vgl. etwa Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Rechtsstandpunkt des Grundbuchamtes führt im Ergebnis zu der Annahme, dass die Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 2), die auf seiner Verleihung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beruht, räumlich auf das Gebiet des bayerischen Landesrechts beschränkt ist, auf dessen Grundlage diese Verleihung erfolgt ist. Wäre diese Auffassung des Grundbuchamtes richtig, wäre die in der notariellen Urkunde erklärte Auflassung unwirksam, weil an ihr als gewinnender Teil eine rechtlich nicht existente Person beteiligt wäre. Dieser Mangel könnte nicht durch eine (Zweit-) Verleihung des Körperschaftsstatus des Beteiligten zu 2) auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht rückwirkend behoben werden, weil der – aus Sicht des Grundbuchamtes – nachträgliche Erwerb der Rechtsfähigkeit auch auf dem Gebiet des hiesigen Bundeslandes nur für die Zukunft wirken könnte. Die Auflassung müsste dann neu erklärt werden, weil auch eine Genehmigung (§ 185 BGB) der rechtsgeschäftlichen Erklärung einer rechtlich nicht existenten Person nicht in Betracht kommt. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nicht sein, eine noch fehlende Auflassung beizubringen (BayObLG NJW-RR 1991, 465).

4

Auch in der sachlichen Beurteilung vermag der Senat der Auffassung des Grundbuchamtes nicht zu folgen. Die Vorstellung einer räumlich auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzten Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist dem Bundesrecht fremd. So besteht kein Zweifel daran, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines wirtschaftlichen Vereins (bspw. einer Urheberrechtsverwertungsgesellschaft), die durch den Bescheid einer Landesbehörde ausgesprochen wird (§ 21 S. 2 BGB), für das gesamte Bundesgebiet wirksam ist. Nichts anderes gilt für die Anerkennung des Beteiligten zu 2) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die hier erkennbar auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV beruht. Danach sind Religionsgesellschaften auf ihren Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr von Dauer bieten. Die Verleihung des Körperschaftsstatus fällt in die Kompetenz der Bundesländer (Art. 137 Abs. 8 WRV). Der statusbegründende Rechtsakt entfaltet Wirkungen, die über das verleihende Bundesland hinausgehen. Die durch die Verleihung entstehende Rechtsfähigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt bundesweit. Davon bleibt unberührt, dass die mit dem Körperschaftsstaus verliehenen Hoheitsrechte (bspw. das Widmungs- und Besteuerungsrecht) auf das verleihende Bundesland begrenzt sind (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 139; von Mangoldt/Klein/von Campenhausen/Unruh, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rdnr. 207; Maunz/Dürig/Korioth, GG, Art. 140, Rdnr. 72).

5

Dem weiteren Antrag der Beteiligten, die Auflassung im Grundbuch zu vollziehen, kann der Senat auch durch eine entsprechende Anweisung nicht entsprechen, weil bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens sich auf die erhobene Beanstandung beschränkt (BGH NJW 1994, 1158; BayObLG a.a.O.).

6

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels nicht veranlasst.