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Oberlandesgericht Hamm·15 W 398/96·07.01.1997

Zwangsmedikation: § 1904 BGB statt § 1906 Abs. 4 BGB; Zurückverweisung zur Aufklärung

ZivilrechtFamilienrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer einjährigen Zwangsmedikation mit Depot-Neuroleptika. Amts- und Landgericht hatten die Maßnahme als unterbringungsähnlich (§ 1906 Abs. 4 BGB) eingeordnet. Das OLG sah darin einen Rechtsfehler, weil § 1906 Abs. 4 BGB nur Freiheitsbeschränkungen der Bewegungsfreiheit erfasst und die Hinderung am Verlassen des Aufenthaltsorts Zweck der Medikation sein muss. Maßgeblich komme vielmehr § 1904 BGB (genehmigungsbedürftige Heilbehandlung bei Gefahr schwerer, länger dauernder Schäden) in Betracht; hierzu seien Einwilligungsfähigkeit, Risiken/Nebenwirkungen gutachterlich aufzuklären und die Betroffene persönlich anzuhören.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts wegen unzutreffender Rechtsgrundlage aufgehoben und zur erneuten Aufklärung nach § 1904 BGB zurückverwiesen; PKH-Antrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1906 Abs. 4 BGB erfasst nur medikamentöse Maßnahmen, die den Betreuten mit dem Zweck hindern sollen, seinen Aufenthaltsort zu verlassen; eine bloße Nebenfolge sedierender Wirkung genügt nicht.

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Die Einschränkung der persönlichen Willensfreiheit durch eine Zwangsmedikation wird nicht durch § 1906 Abs. 4 BGB, sondern gegebenenfalls über die Genehmigungserfordernisse für Heilbehandlungen nach § 1904 BGB erfasst.

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Die Anwendung des § 1904 BGB setzt Einwilligungsunfähigkeit in Bezug auf die konkrete Maßnahme voraus; maßgeblich ist die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, nicht die Geschäftsfähigkeit.

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Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Erwartung schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden voraus; bloß entfernte, nicht auszuschließende Risiken reichen nicht.

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Zur Aufklärung der Gefahr schwerer und länger dauernder Schäden ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen; zudem ist bei schwerwiegenden Eingriffen die persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 4 BGB§ 70 m Abs. 1 FGG§ 70 g Abs. 3 FGG§ 66 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 T 562/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Für die Betroffene ist der Beteiligte zu 2) als Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Wahrnehmung der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und der Gesundheitsfürsorge bestellt.

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Die Betroffene wird seit ihrem 16. Lebensjahr immer wieder in psychiatrischen Fachkrankenhäusern stationär behandelt. In der Zeit von 1989 bis 1994 wurde sie insgesamt 65mal in der Klinik ... der ... aufgenommen. Sie leidet an einem schweren Borderline-Syndrom mit impulsartigem Auftreten von Eigen- und Fremdverletzungstendenzen. Seit August 1995 befindet sie sich mit Unterbrechungen im Fachkrankenhaus ... in ... in Behandlung. Im Rahmen der Behandlung sprach sich die Betroffene phasenweise gegen eine Behandlung mit der Injektionslösung Ciatyl-Z Depot aus. Im März 1996 vereinbarte sie mit dem Beteiligten zu 2) und den sie behandelnden Ärzten den Versuch, dieses Medikament für einen Zeitraum von drei Monaten abzusetzen. Bereits nach sechs Wochen stellten die Ärzte fest, daß die Betroffene das genannte Depot-Neuroleptikum zwingend regelmäßig benötige, um eine einigermaßen ausreichende Impulssteuerung für sich zu erlangen. Nach Auffassung der Ärzte sollte die Behandlung für ein Jahr konsequent durchgeführt und deren Notwendigkeit nach Ablauf dieser Frist neu überprüft werden.

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Mit Schreiben vom 28.05.1996 beantragte der Beteiligte zu 2) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Zwangsmedikation mit Depot-Neuroleptika für die Dauer von zunächst einem Jahr. Diesen Antrag begründet er damit, in der Vergangenheit habe sich häufig herausgestellt, daß die Betroffene der Medikation ambivalent gegenüberstehe. Nach Absetzen der Medikamente sei es zu massiven Eskalationen und zu geschlossenen Unterbringungen gekommen.

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Mit Beschluß vom 03.06.1996 ordnete das Amtsgericht der Betroffenen in dem vorliegenden Verfahren "über unterbringungsähnliche Maßnahmen" die Beteiligte zu 3) als Verfahrenspflegerin bei. Mit Beschluß vom 05.06.1996 erteilte es die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, der Betroffenen für die Zeit bis zum 01.06.1997 Depot-Neuroleptika nach ärztlicher Wahl zwangsweise zu verabreichen. In den Gründen führte es aus, die Entscheidung beruhe auf § 1906 Abs. 4 BGB.

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Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 3) für die Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein. Der Berichterstatter der Kammer führte mit dem Oberarzt der psychiatrischen Abteilung im ... Dr. ... ein Telefongespräch über die Notwendigkeit der Verabreichung des Medikamentes Ciatyl-Z Depot. Eine Abschrift des über das Gespräch gefertigten Vermerks ist den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden. Mit Beschluß vom 03.09.1996 wies das Landgericht, das seine Sachentscheidung ebenfalls auf § 1906 Abs. 4 BGB gestützt hat, die sofortige Beschwerde zurück.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, die für sie ihr Verlobter zu Protokoll des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Bielefeld am 24.03.1996 eingelegt hat.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist, da das Landgericht den Verfahrensgegenstand als unterbringungsähnliche Maßnahme gewertet hat, nach den §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsmittelfrist begann mit der Zustellung der Entscheidung an die gemäß § 70 b FGG bestellte Verfahrenspflegerin, weil sie im Rahmen des Verfahrens die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 70 g Rdn. 2 und § 70 b Rdn. 9). Der Beteiligten zu 3) ist die Entscheidung des Landgerichts am 12.09.1996 zugestellt worden, so daß die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gewahrt ist. Gemäß § 66 FGG ist die Betroffene ohne Rücksicht darauf, ob sie geschäftsfähig ist, verfahrensfähig, so daß sie ihren Verlobten, Herrn ..., wirksam bevollmächtigen könnte, die weitere. Beschwerde einzulegen. Dieser hat das Rechtsmittel formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1), folgt daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Rechtsmittel der Betroffenen führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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1.

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Das Landgericht hat die Erstbeschwerde für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur zwangsweisen Behandlung der Betroffenen mit Depot-Neuroleptika erteilt. Es komme vorliegend § 1906 Abs. 4 BGB zur Anwendung, weil sich die Betroffene dauerhaft im Fachkrankenhaus Eckardtsheim aufhalte und ihre persönliche Freiheit durch eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten eingeschränkt sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Die Betroffene leide an einer schweren Borderline-Störung mit impulsartigem Auftreten von Eigen- und Fremdverletzungstendenzen. Diese Erkrankung führe dazu, daß im Verhalten der Betroffenen starke Stimmungsschwankungen aufträten. In Phasen, in denen die Betroffene ihre Impulse nicht zu steuern vermöge, träten erhebliche selbst- und fremdaggressive Tendenzen auf. Diese Impulssteuerungsverluste seien durch die Gabe von Depot-Neuroleptika zu lindern. Demgegenüber habe der sechswöchige Versuch, das Medikament abzusetzen, gezeigt, daß die Betroffene ohne dieses Medikament kaum noch in der Lage sei, ihre Impulse zu steuern und dabei massiv aggressiv gegenüber Dritten aufgetreten sei. Alternativen zur Behandlung mit Ciatyl-Z bestünden nach den Feststellungen der Ärzte nicht. Andere Medikamente hätten größere Nebenwirkungen, so daß die Verabreichung von Ciatyl-Z Depot verhältnismäßig sei. Dieses Medikament habe sehr sedierende und dämpfende Wirkung, die motorischen Fähigkeiten der Betroffenen seien dadurch aber nicht eingeschränkt. Krankheitsbedingt sei die Betroffene nicht in der Lage, ihren Willen im Hinblick auf die Einnahme des. Depot-Neuroleptikums frei zu bilden, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß sie ständig zwischen Ablehnung und Forderung nach der Injektion der Ciatyl-Z-Spritze hin- und hergeschwankt sei.

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2.

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Diese Ausführungen halten schon vom Ansatz her einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es geht vorliegend nicht um eine unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB. Diese Vorschrift hat Freiheitsbeschränkungen zum Gegenstand, die die Bewegungsfreiheit betreffen. Abs. 4 des § 1906 BGB bestimmt, daß die in den Abs. 1-3 enthaltenen Regelungen über die Unterbringung entsprechend gelten sollen, wenn der Betreute u.a. durch Medikamente ununterbrochen oder regelmäßig am Verlassen seines Aufenthaltsortes gehindert werden soll, ohne untergebracht zu sein. Am Verlassen des Aufenthaltsortes "gehindert" wird der Betreute nur dann, wenn in anderer Art als durch Bitte oder Überredung auf seine Entschließung eingewirkt wird (BT-Drucksache 11/4528, S. 149). Dies kann u.a. dadurch geschehen, daß der Betroffene gezielt durch Schlafmittel oder andere Medikamente am Verlassen der Einrichtung gehindert wird (BT-Drucksache 11/4528, S. 148). Aus der Formulierung in § 1906 Abs. 4 BGB "die Freiheit entzogen werden soll" und den Gesetzesmotiven ergibt sich, daß die Hinderung am Verlassen des derzeitigen Aufenthaltsortes Zweck der Einwirkung und nicht nur deren Nebenfolge sein soll (Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage, § 1906 Rn. 19). Das Landgericht hat aber weder festgestellt, daß das Medikament Ciatyl-Z Depot zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit verabreicht werden soll noch ist ersichtlich, daß die Betroffene infolge der Einnahme des Ciatyl-Z Depots überhaupt gehindert würde, ihren Aufenthaltsort zu verlassen, auch wenn dieses Medikament eine, sedierende Wirkung hat. Das Landgericht hat nämlich nicht auf die räumliche Bewegungsfreiheit abgestellt, sondern auf die persönliche Willensfreiheit, die durch eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten eingeschränkt wird. Deren Schutz erfolgt aber nicht durch § 1906 Abs. 4 BGB.

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Vielmehr kann als Grundlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, bei der Betroffenen für die Dauer von zunächst einem Jahr die Zwangsmedikation mit Depot-Neuroleptika durchzuführen, - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - nur § 1904 BGB angesehen werden, wonach die Einwilligung des Betreuers - u.a. - zu einer Heilbehandlung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Eine Verordnung von Medikamenten fällt unter eine Heilbehandlung i.S.d. § 1904 BGB (Erman/Hölzhauer, 9. Aufl., § 1904 BGB Rn. 14). Die in § 1904 BGB genannten schweren Folgen sind nur dann zu befürchten, wenn eine ernstliche und konkrete Erwartung solcher Folgen vorliegt. Wenig wahrscheinliche, jedoch nicht auszuschließende Risiken sind hiervon nicht erfaßt (BT-Drucksache 11/4528 S. 140). Hinsichtlich des gesundheitlichen Schadens müssen Schwere und Dauer zusammenkommen, für sich allein lösen beide Merkmale noch keine Genehmigungsbedürftigkeit aus (BT-Drucksache 11/4528 S. 140).

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Die Frage, ob nach diesen Kriterien vorliegend eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich war, läßt sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht beantworten.

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Die Anwendung des § 1904 BGB setzt zunächst voraus, daß die Betroffene in bezug auf die hier konkret zur Entscheidung stehende Medikation mit Ciatyl-Z Depot einwilligungsunfähig ist. Dabei ist nicht die Geschäftsfähigkeit der Betreuten, sondern deren natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgebend. Einwilligungsunfähig ist danach, wer Art, Bedeutung, Dringlichkeit und Tragweite - auch die Risiken - einer Maßnahme nicht zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag (BT-Drucksache 11/4528 Seite 71; Damrau/Zimmermann, a.a.O., Rn. 1 zu § 1904 BGB; MK/Schwab, 3. Aufl., § 1904 Rn. 5, 6).

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Sollte sich ergeben, daß die Beteiligte zu 1) in die Behandlung mit dem Medikament Ciatyl-Z Depot nicht wirksam einwilligen kann, ist die Einwilligung des Betreuers zu ihrer Behandlung mit diesem Medikament nach § 1904 BGB nur erforderlich, wenn sie die Gefahr schwerer oder längerdauernder gesundheitlicher Schäden begründet. Wann diese Gefahr gegeben ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hierzu können auch schwere, nachteilige Nebenwirkungen von Medikamenten zählen (BT-Drucksache 11/4528 S. 140). Welche Nebenwirkungen das Medikament Ciatyl-Z Depot im einzelnen hat, ergibt sich aus den bislang eingeholten ärztlichen Stellungnahmen, ebensowenig wie ersichtlich ist, ob eine ernstliche und konkrete Erwartung solcher Folgen, im hier gegebenen Fall zu besorgen ist.

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Die Sache war deshalb an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Neben der Frage, ob die Beteiligte zu 1) bezüglich der vorgesehenen Behandlung mit Ciatyl-Z Depot einwilligungsfähig ist, wird insbesondere zu klären sein, ob die im konkreten Fall beabsichtigte Verabreichung dieses Medikaments die Gefahr schwerer und längerdauernder gesundheitlicher Schäden begründet. Zur Klärung letzterer Frage bedarf es gem. § 69 d Abs. 2 Satz 1 FGG der Einholung eines Sachverständigengutachtens; ein ärztliches Zeugnis reicht insoweit nicht aus. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift dürfen Sachverständiger und ausführender Arzt nicht personengleich sein. Da sich die Genehmigung auf besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen bezieht, ist vor einer erneuten Entscheidung die persönliche Anhörung der Betroffenen zwingend erforderlich, § 69 d Abs. 1 § 3 FGG (vgl. Keidel/Kuntze, a.a.O. § 69 d Rn. 3).

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Sollte sich ergeben, daß die Betroffene einwilligungsunfähig ist und bei Durchführung der Heilbehandlung die begründete Gefahr des Eintritts der in § 1904 BGB beschriebenen Nebenwirkungen besteht, dann wird die Kammer ihre Entscheidung, ob dem Betreuer die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, am Wohl der Betreuten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren haben (vgl. Damrau/Zimmermann, a.a.O. § 1904 BGB Rn. 12). Sollte die Genehmigung erteilt werden, dürfte es nicht angängig sein, sie auf die Verabreichung sämtlicher Depot-Neuroleptika zu erstrecken, sondern sie müßte auf die Anwendung von Ciatyl-Z Depot beschränkt werden, die von den Ärzten im vorliegenden Fall konkret beabsichtigt ist.

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3.

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Das Prozeßkostenhilfegesuch der Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder mit Gerichtskosten belastet wird noch die Mitwirkung eines Rechtsanwalts notwendig war. Ihr Rechtsmittel hat in zulässiger Weise ein von ihr Bevollmächtigter eingelegt (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 14 Rdn. 9).