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Oberlandesgericht Hamm·15 W 398/14·19.05.2015

Aufhebung der Zwischenverfügung: Löschung des Verfügungsverbots in Abt. II wegen Rechtskraft

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) begehrt die Berichtigung des Grundbuchs und die Löschung eines in Abt. II eingetragenen Verfügungsverbots, das bis ‚zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache‘ befristet war. Das OLG hebt die Zwischenverfügung auf und stellt fest, dass die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung eingetreten ist. Eine Urteilsausfertigung genügt als Beweismittel i.S.v. § 29 GBO. Die Eintragung ist daher unrichtig und die Löschung ohne Löschungsbewilligung möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung stattgegeben; Aufhebung der Verfügung und Ermöglichung der Löschung des Verfügungsverbots in Abt. II wegen Eintritts der Rechtskraft der Hauptsache

Abstrakte Rechtssätze

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Die Löschung einer Eintragung im Grundbuch wegen Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO setzt den Nachweis der Unrichtigkeit voraus, der grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen ist.

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Eine bis ‚zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache‘ befristete einstweilige Verfügung endet mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; ist dieser Eintritt nachgewiesen, begründet dies die Unrichtigkeit der entsprechenden Grundbucheintragung.

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Eine Urteilsausfertigung ist als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO grundsätzlich geeignet, den Eintritt des Endtermins (Rechtskraft) nachzuweisen; Grundbuchamt und Beschwerdegericht dürfen dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen.

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Ein in Abt. II eingetragenes Verfügungsverbot dient lediglich als Sicherungsmittel und verschafft dem Anfechtungsgläubiger kein dingliches Befriedigungsrecht; die Löschung hat primär prospektive Wirkung, die frühere Eintragungswirkung bleibt im Grundbuch ersichtlich.

Relevante Normen
§ BGB § 135, 163§ ZPO § 938 Abs. 2§ GBO § 22§ 22 Abs. 1 GBO§ 29 GBO§ 11 AnfG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, HE-1254-16

Leitsatz

Zur Wirksamkeit eines "bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache" befristeten Verfügungsverbots.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die der Zwischenverfügung zugrundeliegende Ansicht des Grundbuchamtes, dass die Unrichtigkeit der Grundbücher hinsichtlich des in Abteilung II Nr.7 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Verfügungsverbots nicht hinreichend nachgewiesen sei, erweist sich als unzutreffend.

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Das Grundbuchamt ist vorliegend mit einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs wegen des Wegfalls des eingetragenen Verfügungsverbots befasst. Da vorliegend keine Löschungsbewilligung eingeholt werden soll, setzt die Löschung den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches voraus (§ 22 Abs.1 GBO), der grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen ist. Dieser Nachweis ist hier geführt.

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Die Eintragung in Abt. II Nr. 7 verlautbart ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes Verfügungsverbot, das durch das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Essen vom 29.12.2011 begründet worden ist. Inhalt und Umfang des Verfügungsverbots werden deshalb abschließend durch den Tenor dieses Urteils bestimmt. Der Beteiligten zu 1) ist durch Ziff. 1 des Tenors untersagt worden, „bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ über das im Bestandsverzeichnis gebuchte Wohnungseigentum nebst den zugebuchten Miteigentumsanteilen zu verfügen. Gleichzeitig ist ihr in Ziff. 2 des Tenors für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht worden. Aus dieser Formulierung folgt unzweifelhaft eine zeitliche Beschränkung des gegen die Beteiligte zu 1) verhängten Verfügungsverbots bis – so ersichtlich gemeint - zum Eintritt der formellen Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung. Es handelt sich in der Sache um eine Befristung durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung als Endtermin.

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Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) sieht der Senat keine hinreichende Grundlage für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Urteilstenors in der Weise, dass das Verfügungsverbot „jedenfalls“ bis zur Rechtskraft in der Hauptsache gelten solle, die Befristung damit der Sache nach entfällt. Es mag zwar sein, dass das Befriedigungsinteresse der Beteiligten zu 2) als Anfechtungsgläubigerin, deren Sicherung das Verfügungsverbot dient, auch über den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache hinaus bedeutsam ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in der Hauptsache einen Duldungstitel beantragt und erwirkt hat, mit dem sie nach Eintritt der Rechtskraft unbeschränkt die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum betreiben kann. Das Verfügungsverbot ist lediglich ein Sicherungsmittel, ersetzt jedoch nicht die Befriedigung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, von denen die Beteiligte zu 2) aus nicht erkennbaren Gründen bislang abgesehen hat. Insbesondere verschafft das Verfügungsverbot der Beteiligten zu 2) kein dingliches Befriedigungsrecht an dem Wohnungseigentum. Die Beschränkung des Verfügungsverbots auf den Endtermin begründet allerdings allgemein die Gefahr, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ein Rennen der Beteiligten einsetzt, wer als erster bei dem Grundbuchamt einen vollzugsfähigen Antrag auf Eintragung einer Belastung in Abt. III des Grundbuchs einreicht. Es ist jedoch Sache der Beteiligten zu 2) als Anfechtungsgläubigerin, in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre eigenen Interessen zu wahren und auf eine Formulierung des Urteilstenors hinzuwirken, die entweder überhaupt keinen Endtermin bestimmt oder ihr – etwa für eine angemessene Frist – auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum ermöglicht, ohne dass zuvor die Eigentümerin durch weitere Verfügungen eine ggf. aussichtsreiche Rangstelle zu ihren eigenen Gunsten abschöpfen kann. Ein in diesem Sinne weitergehendes Sicherungsinteresse der Beteiligten zu 2) kann es jedoch allein nicht rechtfertigen, den Urteilstenor entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass die zeitliche Beschränkung des Verfügungsverbots schlicht entfällt. Denn das fortbestehende Verfügungsverbot führt zu einer massiven Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis der Eigentümerin und kann nicht nach dem Belieben der Anfechtungsgläubigerin unbeschränkt aufrecht erhalten werden. Hinzu kommt, dass das Verfügungsverbot durch die Androhung von Ordnungsmitteln sanktionsbewehrt ist. Dies schließt eine über den Wortlaut hinausgreifende Auslegung des Verbots aus.

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Zum Nachweis der danach maßgebenden Tatsache, dass hinsichtlich der beiden hier betroffenen Eigentumswohnungen eine Hauptsacheentscheidung ergangen und rechtskräftig geworden ist, hat die Beteiligte zu 1) eine Ausfertigung des Urteils des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vorgelegt. Die Ausfertigung, eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO, ist hinreichend, um den Beweis des Eintritts des Endtermins für das hier in Frage stehende Verfügungsverbot zu führen. Allerdings ist die Urteilsausfertigung keine bezeugende Urkunde im engeren Sinne, da sich die besonderen Beweiswirkungen eines Zivilurteils hier nicht unmittelbar auf die Frage erstrecken, ob eine Hauptsacheentscheidung vorlag und diese rechtskräftig geworden ist. Im Rahmen des § 22 Abs.1 GBO ist das Grundbuchamt und das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht jedoch -in den Grenzen des § 29 GBO- zu einer freien Beweiswürdigung befugt.

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Danach hat der Senat hier keine Zweifel, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, das zu dem Berufungsverfahren vor dem 27. Zivilsenat geführt hat, auch die Verpflichtung der Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die hier betroffenen Sondereigentumsrechte war. Dies erschließt sich unmittelbar aus der Neufassung des  Tenors durch den 27. Zivilsenat. Angesichts der weiteren Ausführungen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist für den Senat auch nicht zweifelhaft, dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit -mangels Anfechtung- rechtskräftig geworden ist. Dies allerdings, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1), erst mit Erlass des Berufungsurteils.

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Die danach festzustellende rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts betreffend die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung ist bezogen auf die einstweilige Verfügung, die Grundlage der hier in Frage stehenden Eintragungen war, auch als Hauptsacheentscheidung anzusehen. Hauptsache einer einstweiligen Verfügung ist nach dem fachlichen Sprachgebrauch stets diejenige Zivilklage, mit der derjenige Individualanspruch verfolgt wird, dessen Sicherung die einstweilige Verfügung dient (vgl. §§ 938, 935 ZPO). Vorliegend hat das Landgericht Essen seine einstweilige Verfügung ausweislich der Entscheidungsgründe explizit zur Sicherung des auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Anspruchs aus § 11 AnfG erlassen. Eben dieser Anspruch ist durch das Urteil des Landgerichts Essen vom  25.09.2012 rechtskräftig ausgeurteilt worden.

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Da der Eintritt des Endtermins somit nachgewiesen ist, steht zugleich die Unrichtigkeit des Grundbuchs bezogen auf das Verfügungsverbot fest. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes ist eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) nicht deshalb erforderlich, weil die Möglichkeit verbotswidriger Verfügungen der Beteiligten zu 1) in der Zeit der Wirksamkeit der Anordnung besteht. Denn wie bereits ausgeführt verschafft das Verfügungsverbot der Beteiligten zu 2) keine dingliche Rechtsposition an dem Wohnungseigentum. Vielmehr sichert das eingetragene Verfügungsverbot lediglich die relative Unwirksamkeit verbotswidriger Verfügungen gegenüber der Beteiligten zu 2), indem ein gutgläubiger Dritterwerb ausgeschlossen wird (§§ 135 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 136 in Verbindung mit § 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Erlöschen der Verfügungsbeschränkung, die durch die Löschung im Grundbuch lediglich verlautbart wird, hat materiell-rechtliche Wirkungen lediglich für die Zukunft. Die beschriebene Wirkung der eingetragenen Verfügungsbeschränkung gem. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB für die Entwicklung der Rechtsverhältnisse in Vergangenheit wird dadurch nicht berührt. Dementsprechend wäre die Beteiligte zu 2) nicht gehindert, bei einer etwa von der Beteiligten zu 1) vorgenommenen Verfügung geltend zu machen, dass das erworbene Recht aufgrund der eingetragenen Verfügungsbeschränkung ihr gegenüber relativ unwirksam ist. Insbesondere bleibt der Zeitraum, in dem die Verfügungsbeschränkung eingetragen war, aus der Abfolge der Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs ersichtlich. Für eine Gleichbehandlung mit der Fallkonstellation der Löschung einer Vormerkung, die für einen bedingten Auflassungsanspruch bestellt und eingetragen worden ist, besteht deshalb kein Anlass.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.

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