Testierfähigkeit trotz geistiger Behinderung und Betreuung: weiteres Rechtsmittel erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Bruder der Erblasserin begehrte im Erbscheinverfahren die Feststellung gesetzlicher Erbfolge und griff ein notarielles Testament an, das die Tochter des Betreuers zur Alleinerbin einsetzte. Streitpunkt war, ob die Erblasserin wegen langjährig diagnostizierter Geistesschwäche und Betreuung bei Testamentserrichtung testierunfähig war (§ 2229 Abs. 4 BGB). OLG Hamm wies die weitere Beschwerde zurück: Das Landgericht habe nach umfassender Amtsermittlung rechtsfehlerfrei keine Überzeugung von Testierunfähigkeit gewonnen; verbleibende Zweifel gingen zulasten desjenigen, der sich darauf beruft. Prozesskostenhilfe für die dritte Instanz wurde mangels Erfolgsaussicht versagt; der Beschwerdeführer trägt die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Erbscheinsantrags blieb erfolglos; PKH für die dritte Instanz wurde versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB liegt nur vor, wenn der Erblasser aufgrund krankhafter Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung der letztwilligen Erklärung nicht einsehen und nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft; nicht aufklärbare Zweifel führen zur Annahme der Testierfähigkeit.
Eine frühere Entmündigung oder die Anordnung einer Betreuung schließen die Testierfähigkeit nicht zwingend aus; aus dem Bestehen einer Betreuung kann nicht ohne Weiteres auf einen bestimmten Grad geistiger Beeinträchtigung im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB geschlossen werden.
Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, hat das Nachlassgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; Art und Umfang der Ermittlungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen, weitere Ermittlungen sind entbehrlich, wenn kein entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts nur darauf überprüfbar, ob der Sachverhalt ausreichend erforscht, der Beweisstoff vollständig gewürdigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7 T 139/01
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Be¬schwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 61.355,03 Euro (= 120.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 11. Juni 1930 geborene Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Beide Eltern der Erblasserin waren vorverstorben. Aus deren Ehe sind die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) als ihr Zwillingsbruder sowie die ebenfalls vorverstorbene Schwester F E hervorgegangen. Die Beteiligte zu 3) ist eine im Laufe des Verfahrens ermittelte Halbschwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter des langjährigen Betreuers der Erblasserin.
Die Erblasserin errichtete am 11. März 1994 vor dem Notar C2 in I zu Urkundenrolle Nr. ##/94 ein Testament, in dem sie die Beteiligte zu 2) zu ihrer Alleinerbin einsetzte sowie weitere Anordnungen traf, insbesondere Vermächtnisse aussetzte.
Der Beteiligte zu 1) hält das Testament für unwirksam. Er hat zunächst mit notariellem Antrag vom 1. Oktober 1999 – Urkundenrolle Nr. ###/1999 des Notars N2 in C – einen Erbschein als gesetzlicher Alleinerbe beantragt. Nachdem die Beteiligte zu 3) ermittelt worden war, hat er mit notariellem Antrag vom 8. November 2000 – Urkundenrolle Nr. 150/2000 des Notars N2 in C – die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der ihn zu ¾ und die Beteiligte zu 3) zu ¼ als gesetzliche Erben ausweise.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, wobei er sich auf folgenden Sachverhalt stützt:
Die Erblasserin war – ebenso wie der Beteiligte zu 1) – schon im Alter von acht Wochen wegen familiärer Schwierigkeiten aus der elterlichen Familie herausgenommen und in ein Kinderheim gegeben worden. Dort verblieb sie bis zum zehnten Lebensjahr. Ihre schulische Ausbildung erwies sich als schwierig. Wegen unzureichender Leistungen wurde sie zunächst in eine Hilfsschule versetzt und von dort Ende Januar 1941 wegen Geistesschwäche und Schwererziehbarkeit in die Q2-Heilanstalt N verbracht, wo sie bis Anfang 1957 verblieb. Auch in der Anstaltssonderschule gelang es ihr nicht, alle acht Klassen zu absolvieren. Sie wurde deshalb 1945 als nicht weiter fortbildungsfähig aus der 4. Klasse entlassen. Danach wurde sie teils im Heim, später auch in einer Beamtenfamilie zu einfachen Hausarbeiten herangezogen. Im Februar 1957 gab man sie im Wege der Familienpflege in das Landeshospital in Q. Von dort wurde sie im April 1958 zunächst versuchsweise und nach kurzer Anlernzeit zum 1. September 1958 endgültig in ein Anstellungsverhältnis beim St. N3-Hospital X entlassen. Dort arbeitete sie als Küchenhilfe, bis sie die Arbeit 1985 wegen einer sich fortlaufend verschlechternden Erkrankung der Bronchien aufgeben musste. Von diesem Zeitpunkt an bezog sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine kirchliche Zusatzrente. Sie wohnte während der ganzen Zeit im N3-Hospital, anfänglich in einem von ihr selbst mit eigenen Mitteln eingerichteten Einzelzimmer auf dem Dachboden, zu dem sie später ein weiteres Zimmer hinzu mieten konnte. Nachdem sie Anfang 1999 pflegebedürftig geworden war, zog sie Ende Mai 1999 ins E2-Altenhilfszentrum in I, wo sie dann kurz darauf am 28. Juni 1999 verstarb.
Die Erblasserin war wiederholt nervenärztlich begutachtet worden. In dem ihrer Verlegung nach N zugrunde liegenden Gutachten vom 9. November 1940 wurde ein angeborener Schwachsinn diagnostiziert. Nachdem die Erblasserin volljährig geworden war, wurde Mitte 1955 auf Betreiben der Anstalt ein Entmündigungsverfahren eingeleitet. In dem dazu eingeholten Gutachten vom 24. August 1955, das von dem Sachverständigen durch ein späteres Kurzgutachten vom 8. November 1955 für den Landesverband noch einmal bestätigt wurde, stellte der Gutachter nach Durchführung eines Intelligenztests eine seelisch-geistige Unterentwicklung im Sinne einer Retardierung auf kindlicher Stufe fest. Die Intelligenzleistungen der Erblasserin entsprächen denen eines 8-½-jährigen Mädchens. Ihr Wissen sei dürftig, doch habe sie immerhin gewisse begrenzte Fähigkeiten wie Schreiben, Lesen und Rechnen erworben, mit denen sie allerdings nicht souverän umgehen könne. Es fehle ihr vor allem an kritischer Urteilskraft. Eine zielstrebige Willensbildung über einen längeren Zeitraum hinweg sei ihr kaum möglich. Es könne nicht mehr mit größeren Fortschritten, sondern nur mit einem in etwa gleichbleibenden geistigen Niveau gerechnet werden. Insgesamt biete die Untersuchte das Bild eines Schwachsinns mittleren Grades (Imbezillität).
Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Erblasserin im September 1955 wegen Geistesschwäche entmündigt. Der zunächst bestellte Vormund wurde 1962 wegen Umzugs der Erblasserin nach X auf seine Bitte hin durch den damaligen Steueramtmann N4 aus X abgelöst, der die Erblasserin bis zu ihrem Tode betreute.
Nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes wurde die Vormundschaft zunächst routinemäßig in ein Betreuungsverhältnis mit umfassenden Wirkungsbereich umgewandelt. Für den gesamten Aufgabenbereich bestand ein Einwilligungsvorbehalt.
Nachdem der Betreuer Ende 1991/Anfang 1992 festgestellt hatte, dass die Erblasserin ohne sein Wissen selbständig ein Sparbuch bei der Sparkasse I angelegt und darauf bereits 24.214,41 DM angespart hatte, wurde ihr auf seine Bitte hin vom Vormundschaftsgericht gestattet, dieses Sparbuch mit dem Restbetrag, der nach langfristiger Anlage von 20.000,00 DM durch den Vormund verblieben war, in eigener freier Verwaltung zu behalten. Außerdem wurde ihr auch der nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibende Rest ihrer Einkünfte von damals 1.584,96 DM zu freien Verfügung belassen. Der Betreuer hatte zudem eine Wiederbemündigung der Erblasserin angestrebt, diesen Plan aber nach einer ablehnenden Stellungnahme der Hausärztin wieder fallen lassen.
Im Zuge der turnusmäßigen Überprüfung aller Betreuungsfälle wurden die Erblasserin und der Betreuer am 23. Februar 1993 durch das Vormundschaftsgericht angehört. Der Betreuer regte in einem vorbereitenden Schriftsatz vom 3. Februar 1993 an, der Erblasserin weiterhin die Verfügung über das Sparbuch und ihre Einkünfte zu belassen. Sie gehe sparsam und sorgfältig mit ihren Einkünften um, sei allerdings wenig schreibgewandt und traue sich keine Behördengänge zu. Bei der Anhörung selbst schlug er vor, die Betreuung auf die Vermögensangelegenheiten zu beschränken. Abgesehen von der durch ihn selbst besorgten Vermögensverwaltung und der Stellung von Anträgen sei die Erblasserin ziemlich selbständig.
Der vom Vormundschaftsgericht daraufhin mit einer Begutachtung beauftragte Oberarzt Dr. H vom Psychiatrischen Therapiezentrum des N3-Hospitals stellte nach eingehender Exploration der ihm vom Sehen bekannten Erblasserin in seinem Gutachten vom 26. April 1993 eine "deutliche Minderbegabung" fest. Dies hindere die Erblasserin allerdings nicht daran, ihre Finanzen zu regeln, zumal sie in gewisser Weise durch eine ausgeprägte ängstliche Grundstimmung indirekt vor übereilten größeren Ausgaben geschützt sei. Vor größeren Anschaffungen frage sie lieber mehrfach nach oder hole sich Unterstützung. Ausreichend lesen und schreiben könne sie nicht, sie wisse sich aber durch Erledigung ihrer Einkäufe in ihr vertrauenswürdig erscheinenden Geschäften vor Übervorteilung zu schützen. Es müsse von Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine Beschränkung der Betreuung auf den Wirkungsbereich "Finanzangelegenheiten" reiche aber aus, wobei der Erblasserin überdies die Verwaltung von kleinen Beträgen in eigener Regie vorbehalten bleiben solle. Daneben erscheine eine Betreuung auch im Hinblick auf Kontakte mit behördlichen Einrichtungen oder ähnlichen Institutionen zur adäquaten Unterstützung der Erblasserin hilfreich.
Das Vormundschaftsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 26. Mai 1993 die Fortdauer der Betreuung angeordnet, den Wirkungskreis des Betreuers aber auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge beschränkt. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es unter anderem, dass der Erblasserin auf Wunsch kleinere Beträge zur freien Verfügung überlassen werden könnten.
Die Erblasserin, die diesen Beschluss als Einschränkung ihrer bisher gewährten persönlichen Verfügungsfreiheit empfand, machte mit einem dem Betreuer diktierten und von ihr selbst unterschriebenen Brief vom 21. Juni 1993 Einwendungen geltend. In dem Brief wird ausgeführt, es sei demütigend für sie, auch noch im Alter von 63 Jahren ständig um ihr eigenes Geld bitten zu müssen, obwohl sie durch Sparmaßnahmen genügend Vorsorge getroffen und genügend Geld für ihre Beerdigung beiseite gelegt habe. Nach nochmaliger persönlicher Anhörung der Erblasserin und ihres Betreuers stellte das Vormundschaftsgericht daraufhin in der Verhandlung am 13. Juli 1993 mündlich klar, dass die Erblasserin weiterhin über ihre Rente und das von ihr selbst seinerzeit angelegte Sparbuch verfügen dürfe.
Als 1998 die nächste Regelüberprüfung anstand, begnügte sich die Vormundschaftsrichterin nach persönlicher Anhörung der Erblasserin und ihres Betreuers damit, eine Stellungnahme der Hausärztin Dr. T einzuholen, die unter dem 11. Februar 1998 abgegeben wurde. Die Vormundschaftsrichterin ordnete daraufhin durch Beschluss vom 3. März 1998 die Fortdauer der Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 1. März 2003 an.
Am 12. März 1999 wurde die Erblasserin letztmals persönlich durch die Vormundschaftsrichterin angehört. Sie war inzwischen aufgrund ihrer Bronchitis akut pflegebedürftig geworden, konnte sich aber mit einem Umzug in ein Pflegeheim, der von den behandelnden Ärzten der Inneren Abteilung des N3-Hospitals vorgeschlagen worden war, nicht anfreunden. Von Seiten des Krankenhauses war deshalb eine Erweiterung der Betreuung auf die Bereiche der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts angeregt worden. Bis zum Anhörungstermin hatte die Erblasserin die Notwendigkeit eines Umzugs jedoch eingesehen. Die Betreuung wurde daher mit ihrem Einverständnis durch Beschluss vom 12. März 1999 entsprechend erweitert. Der Umzug in das E2-Altenheim fand im Mai 1999 statt.
Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Krankengeschichte und der immer wieder bestätigten Diagnose eines bei der Erblasserin vorliegenden mittelgradigen Schwachsinns von deren Testierunfähigkeit auszugehen sei. Er meint, sie habe nach ihrer geistigen Verfassung den Gedanken an eine Testamentserrichtung allein nicht fassen und die Bedeutung der getroffenen Anordnungen nicht überblicken können. Da ihr immer wieder eine ausgeprägte Antriebsschwäche und die Unfähigkeit zu eigenen freien Entscheidungen bescheinigt worden sei, habe sie das Testament ersichtlich nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Betreiben ihres Betreuers errichtet. Bezeichnenderweise sei der Kontakt zum Notar durch den Betreuer hergestellt worden. Auch der Inhalt des Testaments sei dem Notar durch einen vom Betreuer übergebenen handschriftlichen Entwurf vorgegeben worden.
Die Beteiligte zu 2) ist diesen Ausführungen entgegen getreten. Sie hat darauf verwiesen, dass die Erblasserin ihr Leben weitgehend selbständig habe gestalten können. Der Betreuer sei auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin an den Notar herangetreten. In den übergebenen Notizen habe er nur die ihm von der Erblasserin mitgeteilten eigenen Vorstellungen auf deren Bitte schriftlich niedergelegt. Den Beteiligten zu 1) habe die Erblasserin nicht zum Erben berufen wollen, weil sie zu ihm in ihren letzten Lebensjahren praktisch keinen Kontakt mehr gehabt habe. Zu ihr, der Beteiligten zu 2), habe die Erblasserin hingegen dank ihrer vielen Aufenthalte in der Familie des Betreuers, ihres Vaters, aber auch unabhängig davon, von Kindheit an laufend in Kontakt gestanden. Sie, die Beteiligte zu 2), habe schon während ihrer Schulzeit Wochenend- und Feriendienste im N3-Hospital geleistet und sei dort später auch als Medizinisch-technische Assistentin tätig gewesen. Sie habe der Erblasserin in ihren späteren Jahren auch die Wäsche gewaschen, sei mit ihr spazierengegangen und habe sie nach dem Fortschreiten ihrer Erkrankung im Rollstuhl ausgefahren.
Das Amtsgericht hat im Rahmen des ursprünglichen Erbscheinantrages des Beteiligten zu 1) zunächst den Notar C2 als Zeugen vernommen, der die Erblasserin nach Rücksprache mit der Vormundschaftsrichterin L als testierfähig beurteilt hatte. Weiter hat das Amtsgericht nach Änderung des Erbscheinsantrages den Sachverständigen Dr. H sowie die Vormundschaftsrichterin L als Zeugin vernommen. Während der Sachverständige bei seiner Vernehmung vom 22. März 2001 daran festgehalten hat, dass die Erblasserin nicht geschäftsfähig gewesen sei, hat die Zeugin L bekundet, die Erblasserin sei "recht fit" gewesen und habe für jemanden, der unter Vormundschaft stehe, eine guten Eindruck gemacht.
Das Amtsgericht hat den ursprünglichen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 17. Dezember 1999 und den geänderten Antrag durch Beschluss vom 4. Mai 2001 zurückgewiesen. Der Amtsrichter hat sich dem Ergebnis des Sachverständigen nicht angeschlossen, sondern ist aufgrund eigener Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Testierfähigkeit der Erblasserin auszugehen sei.
Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung vom 4. Mai 2001 gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 zurückgewiesen. Zuvor hat die Kammer die Beteiligten zu 1) und 2) persönlich angehört und die Zeugen C2 (Notar), L (Vormundschaftsrichterin) und N4 (ehemaliger Betreuer) sowie den Sachverständigen Dr. H vernommen. Die Kammer hat außerdem die über die Erblasserin in M geführte Personalakte sowie die Betreuungsakte R XVII 1 AG Herne-Wanne und die Akte über die Verfügung von Todes wegen 5 IV 53/94 AG Herne-Wanne beigezogen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Anwaltsschriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. November 2001 eingelegt und später begründet hat. Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegen getreten.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von der Zulässigkeit der ersten Beschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass die von ihm als Antragsteller im Erbscheinverfahren geltend gemachte Rechtsposition als Miterbe durch die amtsgerichtliche Zurückweisung seines Erbscheinantrages beeinträchtigt worden ist.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Feststellung des Erbrechts hängt allein davon ab, ob die Erblasserin durch das am 11. März 1994 errichtete notarielle Testament die Beteiligte zu 2) zu ihrer Alleinerbin berufen hat und deshalb die gesetzliche Erbfolge der übrigen Beteiligten (§ 1922 Abs. 1, § 1925 Abs. 1 und 3 BGB) ausscheidet. Die Erbeinsetzung in dem notariellen Testament ist nur wirksam, wenn die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, § 2229 Abs. 4 BGB.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, aus einer Gesamtwürdigung der im wesentlichen unstreitigen Tatsachen ergebe sich, dass die Erblasserin das Testament aus eigenem freien Willen errichtet und die Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Anordnungen überschaut habe. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Erblasserin von allen sie untersuchenden Ärzten im Laufe ihres ganzen Lebens ein angeborener mittelgradiger Schwachsinn im Grade einer Imbezillität attestiert worden sei, so dass sie deswegen bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes entmündigt und danach bis zu ihrem Lebensende unter Betreuung gestellt gewesen sei. Der Kammer sei auch bewusst, dass die Erblasserin kaum lesen, schreiben und rechnen konnte, dass sie im Gutachten vom 24. August 1955 als ausgeprägt kritik- und urteilsschwach beschrieben worden sei und dass sie sich insbesondere in Vermögensdingen und Verwaltungsangelegenheiten auf fremde Hilfe angewiesen gefühlt habe. Dies führe jedoch nicht dazu, die gesetzliche Vermutung der Testierfähigkeit als ausgeräumt anzusehen; vielmehr sei die Kammer im Gegenteil sogar von der Testierfähigkeit überzeugt und sehe keinen Anlass, noch ein Obergutachten einzuholen.
Der Umstand der früheren Entmündigung und der nachfolgend angeordneten Betreuung stehe der Annahme der Testierfähigkeit nicht entgegen. Vollständige Geschäftsunfähigkeit sei der Erblasserin auch unter der Geltung des alten Rechts – von dem Gutachten im Termin am 22. März 2001 abgesehen – niemals bescheinigt worden, da sie nur wegen Geistesschwäche, nicht jedoch wegen Geisteskrankheit entmündigt gewesen sei (§ 104 Nr. 3 BGB a.F.). Frühere Entmündigungen hätten zudem mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes ihre gesetzlichen Wirkungen verloren. Danach würden geistige Beeinträchtigungen nicht mehr ein für allemal festgeschrieben und klassifiziert. Das Betreuungsrecht frage nicht in erster Linie nach den geistigen Fähigkeiten des Betreuten, sondern allein danach, welche Hilfen er brauche. Aus der Anordnung der Betreuung könne deshalb nicht auf einen bestimmten Grad von Geistesschwäche geschlossen werden.
Dass die Erblasserin die Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben und Rechnen unstreitig nur rudimentär beherrscht habe, sei nur von beschränkter Aussagekraft. Derartige Schwächen gingen nicht selten mit ansonsten durchaus intakter oder annähernd intakter Intelligenz einher und würden lediglich die Notwendigkeit einer gezielten intensiveren Schulung begründen, die die Erblasserin in ihrer Anstalts-Sonderschule, noch dazu in den kritischen Jahren des 2. Weltkrieges, mit Sicherheit nicht genossen habe. Heute unterscheide man genauer zwischen geistiger Behinderung im engeren Sinne und bloßer Lernbehinderung, die durch intensive Förderung mindestens teilweise zu beheben sei, wobei die Übergänge fließend seien. Bedenke man, dass die Erblasserin in der Lage gewesen sei, gewisse Fähigkeiten in den Kulturtechniken zu erwerben, den Beruf einer Küchenhilfe zu erlernen und zufriedenstellend auszuüben, einen eigenen Haushalt zu führen und sich in Bezug auf den täglichen Lebensbedarf weitgehend selbständig zu versorgen und durch eigene Spartätigkeit ein gewisses bescheidenes Vermögen aufzubauen, dann scheine das Persönlichkeitsbild der Erblasserin eher demjenigen einer Lernbehinderten als dem einer im engeren Sinne Schwachsinnigen zu entsprechen. Doch selbst wenn man die Diagnose eines mittelgradigen Schwachsinns übernehme, sei damit nicht zugleich auch die Testierunfähigkeit der Erblasserin festgestellt. Es sei heute anerkannt, dass es bei geistig behinderten Personen unterschiedliche Begabungsformen gebe, die sich gegenseitig ergänzen und Mängel in gewissem Grade ausgleichen könnten. Entsprechend werde in der vom Beschwerdeführer überreichten Studie betont, dass auch der vorwiegend durch Messung der abstrakten Denkfähigkeit, des logischen Denkens und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit ermittelte Intelligenzquotient, dem in der Studie bestimmte Grade des Schwachsinns zugeordnet würden, nur eine grobe Richtschnur zur Klassifizierung der geistigen Fähigkeiten eines Menschen sei. Defizite der rationalen Intelligenz könnten also in gewissem Rahmen durch andere Formen von Intelligenz ausgeglichen werden, wofür die Erblasserin ein Beispiel gewesen sei. Obwohl ihre rationale Intelligenz deutlich unterentwickelt gewesen sei, habe sie gewisse lebenspraktische Fähigkeiten entwickelt, die die Vormundschaftsrichterin anschaulich als "praktische Intelligenz" bezeichnet habe und mit deren Hilfe sie ihre ihr durchaus bewussten Schwächen zu einem nicht unerheblichen Teil auszugleichen vermocht habe. Diese in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2001 gewonnene Einsicht des Sachverständigen Dr. H, die sich nicht durch bloße Befragung des Probanden, sondern nur durch nähere Beobachtung der realen Lebensabläufe gewinnen lasse, sei auch der Grund gewesen, der den Sachverständigen dazu bewogen habe, seine frühere negative Einschätzung der Testierfähigkeit zu revidieren und zum gegenteiligen Schluss zu kommen, nachdem er sich aufgrund der auf seine gezielten Rückfragen um aussagekräftigere Details angereicherten Zeugenaussagen ein wesentlich klareres Bild von der Erblasserin habe machen können. Dabei habe der Sachverständige nicht den früheren Befund verneint, sondern diesen nur in ein ergänztes Persönlichkeitsbild eingeordnet, in dem er einen anderen Stellenwert bekommen und seine frühere überragende Bedeutung verloren habe. Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht. Das jetzige Gutachten lasse sich sowohl mit den früheren Gutachten als auch mit der vom Beschwerdeführer überreichten Studie in Einklang bringen. Die Erblasserin sei in der Lage gewesen, geschickt zu wirtschaften und in ihr vertrauten Bereichen auf längere Sicht zu planen. Soweit ihr die Fähigkeit gefehlt habe, ihre Wünsche ohne fremde Hilfe in die Tat umzusetzen, habe sie es verstanden, diese Schwächen durch geeignete Hilfen zu überbrücken. Dabei habe sie offensichtlich genug Menschenkenntnis und Urteilsvermögen besessen, um sich an geeignete Helfer zu wenden. Der im Gutachten von 1955 erwähnte Mangel an Urteilsvermögen sei dann bezeichnenderweise auch von allen späteren Gutachtern nicht wieder aufgegriffen worden. Wenn die Erblasserin danach aber die Fähigkeit hatte, im Rahmen des ihr zugänglichen Erfahrungsbereichs auch über den Alltag hinausgehende Ziele erfolgreich anzusteuern und in realistischer Einschätzung ihrer eigenen Schwächen durch geschickte Inanspruchnahme fremder Hilfe erfolgreich umzusetzen, dann sei ihr – wie es der Sachverständige ausgedrückt habe – auch zuzutrauen gewesen, ein Testament zu errichten und die Tragweite dieser Maßnahme abzuschätzen. Dafür sprächen auch das Testament und die zu seiner Errichtung führenden Umstände. Insbesondere habe sich der Notar durch ausführliche Gespräche mit der Erblasserin vergewissert, dass die Regelungen ihrem Willen entsprochen hätten. Dass die Erblasserin in einem Betreuungsverhältnis gestanden habe sowie die sich daraus möglicherweise ergebenden Probleme seien dem Notar bewusst gewesen. Er habe sich damit u.a. durch Rücksprache mit der Vormundschaftsrichterin auseinandergesetzt.
Im Übrigen habe die Kammer auch den Eindruck gewonnen, dass es dem Betreuer wesensfremd gewesen wäre, die Erblasserin dahin zu beeinflussen, ein Testament zu Gunsten ihm nahe stehender Personen zu machen. Auch wenn er nach seiner Aussage den Vorschlag gemacht habe, an seiner Stelle die Beteiligte zu 2) zur Erbin zu berufen, nachdem die Erblasserin ihre Verwandtschaft ausdrücklich und wiederholt als Erben abgelehnt habe, habe darin noch keine die freie Willensbestimmung der Erblasserin ausschließende Beeinflussung gelegen. Zudem habe der Notar die Erblasserin vor der Testamentserrichtung ausführlich nach ihren Motiven befragt, wobei er den Eindruck gewonnen habe, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 2) nicht etwa nur deshalb zur Erbin eingesetzt habe, um den Erwartungen ihres Betreuers zu genügen. Dass die Erblasserin innige, geradezu verwandtschaftliche Beziehungen nicht nur zum Betreuer, sondern zu seiner Familie gehabt habe, werde zudem durch manche Äußerungen der Erblasserin im Betreuungsverfahren schlagwortartig beleuchtet.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Landgericht bei Würdigung der Gesamtumstände keine Überzeugung von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin gewonnen hat. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähigkeit liegt also vor, wenn einem Erblasser aufgrund solcher krankhaften Erscheinungen die Einsichts- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen sind, er mithin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Dabei genügt zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLGZ 1989, 271, 273; FamRZ 1997, 1026). Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als einer das Erbrecht vernichtenden Tatsache hat derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. KG, NJW 2001, 903, 904 m.w.N.). Bei nicht behebbaren Zweifeln muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJR-RR 1996, 1159).
Die Beurteilung, ob die Erblasserin in diesem Sinne zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42).
Besteht - wie hier - Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments, hat das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG). In der Regel bedarf es dazu umfangreicher und sorgfältiger Ermittlungen. Dabei müssen im allgemeinen zunächst die konkreten einzelnen Verhaltensweisen des Erblassers aufgeklärt werden, die zu Bedenken gegen seine Testierfähigkeit Anlass geben könnten. Sodann ist Klarheit über die tatsächlichen Umstände (den medizinischen Befund) zu schaffen, die die geistigen Fähigkeiten des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beeinflusst oder beeinträchtigt haben könnten. Im Anschluss daran ist zu prüfen, welche Schlüsse hieraus für die Beurteilung der Testierfähigkeit zu ziehen sind. Dazu bedarf es in der Regel der Begutachtung durch einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Sachverständigen.
Von diesen vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. Senat, OLGZ 1989, 271; FamRZ 1997, 1026) ist das Landgericht erkennbar ausgegangen.
Die Kammer hat ihre Entscheidung aufgrund ausreichender Ermittlungen des Sachverhalts getroffen. Über Art und Umfang seiner Ermittlungen entscheidet das Tatsachengericht ohne Bindung an Beweisanträge der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Der rechtlichen Nachprüfung obliegt dabei nur die Ausübung dieses Ermessens im Hinblick darauf, ob das Landgericht die Voraussetzungen und Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rdnr. 23). Der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) bedeutet nicht, dass das Gericht allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur soweit, als der Sachverhalt oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (KG, NJW 2001, 903; OLG Frankfurt, NJWRR 1996, 1159; BayObLGZ 1979, 256).
Ein danach beachtlicher Rechtsfehler ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Die Kammer hat sich nicht nur auf die Auswertung von Akten und von Beweisen beschränkt, die bereits das Amtsgericht erhoben hat, sondern selbst eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Diese Beweisaufnahme hat – insbesondere auf der Grundlage des über Jahrzehnte hinweg immer wieder dokumentierten Krankheitsbildes der Erblasserin – ein plastisches und vor allen Dingen abschließendes Bild der geistigen Verfassung der Erblasserin ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Vernehmung der Vormundschaftsrichterin und des Notars Zeugen zur Verfügung standen, deren Aussagen insbesondere auch deshalb besonderes Gewicht zukommt, weil sich diese Zeugen bereits anlässlich der Testamentserrichtung der besonderen Problematik der Testierfähigkeit der Erblasserin bewusst waren. Schließlich war auch die Aussage des Betreuers schon deshalb ein besonders geeignetes Beweismittel, weil er die Erblasserin über Jahrzehnte betreut hatte und ihre Eigenarten ihm deshalb besonders vertraut waren. Nimmt man hinzu, dass der Kammer mit dem Gutachter Dr. H ein Sachverständiger zur Verfügung stand, dessen besondere Kompetenz sich gerade daraus ergab, dass ihm die Erblasserin bereits seit längerer Zeit bekannt war, so ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer keinen Anlass mehr für weitere Beweiserhebungen und Ermittlungen gesehen hat, und sowohl von einer Vernehmung der Hausärztinnen der Erblasserin als auch von der Ermittlung der Frage abgesehen hat, ob es im N3-Hospital eine Krankenakte der Betroffenen gibt. Im Übrigen hat die Kammer auch das Absehen von der Einholung eines Obergutachtens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet, indem sie im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu der Änderung der Einschätzung des Sachverständigen zur Testierfähigkeit der Betroffenen gekommen ist.
Auf der in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgeklärten Grundlage hat sich die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Klarheit über den medizinischen Befund der Erblasserin verschafft. Auch dies ist in rechtsfehlerfreier Weise erfolgt. Soweit mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Kammer einen Teil der ausgewerteten Gutachten unzutreffend oder unvollständig wiedergegeben habe, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist nicht ersichtlich, dass das auf einer umfassenden Gesamtwürdigung beruhende Ergebnis der Kammer maßgeblich auf solche besonderen einzelnen Details zurückzuführen ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Vormundschaftsrichterin – was der Beschwerdeführer in Abrede stellt - über die Sachkenntnis verfügte, die Testierfähigkeit der Erblasserin ohne sachverständige Hilfe zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Kammer bei ihrer Beurteilung der Testierfähigkeit der sachverständigen Hilfe des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H bedient hat, wobei es allerdings besonders nahe lag und erst recht nicht zu beanstanden ist, dass auch die Vormundschaftsrichterin als Zeugin vernommen worden ist.
Schließlich hat die Kammer in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie trotz des medizinischen Befundes von der Testierfähigkeit der Erblasserin ausgegangen ist. Dies hat rechtlich jedenfalls insoweit Bestand, als die Kammer keine Überzeugung von der Testierunfähigkeit der Erblasserin gewonnen hat. In diesem Zusammenhang ist die Kammer von einem zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen und hat sich rechtlich einwandfrei auch damit auseinander gesetzt, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass die Betroffene über Jahrzehnte hinweg unter Vormundschaft stand bzw. Betreuung angeordnet war. Eine Testierunfähigkeit musste daraus nicht zwingend abgeleitet werden (vgl. Hahn, FamRZ 1991, 27; Weser, MittBayNot 1992, 161, 169). Des Weiteren ist die Würdigung der Kammer zu der Frage der Freiheit der Willensentschließung der Erblasserin bei der Testamentserrichtung rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist es überzeugend und rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotz der geistigen Behinderung der Erblasserin und ihrer Mängel im Bereich der Intelligenz und bei der Beherrschung der Kulturtechniken deren offensichtlich erheblich ausgeprägten lebenspraktischen Fähigkeiten ein bedeutendes Gewicht beigemessen hat. Dies ist auf einer breiten Tatsachengrundlage im Rahmen einer umfassenden und sorgfältigen Abwägung geschehen, bei der auch die Auseinandersetzung der Kammer mit der vom Beschwerdeführer überreichten Studie zu Intelligenzminderungen keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Intelligenzdefizite, Willensschwäche oder Beeinflussbarkeit schließen die Möglichkeit der freien Willensbestimmung nicht ohne weiteres aus. Für die Annahme einer Testierunfähigkeit kommt es entscheidend auf den Ausprägungsgrad der intellektuellen Minderbegabung des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur freien Willensbestimmung an (vgl. Senat, FamRZ 1993, 823). Die dazu maßgeblichen Feststellungen, die allein tatsächlicher Art sind, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Soweit der Beschwerdeführer das Ergebnis der landgerichtlichen Würdigung in Frage stellt, indem er verschiedene einzelne Aspekte des Sachverhalts oder der Gutachten herausgreift, um daraus etwas anderes abzuleiten, unternimmt er den im Rahmen der Rechtsbeschwerde unzulässigen Versuch, die eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
Da nach alledem die weitere Beschwerde keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren dritter Instanz zurückzuweisen (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Danach hat der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel zurückgewiesen wird, die einem anderen, im entgegengesetzten Sinn an dem Verfahren Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Sie entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht.