Euro-Glättung durch Neuen Geschäftsanteil und sofortige Zusammenlegung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte meldete eine Kapitalerhöhung um 21,78 € zur Umstellung auf Euro an; das Registergericht verweigerte die Eintragung mit Verweis auf Teilbarkeitsvorschriften des GmbHG. Das Landgericht bestätigte die Verweigerung. Das OLG hob die Zwischenverfügungen auf: Die Bildung eines neuen Geschäftsanteils zur Euro-Glättung ist hier zulässig, weil dieser unmittelbar von der Alleingesellschafterin übernommen und mit dem bestehenden Anteil zusammengelegt wurde, sodass kein nicht teilbarer Geschäftsanteil besteht.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Zwischenverfügungen des Registergerichts überwiegend stattgegeben; Zwischenverfügungen aufgehoben, Wertfestsetzung belassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Umstellung des Stammkapitals auf glatte Euro-Beträge kann durch eine Kapitalerhöhung erfolgen; dabei sind die hierfür sonst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Bildet die Kapitalerhöhung nach § 55 Abs. 3 GmbHG einen neuen Geschäftsanteil, so kann dessen Bildung zur Euro-Glättung unter besonderen Umständen zulässig sein, wenn der neue Anteil unmittelbar übernommen und mit bestehenden Anteilen zusammengelegt wird, sodass kein selbständiger nicht teilbarer Geschäftsanteil verbleibt.
Die Teilbarkeitsvorschriften (§ 5 Abs. 3 S. 2, § 55 Abs. 4 GmbHG) sind im Rahmen der Euro-Anpassung in teleologischer Hinsicht zurückzunehmen, soweit ohne diese Modifikation die Glättung unmöglich wäre und keine praktischen Gefahren einer unzulässigen Anteilsstruktur entstehen.
Zwischenverfügungen des Registergerichts sind anfechtbare Verfügungen im Sinne des § 19 FGG; die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn die Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist und formgerecht eingelegt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 6 T 7/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügungen des Registergerichts vom 12. Juli 2002, 04. Oktober 2002, 28. Oktober 2002 und 11. November 2002 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2002 bei dem Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister unter anderem eine Kapitalerhöhung um 21,78 € (von 7.969.378,22 € auf 7.669.400,00 €) zur Umstellung des Kapitals auf Euro angemeldet. Dem liegt eine notariell beurkundete Beschlussfassung der alleinigen Gesellschafterin der Beteiligten, der C2 GmbH, vom 26. Juni 2002 zugrunde - Nr. ######## der Urkundenrolle des Notars Y in E -, die wie folgt lautet:
"1. Das voll eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft wird erhöht und zwar zur Umstellung auf Euro ihres zur Zeit DM 15.000.000,00 betragenden Stammkapitals (rechnerisch entsprechend 7.669.378,22 €) um 21,78 € auf 7.669.400,00 €.
Die Stammeinlage wird mit Gewinnberechtigung ab 1. Oktober 2001 gewährt.
Zur Übernahme der Stammeinlage wird C GmbH zugelassen, die sie hiermit übernimmt.
Die Stammeinlage ist bar zu zahlen.
Bestehende Geschäftsanteile werden hiermit zusammengelegt."
Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 12. Juli 2002, 04. Oktober 2002, 28. Oktober 2002 und 11. November 2002 darauf hingewiesen, dass der neu gebildete Geschäftsanteil in Höhe von 21,78 €, von dessen Bildung nach § 55 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich auszugehen sei, nicht den Erfordernissen nach § 55 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 GmbHG entspreche und dass es für eine Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils einer entsprechenden Regelung in dem Erhöhungsbeschluss bedürfe.
Die gegen die Zwischenverfügungen gerichtete Beschwerde der Beteiligten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist mit Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2002 zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Januar 2003 beim Landgericht eingelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügungen des Registergerichts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der betroffenen Gesellschaft ausgegangen. Bei den angefochtenen Verfügungen des Registergerichts handelt es sich um Zwischenverfügungen im Sinne des § 26 S. 2 HRV, die nach anerkannter Auffassung als anfechtbare Verfügungen im Sinne des § 19 FGG zu behandeln sind. Das Landgericht ist ferner zu Recht – konkludent - von der Beschwerdebefugnis der Beteiligten ausgegangen (§ 20 Abs. 1 FGG).
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das in den Zwischenverfügungen bezeichnete Eintragungshindernis. Es geht demnach allein um die Frage, ob die den Zwischenverfügungen zugrunde liegende Auffassung zutrifft, dass der gewählte rechtliche Weg zur Glättung des Euro-Betrages unzulässig ist. Dazu hat das Landgericht – dem Amtsgericht folgend – ausgeführt, dass die Bildung eines neuen Geschäftsanteils oder einer neuen Stammeinlage in Höhe von 21,78 € nach § 5 Abs. 1 und 3 GmbHG (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) unzulässig sei, weil dieser Betrag weder durch 100,00 DM noch durch 50,00 € teilbar sei und auch weder mindestens 100,00 DM noch mindestens 50,00 € betrage. Wenn hingegen – abweichend von dem sich aus § 55 Abs. 3 GmbHG ergebenden Grundsatz der Bildung eines weiteren Geschäftsanteils durch die Erhöhung - lediglich eine Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils gewollt sei, so bedürfe dies der Aufnahme in den Erhöhungsbeschluss oder der ausdrücklichen Festsetzung in diesem Beschluss, woran es hier fehle.
Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Allerdings trifft der Ausgangspunkt der Kammer zu, dass eine Umstellung auf glatte Euro-Beträge im Wege einer Kapitalerhöhung erfolgen kann, auf welche die auch sonst dafür geltenden Vorschriften Anwendung finden (§ 86 Abs. 3 S. 3 GmbHG). Auch ist die Kammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die beschlossene Kapitalerhöhung mangels ausdrücklicher Festsetzung im Erhöhungsbeschluss nicht als Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils, sondern - der Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG entsprechend - durch Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils erfolgen sollte (vgl. Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 55 Rdnr. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 55 Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang wird in der Literatur u.a. ausgeführt, dass bei einer Kapitalerhöhung im Rahmen der Umstellung auf Euro neue Geschäftsanteile regelmäßig nicht ausgegeben werden könnten, da der erforderliche Erhöhungsbetrag regelmäßig nicht durch 50 teilbar sei, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG nicht vorlägen (Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 86 Rdnr. 58; vgl. auch Kopp, MittBayNot 1999, 161, 163; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 55 Rdnr. 45), während an anderer Stelle darauf abgestellt wird, dass unter besonderen Umständen die Kapitalerhöhung auch durch Bildung neuer Geschäftsanteile erfolgen könne (vgl. Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 86 Rdnr. 33; Schick/Trapp, GmbHR 1998, 209, 213).
Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung hat der Senat keine Bedenken gegen die Glättung auf Euro-Beträge im Wege der Kapitalerhöhung durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils. Es besteht hier die Besonderheit, dass der neue Geschäftsanteil unmittelbar nach seiner Bildung von der Alleingesellschafterin übernommen und mit deren Geschäftsanteil zusammen gelegt wurde. Damit ist die Gefahr ausgeschlossen, dass ein Geschäftsanteil bestehen bleibt, der nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG (Teilbarkeit durch 50) genügt; gleichzeitig wird den Anforderungen des § 86 Abs. 1 S. 4 GmbHG (Teilbarkeit durch 10) entsprochen. Dass der allein zum Zweck der Betragsglättung gebildete Geschäftsanteil, der seine Selbständigkeit durch die Zusammenlegung mit dem bestehenden Geschäftsanteil verloren hat, einen "krummen" Betrag ausweist und nicht den Teilbarkeitsvorschriften entspricht, kann im Rahmen der Euro-Anpassung bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Rolle spielen. Denn die im Rahmen einer Aufstockung vertretene Auffassung, dass die (auch) für Aufstockungsbeträge grundsätzlich erforderliche Teilbarkeit durch 50 (§ 55 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 5 Abs. 3 GmbHG) aufgrund einer teleologischen Reduktion der Teilbarkeitsvorschriften im Zuge der Euro-Anpassung keine Beachtung finden könne, da gerade ein "krummer" Aufstockungsbetrag erforderlich sei, um einen "krummen" Geschäftsanteil auf einen glatten Betrag in Euro umzustellen (vgl. Kopp, MittBayNot 1999, 161, 163; Scholz/Schneider, a.a.O., § 86 Rdnr. 62; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 55 Rdnr. 45), ist auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen.
Die angegriffenen Zwischenverfügungen sind damit aufzuheben, ohne dass im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden ist, ob die Zusammenlegung der Geschäftsanteile weiteren Anforderungen gerecht wird (vgl. zur Zusammenlegung BGHZ 63, 116, 118 sowie zur Aufstockung die unterschiedlichen Auffassungen von Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 55 Rdnr. 45 und Kallmeyer, GmbHR 1998, 963, 965).
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde, die der nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts entspricht, beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.