Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung (§24 Abs.3 FGG) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte die Aussetzung der Vollziehung einer amtsgerichtlichen Abschiebungshaft durch einstweilige Anordnung beim Landgericht; das Landgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde hiergegen hielt das Oberlandesgericht für unzulässig, weil es sich um eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung nach § 24 Abs. 3 FGG handelt. Die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist nach einhelliger Auffassung nicht mit der weiteren Beschwerde nach § 19 FGG angreifbar, um Verfahrenskonzentration und Rechtssicherheit zu wahren.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1 FEVG, 27, 29 FGG steht nur gegen die instanzabschließende Entscheidung des Landgerichts über die erste Beschwerde offen, nicht gegen Zwischenentscheidungen.
Die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht ist nach § 24 Abs. 3 FGG nicht mit der Beschwerde (§ 19 FGG) anfechtbar.
§ 24 Abs. 3 FGG dient der Sicherung eines rechtlich geordneten Zustands während des Beschwerdeverfahrens; eine Anfechtbarkeit ablehnender Entscheidungen würde die Verfahrenskonzentration unterlaufen und zu verlängerter Unsicherheit führen.
Die restriktive Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über einstweilige Anordnungen ist durch obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur getragen und gilt auch im Zusammenhang mit Abschiebungshaftanordnungen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5 T 929/03
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 19.08.2003 gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.08.2003 sofortige Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht noch nicht abschließend entschieden hat.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 09.09.2003 hat das Landgericht den in der Beschwerdeschrift des Betroffenen gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen Haftanordnung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2003 bei dem Landgericht eingelegt hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Es handelt sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde nach den §§ 103 Abs. 2 S. 1 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG. Denn dieses Rechtsmittel findet nur gegen die instanzabschließende Entscheidung des Landgerichts über die sofortige erste Beschwerde des Betroffenen statt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 5), die hier jedoch noch nicht ergangen ist.
Bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts handelt es sich vielmehr um eine Zwischenentscheidung, durch die auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 FGG der Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht ist nach einhelliger Auffassung nicht mit der Beschwerde (§ 19 FGG) anfechtbar. Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 FGG bezweckt, dem Beschwerdegericht eine Handhabe zu bieten, um einen gesicherten, rechtlich geordneten Zustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu schaffen. Damit wäre es unvereinbar, wenn es die Beteiligten in der Hand hätten, auch gegen eine solche Zwischenentscheidung die höhere Instanz anzurufen und dadurch die zu beseitigende Ungewißheit und Unsicherheit nur noch zu verlängern. Der Ausschluß der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen gemäß § 24 Abs. 3 FGG entspricht einer vernünftigen und gebotenen Verfahrenskonzentration (vgl. BGHZ 39, 162, 168 f. = NJW 1963, 1305, 1306; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 204; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200; Keidel/Sternal, a.a.O., § 24, Rdnr. 24).