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Oberlandesgericht Hamm·15 W 384/02·09.10.2002

Beschwerde gegen Verfahrenspflegerbestellung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBetreuungsverfahren (FGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin legte Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene ein. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführerin die notwendige Beschwerdebefugnis fehlt, da ihre eigenen Rechte durch die Verfahrenspflegerbestellung nicht beeinträchtigt werden. Der Gegenstandswert wird auf 300 Euro festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Betreuerin gegen die Verfahrenspflegerbestellung mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung die Beteiligte in eigenen Rechten beeinträchtigt.

2

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung anderer Verfahrensbeteiligter und begründet daher regelmäßig keine Beschwerdebefugnis.

3

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 28 Abs. 2 FGG§ 20 Abs. 1 FGG§ 131 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23 T 319/02

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beteiligte ist die Mutter der Betroffenen und mit Beschluss vom 25. 7. 2002 zu deren Betreuerin bestellt worden. Mit Schreiben vom 19. 8. 2002 hat der Vater der Betroffenen gegen die Auswahlentscheidung in dem Beschluss vom 25. 7. 2002 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 5. 9. 2002 Rechtsanwalt I in N für das Verfahren der Erstbeschwerde als Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schreiben vom 24. 9. 2002 Beschwerde eingelegt.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der Beteiligten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Beschwerdebefugnis zu.

4

Für seine Entscheidung kann der Senat offen lassen, ob das Rechtsmittel der Betroffenen gem. § 19 FGG überhaupt statthaft ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. FGPrax 1996, 198 = FamRZ 1997, 440) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2000, 526; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39) handelt es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen um eine die Sachentscheidung vorbereitende Verfahrenshandlung, die nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist. Eine gegenteilige Auffassung wird allerdings nunmehr vom OLG Köln vertreten, das eine weitere Beschwerde gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verfahrenspflegerbestellung gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat (FamRZ 2000, 492); die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen.

5

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedenfalls aus einem anderen Gesichtspunkt. Denn die Beteiligte ist nicht beschwerdebefugt, weil sie durch die Entscheidung des Landgerichts nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG). Ihre Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte in dem anhängigen Beschwerdeverfahren wird nämlich durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene ersichtlich nicht berührt.

6

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.