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Oberlandesgericht Hamm·15 W 374/11·02.01.2012

Anhörungsrüge nach §69a GKG gegen Kostenansatz zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Entscheidung des Senats vom 24.11.2011 gegen seine Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Streitpunkt war, ob sein rechtliches Gehör verletzt wurde und ob das Gericht ein Sachverständigengutachten zum Wert seines Sondereigentums einholen musste. Das OLG wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück, da keine falschen Voraussetzungen vorlagen und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt wurde. Die vom Kläger vorgelegte sachverständige Stellungnahme wurde berücksichtigt, eine ergänzende Begutachtung war nicht erforderlich.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen (keine Gehörsverletzung; kein Anspruch auf Ergänzungsgutachten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

2

Das bloße Vorliegen oder die Nichtübernahme einer vorgelegten sachverständigen Stellungnahme begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

3

Für die Wertermittlung von Sondereigentum besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, ein eigenes ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen; das Gericht kann den vorgelegten Sachverständigenwert durch eigene Würdigung überprüfen.

4

Ein Rechtsmittel ist unbehelflich, wenn aus den vorgebrachten Einwänden selbst hervorgeht, dass die geltend gemachte abweichende Wertschätzung allenfalls einen niedrigeren (z.B. reinen Boden-)Wert ergibt und somit keine entscheidungserhebliche Tatsachenrüge trägt.

Relevante Normen
§ 69a GKG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 1 S 268/09

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 24.11.2011 weder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 69 a GKG). Insbesondere war der Senat nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Werts des Sondereigentums des Klägers einzuholen. Der Kläger hatte sich bei seiner Wertangabe auf eine sachverständige Stellungnahme berufen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, aber im Ergebnis nicht voll übernommen hat. Auch aus dem mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwänden ergibt sich, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert allenfalls den unbebauten Bodenwert wiedergibt.