Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssache: Schätzung auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die vom Landgericht auf 13.500 € festgesetzte Streitwertgröße und beruft sich auf ein Gutachten, das für seine unvollendete Erdgeschosswohnung nur 1.000 € ausweist. Das Oberlandesgericht hält diesen Wert für zu niedrig und setzt den Streitwert unter Berücksichtigung der Fertigstellungs- und Vermietungsperspektive auf 5.000 € fest. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht geboten; der Steuerwert ist für die Streitwertermittlung nicht maßgeblich.
Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Wohnungseigentumssachen darf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Sondereigentums nicht übersteigen; die Festsetzung richtet sich nach § 49a GKG.
Bei unvollendetem Sondereigentum ist bei der Schätzung des Verkehrswerts das Potenzial der Fertigstellung und die wirtschaftliche Verwertbarkeit (z. B. Vermietungserlöse) zu berücksichtigen.
Das Gericht kann den Streitwert selbst schätzen und ein Sachverständigengutachten nur anordnen, wenn die Umstände eine solche Beweiserhebung erfordern; unter geeigneten Umständen ist die Schätzung ausreichend.
Steuerliche Festsetzungen durch das Finanzamt (z. B. niedrigere Werte wegen Nichtversteuerbarkeit) stellen nicht ohne weiteres einen Verkehrswert für die Streitwertfestsetzung dar.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1 S 268/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren anderweitig auf 5.000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2011 den Wert des Berufungsverfahrens auf 13.500 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er meint, der Wert betrage gemäß § 49 a Abs. 1 S. 3 WEG nur 1.000 €. Dabei stützt er sich auf eine Stellungnahme des von ihm eingeschalteten Sachverständigenbüros X vom 29.07.2009. Danach habe die 28,35 m² große Erdgeschosswohnung des Klägers, die sich in einem Rohbauzustand befinde, einen Marktwert von 1.000 €, während der Quadratmeterpreis der übrigen bezugsfertigen Wohnungen zwischen 350 € und 600 € betrage. Die Kosten für die Fertigstellung der Wohnung werden mit 11.000 € beziffert.
II.
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.
Im Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass der Streitwert in Wohnungseigentumssachen nicht den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers übersteigen darf (§ 49 a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 GKG). Allerdings kann der Wert nicht nach den Vorstellungen des Klägers auf nur 1.000 € herabgesetzt werden. Zwar ist das Sondereigentum des Klägers nicht fertig erstellt, so dass es noch erheblicher Aufwendungen bedarf, um die Räumlichkeiten in einen zu Wohnzwecken oder einem sonstigen Zweck brauchbaren Zustand zu versetzen. Weil dies aber möglich ist und ein potenzieller Interessent im Wesentlichen nur Innenarbeiten durchführen muss, auf der anderen Seite aber die Kosten der Reparatur durch die anschließende Vermietung der Wohnung wieder hereinbekommt, schätzt der Senat den Wert, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erwerber Miteigentümer des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums - einschließlich des Grundstücks - wird, auf mindestens 5.000 € (das ist etwa die Hälfte des unteren Werts, der sich errechnet, wenn man den vom Sachverständigen angegeben Quadratmeterpreis von 350/qm zugrunde legt [350 € x 28,35 = 9.922,50 €]).
Dieser Schätzwert ist hier festzusetzen, weil die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertes unter den hier gegebenen Umständen nicht angezeigt ist. Der vom Finanzamt angesetzte Wert von 51 € beruht offensichtlich darauf, dass die Wohnung derzeit wegen des Bauzustands nicht zu vermieten und daher nicht zu versteuern ist, einen Verkehrswert enthält er ersichtlich nicht.