Beschluss zu Geschäftswert bei Beglaubigung von Registervollmacht eines Kommanditisten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Abänderung einer Notarkostenrechnung für die Beglaubigung einer Handelsregistervollmacht eines Kommanditisten. Streitpunkt ist, ob der Geschäftswert nach der einzelnen Kommanditeinlage oder nach der Summe aller Einlagen zu bemessen ist. Der Senat bestätigt die Auffassung, dass nach den seit 1997 geänderten §§ 41 Abs. 3, 40 KostO der Wert in der Regel nach dem Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen zu bemessen ist. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen und die Wertfestsetzung bestätigt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Abänderung der Notarkostenrechnung zurückgewiesen; Festsetzung des Geschäftswerts nach der Kommanditeinlage bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beglaubigung einer Vollmacht eines Kommanditisten zur Anmeldung im Handelsregister bestimmt sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen (Kommanditeinlage), nicht nach der Summe aller Kommanditeinlagen, soweit § 41 Abs. 3 i.V.m. § 40 KostO anwendbar ist.
Allgemeine Vollmachten im Sinne des § 41 Abs. 2 KostO sind im Rahmen des freien Ermessens nach dem Umfang der erteilten Ermächtigung und dem Vermögen des Vollmachtgebers zu bemessen.
Die Verweisung des § 41 Abs. 3 KostO auf § 40 KostO führt dazu, dass die in § 40 Abs. 2 KostO vorgesehenen Ausnahmeregeln (Bemessung nach dem Anteil an dem Gesamthandsvermögen) auch bei Registervollmachten von Kommanditisten gelten.
Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift bemisst sich nach § 45 Abs. 1 KostO so, als wäre die Vollmacht beurkundet worden; das Schätzungsermessen des Gerichts darf nicht zu einer Wertfestsetzung führen, die den Anteil des Vollmachtgebers an dem Gesamthandsvermögen übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5 T 192/99
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 261,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) beglaubigte am 18.12.1998 die Unterschrift des Beteiligten zu 1) unter einer Erklärung, durch die dieser der N mbH mit Sitz in C Vollmacht erteilte, seinen Eintritt als Kommanditist in die N2 GmbH & Co. mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts C Nr. 2245, mit einer Einlage von 17.256,00 DM anzumelden. Darüber hinaus war die Bevollmächtigte nach den Angaben in der Vollmacht befugt, den Eintritt und das Ausscheiden anderer Gesellschafter (Kommanditisten), das Ausscheiden des Beteiligten zu 1) und eine etwaige Änderung der Firma und des Sitzes der Gesellschaft im Namen des Beteiligten zu 1) zum Handelsregister anzumelden sowie alle anderen Anmeldungen im Namen des Beteiligten zu 1) und seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft vorzunehmen.
Für die Beglaubigung stellte der beteiligte Notar dem Beteiligten zu 1) unter dem 21.12.1998 Kosten einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt 297,19 DM in Rechnung, wobei er den Geschäftswert mit 10.000.000,00 DM angab und die Gebühr für die Beglaubigung auf § 45 Abs. 1 KostO stützte und somit die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstgebühr von 250,00 DM in Ansatz brachte.
Gegen die Kostenrechnung des Notars hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde beim Landgericht eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, der Geschäftswert dürfe sich nur nach seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen richten, der lediglich 17.256,00 DM betrage.
Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass sich der Geschäftswert nach dem Gesamtvermögen der Gesellschaft richte. Dafür spreche insbesondere, dass die Kommanditisten nicht nur die Pflicht hätten, ihre eigene Einlage anzumelden, sondern insgesamt zur Anmeldung einer Änderung im Bestand der Kommanditisten verpflichtet seien. Da das Geschäftskapital mit insgesamt wenigstens 10 Millionen DM angesetzt werden müsse, sei nach § 45 Abs. 1 S. 1 KostO die Höchstgebühr von 250,00 DM für die Beglaubigung von Unterschriften in Ansatz zu bringen.
Die Kammer hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts als Dienstvorgesetzten des Notars eingeholt, die dieser im Juni 1999 abgegeben hat.
Durch Beschluß vom 20. August 1999 hat das Landgericht die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) abgeändert und anderweitig auf einen Gesamtbetrag von 36,19 DM festgesetzt. Dabei hat die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich mit der Neufassung der §§ 40, 41 KostO durch das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18.06.1997 (JuMiG) der Geschäftswert für die Beglaubigung der Vollmacht eines Kommanditisten zur Vornahme der die Kommanditgesellschaft betreffenden Handelsregisteranmeldungen nach dem Wert der Kommanditeinlage des Vollmachtgebers bestimme, also nicht nach der Summe sämtlicher Kommanditeinlagen. Das Landgericht hat ferner die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem beim Landgericht am 16.09.1999 eingegangenen Schriftsatz eingelegt hat. Er vertritt die Auffassung, dass die Änderung der § 40, 41 KostO kein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertige. Demzufolge richte sich der Geschäftswert nach der Höhe des Kapitals der Kommanditgesellschaft, sofern nicht im Einzelfall andere Werte maßgeblich seien.
Dem Beteiligten zu 1) ist Gelegenheit gegeben worden, zur weiteren Beschwerde Stellung zu nehmen.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).
Das Landgericht hat der Gebührenberechnung zu Recht den Wert des Kommanditanteils des Beteiligten zu 1) zugrunde gelegt. Auch der Senat folgt der Auffassung, dass sich der Geschäftswert für die Beurkundung der Registervollmacht eines Kommanditisten nach der Änderung der §§ 41 Abs. 3, 40 KostO durch das Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18.06.1997 (BGBl I, 1430) grundsätzlich nach dem Wert der Kommanditeinlage richtet (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 438 = Rpfleger 1999, 150; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 439 = Rpfleger 1999, 149; OLG Stuttgart, Rpfleger 1999, 293 = FGPrax 1999, 118; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 41 KostO, Rdnr. 10; Korintenberg/Bengel, KostO, 14. Aufl., § 41 Rdnr. 3; nunmehr auch Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Dezember 1999, § 41 Rdnr. 16). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Bei der Vollmacht eines Kommanditisten, die - wie hier - den Bevollmächtigten ermächtigt, alle im Zusammenhang mit dem Eintritt und dem Ausscheiden anderer Kommanditisten erforderlichen Erklärungen zur Eintragung in das Handelsregister abzugeben, handelt es sich um eine allgemeine Vollmacht im Sinne des § 41 Abs. 2 KostO (Hartmann, Kostengesetze, § 41 KostO, Rdnr. 7; Korintenberg/Bengel, § 41 Rdnr. 3). Nach dieser Vorschrift ist der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen sind. Hingegen wurde die Registervollmacht eines Kommanditisten von § 41 Abs. 3 KostO a.F. nicht erfaßt. Nach dieser Regelung bestimmte sich der Wert bei einer von einem „Mitberechtigten“ ausgestellten Vollmacht nach dem Anteil des Mitberechtigten, wobei auf eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 KostO verwiesen wurde. Der Kommanditist wurde nicht als Mitberechtigter angesehen, was damit begründet wurde, dass die Anmeldung zum Handelsregister kein Gegenstand sei, an dem ein realer oder ideeller Anteil bestehen könne (zur Rechtslage nach § 41 Abs. 3 KostO a.F. vgl. Korintenberg/Bengel, § 41 Rdnr. 3 m.w.N.). Es wurde deshalb - aufgrund der Erwägung, dass eine allgemeine Handelsregistervollmacht eines Kommanditisten auch Grundlage für die Anmeldung des Eintritts und Ausscheidens weiterer Kommanditisten sein könne - die Auffassung vertreten, der Geschäftswert entspreche der Summe sämtlicher Kommanditeinlagen (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 285; OLG Köln, JurBüro 1982, 1869; einschränkend BayObLG, NotZ 1985, 565; weitere Nachweise bei Korintenberg/Bengel, § 41 Rdnr. 3).
2. Diese Auffassung läßt sich nach der Gesetzesnovellierung nicht mehr aufrecht erhalten. In § 41 Abs. 3 KostO ist nunmehr die entsprechende Geltung des § 40 KostO angeordnet worden. Gemäß § 40 Abs. 1 KostO gilt der Grundsatz, dass bei einer Zustimmungserklärung der Wert des Geschäfts maßgebend ist, auf das sich die Zustimmung bezieht. Nach § 40 Abs. 2 KostO werden jedoch die Ausnahmetatbestände zum vorstehenden Absatz - aus denen sich eine Ermäßigung des Geschäftswerts auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht, ergibt - im Vergleich zur alten Rechtslage deutlich erweitert. Während ein Ausnahmefall nach § 41 Abs. 3 KostO a.F. nur vorlag, wenn die Vollmacht „von einem Mitberechtigten“ stammte, stellt § 40 Abs. 2 KostO darauf ab, ob die Zustimmungserklärung „auf Grund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung“ erfolgt. Gerade diese Voraussetzung trifft jedoch auf die Vollmacht eines Kommanditisten zur Handelsregisteranmeldung zu. Denn unabhängig davon, dass sich die Anmeldung selbst nicht in Anteile gliedern läßt, ist Grundlage für die Anmeldung des Kommanditisten dessen Mitberechtigung, also seine Beteiligung an der Gesellschaft (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 439 = Rpfleger 1999, 149; OLG Stuttgart, Rpfleger 1999, 293, 294 = FGPrax 1999, 118, 119 ; Hornung, Rpfleger 1997, 516, 518ff.). Für Gesamthandsverhältnisse - zu denen auch eine KG gehört (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Vorb. § 21 Rdnr. 2) - findet sich eine Konkretisierung der Bemessung in § 40 Abs. 2 S. 3 KostO, wonach der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen ist.
3. Für dieses Ergebnis spricht neben der Gesetzesauslegung auf der Grundlage des Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs von § 41 Abs. 3 KostO und § 40 Abs. 2 KostO auch die Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Fassung des § 40 Abs. 2 KostO beruht darauf, dass es - bei Zustimmungserklärungen - als unbillig angesehen wurde, den Geschäftswert nur dann zu ermäßigen, wenn der Erklärende an dem Gegenstand des zustimmungspflichtigen Geschäfts beteiligt war, nicht jedoch dann, wenn die Erklärung aufgrund einer durch das Rechtsgeschäft nicht unmittelbar betroffenen Beteiligung abgegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verweis des § 41 Abs. 3 KostO auf § 40 KostO dazu dient, dieses gesetzgeberische Ziel auch bei der Vollmacht eines Kommanditisten zur Handelsregisteranmeldung zu beachten (vgl. im einzelnen OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 438f.).
4. Soweit in der Literatur vereinzelt noch die Ansicht vertreten wird, dass die neu gefasste Bestimmung des § 41 Abs. 3KostO keine Anwendung auf die Beurkundung von Registervollmachten finde, da der anmeldende Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und nicht als Mitberechtigter handele (vgl. Lappe, NJW 1998, 1112, 1116), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn durch den Verweis in § 41 Abs. 3 KostO auf § 40 KostO soll gerade auch sichergestellt werden, dass unabhängig von solchen Erwägungen bei allgemeinen Vollmachten im Sinne des § 41 Abs. 2 KostO der Geschäftswert nicht über den Umfang des Anteils des Vollmachtgebers an dem Gesellschaftsvermögen hinausgeht.
5. Nach alledem ergibt sich, dass für die Bestimmung des Geschäftswertes für die Beglaubigung der Unterschrift, der ebenso zu bemessen ist, wie wenn die unterzeichnete Vollmacht beurkundet worden wäre (§ 45 Abs. 1 S. 2 KostO), zunächst von § 41 Abs. 2 KostO auszugehen ist. Der aufgrund dieser Vorschrift nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert wird regelmäßig - so auch hier - nicht über die Summe der Kommanditeinlagen hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1999, 293, 294 = FGPrax 1999, 118, 119; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 438, 439 = Rpfleger 1999, 150, 151; Rohs/Wedewer, Rdnr. 16). Gemäß § 41 Abs. 3 KostO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 S. 3 KostO ermäßigt sich dieser Wert jedoch auf den Anteil des Kommanditisten entsprechend seiner Beteiligung am Gesamthandsvermögen, so dass der Wert in der Regel nicht höher sein kann als der Betrag seiner Kommanditeinlage. Das Landgericht, welches von diesem Betrag ausgegangen ist, hat somit sein Schätzungsermessen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeübt. Im übrigen sind die Kosten vom Landgericht auch rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
6. Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.