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Oberlandesgericht Hamm·15 W 35/00·29.03.2000

Weitere Beschwerde gegen Grundbuch-Zwischenverfügung wegen unklarer Erbfolge zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte die Eintragung als Eigentümer nach einem testamentarischen Erbfall. Das Landgericht hatte die Erstbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen; die weitere Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Die Kammer hielt die testamentarische Regelung für auslegungsbedürftig und sah berechtigte Zweifel an der unmittelbaren Feststellung der Erbfolge, so dass das Erbscheinsverfahren vorzuziehen sei. Der Geschäftswert wurde für das Beschwerdeverfahren reduziert festgesetzt.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde wegen unklarer Erbfolge als unbegründet abgewiesen; Geschäftswert auf je 5.000 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren erfolgt grundsätzlich durch Erbschein; genügt die Erbfolge einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde nach § 35 Abs.1 GBO nicht, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

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Das Grundbuchamt hat die Verfügung von Todes wegen nach Form und Inhalt zu prüfen; ergeben sich tatsächliche Zweifel an der behaupteten Erbfolge, rechtfertigt dies die Anforderung weiter gehender Nachweise.

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Tatsächliche Ermittlungen über den im Testament nur unvollständig zum Ausdruck kommenden Erblasserwillen darf das Grundbuchamt nicht im Grundbuchverfahren durchführen; hierfür ist das Erbscheinsverfahren zuständig.

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Die tatrichterliche Auslegung eines Testaments in der weiteren Beschwerde unterliegt nur der rechtlichen Nachprüfung darauf, ob sie nach den Denkgesetzen möglich ist und nicht dem klaren Wortlaut widerspricht.

Relevante Normen
§ 78 GBO§ 80 GBO§ 78 Satz 1 GBO§ 71 Abs. 1 GBO§ 18 GBO§ 22 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9 T 1304/99

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird insoweit in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts für das Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde auf je 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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In dem eingangs genannten Grundbuch ist als Eigentümer der Bergmann W T (im folgenden: Erblasser), der am 20.07.1999 verstorben ist, eingetragen. Dieser hatte etwa 3 Monate vor seinem Tod zu notarieller Urkunde vom 16.04.1999 (Urkunde Nr. 140/99 des Notars W in D) im R -Hospital in D ein Testament errichtet, in dem es heißt:

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Ich setze hiermit zu meinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei meinem Tode vorhanden sind:

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meinen Neffen Landwirt U D, geboren am 31.12.1960, wohnhaft P-Straße, ####1 D

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Mein Erbe hat für die Grabpflege zu sorgen, solange er Eigentümer des Grundbesitzes ist. Wird meine Tochter Eigentümer des Grundbesitzes, hat sie von dem Zeitpunkt des Eigentümerübergangs für die Grabpflege zu sorgen.

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Ich belaste meinen Erben mit folgenden Vermächtnissen:

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1.

9

Meine Ehefrau I T geb. B, geboren am 08.02.1926, wohnhaft O-Straße, ####1 D, erhält außer dem ihr schon eingeräumten Wohnrecht an unserer gemeinsamen Wohnung alles, was sich zum Zeitpunkt meines Todes in unserer Wohnung befindet, das gesamte Kapitalvermögen einschließlich etwaiger Versicherungsforderungen.

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Die Vermächtnisnehmerin hat für meine standesgemäße Beerdigung zu sorgen.

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2.

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Meine Tochter B T, geboren am 16.03.1964, B-straße, D, erhält den meinem Erben vermachten Grundbesitz mit allen aufstehenden Gebäuden, wenn sie heiratet und leibliche, eheliche Kinder bekommt 1/2 Jahr nach der Geburt des ersten Kindes zu Eigentum Zug um Zug gegen Rückzahlung einer eventuell geltend gemachten Pflichtteilsforderung nebst 4 % Zinsen vom Tage der Zahlung an, belastet mit allen Lasten, die zur Zeit meines Todes auf dem Grundbesitz lasten oder von mir veranlaßt worden sind.

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Der Beteiligte beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.09.1999 unter Berufung auf das Testament vom 16.04.1999, ihn im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Er vertrat die Auffassung, der Erblasser habe ihn zum alleinigen Erben eingesetzt.

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Das Amtsgericht bat mit Schreiben vom 07.10.1999 um die Übersendung eines Erbscheins, weil sich aus dem Testament die Erbfolge nicht eindeutig ergebe. Nachdem der Beteiligte dieser Auffassung widersprochen hatte, gab ihm das Amtsgericht durch Zwischenverfügung vom 04.11.1999 die Einreichung eines Erbscheins zum Zwecke des Nachweises der Erbfolge auf. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der im Testament verfügten Zuwendung an die Tochter des Erblassers um eine bedingte Nacherbfolge handele, da das Hausgrundstück gemäß dem notariellen Schreiben vom 29.10.1999 den wesentlichen Teil des Nachlasses darstelle.

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Gegen diese Zwischenverfügung legte der Beteiligte Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 10.12.1999 zurückwies. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2000 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.

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II.

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Die – an keine Frist gebundene - weitere Beschwerde ist nach

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§ 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO).

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässigen (ebenfalls unbefristeten) Erstbeschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 04.11.1999 ausgegangen. Diese war hier nach § 18 GBO zulässig, weil dem Grundbuchberichtigungsantrag ein behebbares Eintragungshindernis entgegenstand.

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Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Beteiligten auf Grundbuchberichtigung aufgrund der nach dem Tode des Grundstückseigentümers eingetretenen Erbfolge (§ 22 Abs. 1 GBO). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die  wie hier - in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es nach Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz der genannten Vorschrift, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Beide Urkunden hat das Grundbuchamt beigezogen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GBO kann das Grundbuchamt gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet. Dabei steht es nicht im Belieben des Grundbuchamtes, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Das Grundbuchamt hat die Verfügung von Todes wegen nach Form und Inhalt zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel tatsächlicher Art hinsichtlich des behaupteten Erbrechts, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, so kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen (vgl. etwa BayObLGZ 1974, 1 = NJW 1974, 954; Kuntze /Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 35 GBO Rn.74). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

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Die Kammer hat ausgeführt, der Wille des Erblasers lasse sich nicht ohne weiteres klären, weil das zugunsten der Tochter in dem Testament dem Erben auferlegte Vermächtnis auch als auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung angesehen werden könnte.

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Die tatrichterliche Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung und damit auch von Testamenten unterliegt im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer rechtlichen Nachprüfung dahin, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muß nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Wortlaut und Sinn der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, § 78 Rdnr. 25 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

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Das Testament des Erblassers ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Denn einerseits sollte der Neffe des Erblassers, der Beteiligte, alleiniger und unbeschränkter Erbe sein, andererseits war aber offen, ob ihm überhaupt irgend etwas aus dem Nachlass auf Dauer verbleiben sollte. Der Erblasser unterschied seinen Nachlass in seine Immobilie und in sein sonstiges Vermögen ("alles, was sich im Haus befindet, Kapitalvermögen einschließlich etwaiger Versicherungsforderungen"). Letzteres sollte seiner Ehefrau zukommen. Die Immobilie sollte zwar der Beteiligte als "alleiniger und unbeschränkter Erbe" erhalten, aber nur bedingt und zeitlich begrenzt. Denn letztlich sollte die Tochter sie bekommen, sofern sie ein Kind bekommt und sobald dieses Kind ½ Jahr alt ist. Es ist daher sehr zweifelhaft, ob nach dem Willen des Erblassers dessen Tochter nur auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beteiligten beschränkt werden oder ob sie nicht tatsächlich eine von dessen Willen unabhängige Rechtsstellung erlangen sollte. Die Annahme des Landgerichts, es könne hier auch eine auflösend bedingte Vorerbschaft zugunsten des Beteiligten und Nacherbschaft zugunsten der Tochter vorliegen, ist daher möglich, wenn nicht gar naheliegend.

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Soweit der Beteiligte im Erstbeschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde seine Auslegung unter Berufung auf zusätzliche Angaben des Urkundsnotar zu erklären versucht, stützt er sich auf außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, der Erblasser habe nicht mehr mit einer Eheschließung seiner Tochter und mit Enkelkindern gerechnet und die vom Landgericht angenommene Konstruktion habe der Vorstellung des Erblassers widersprochen. Mit diesem tatsächlichen Vorbringen kann der Beteiligte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Grundbucheintragungsverfahren die Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist. Das Grundbuchamt ist schon im Ausgangspunkt nicht befugt, tatsächliche Ermittlungen über einen etwaigen, in der Testamentsurkunde nur unvollständig zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen durchzuführen. Dies ist vielmehr dem Erbscheinsverfahren vorbehalten, in dem das Ergebnis durchgeführter Ermittlungen zusammenfassend zu würdigen ist.

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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 S. 2 KostO.

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Maßgeblich war insoweit das Interesse des Beteiligten, die Aufwendungen für ein Erbscheinsverfahren zu ersparen. Der Senat hat insoweit die landgerichtliche Entscheidung abgeändert.