Vergütung des Nachlasspflegers: Kürzung nachgehender Tätigkeiten und Auslagen im Festsetzungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung der Vergütung einer Nachlasspflegerin sowie geltend gemachter Auslagen. Der Senat verneinte eine nachlassgerichtliche Festsetzungsgrundlage für Auslagenersatz, soweit kein Anspruch gegen die Staatskasse wegen mittellosen Nachlasses besteht. Zudem kürzte er die Vergütung wegen unzureichender Darlegung und Übersetzung nachgehender Tätigkeiten nach Beendigung des Amtes sowie teilweise wegen nicht nachlassbezogener Ausführungen in einem Schriftsatz. Die Beschwerde hatte daher nur teilweise Erfolg; die Vergütung wurde auf 4.699,75 € festgesetzt, im Übrigen blieb es bei der Zurückweisung.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Vergütung gekürzt und auf 4.699,75 € festgesetzt, weitergehender Festsetzungsantrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG kann Auslagenersatz nur festgesetzt werden, wenn sich der Anspruch wegen Mittellosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse richtet; andernfalls scheidet eine nachlassgerichtliche Festsetzung aus.
Bei einem vermögenden, nicht mittellosen Nachlass richtet sich die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach nutzbaren Fachkenntnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte und nicht nach den Regelsätzen des VBVG.
Die Festsetzung der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts; Grundlage der Ermessensausübung sind insbesondere Zeitaufwand und ein nach Schwierigkeit und Fachkenntnissen zu bestimmender Stundensatz, wobei der Zeitaufwand so darzulegen ist, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch; vergütungsfähig sind nur zwingend zur ordnungsgemäßen Amtsbeendigung erforderliche nachgehende Tätigkeiten, für deren Geltendmachung ein erhöhter Darlegungsaufwand gilt.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Zweckmäßigkeit der Amtsführung regelmäßig nicht zu prüfen; eine Kürzung kommt nur bei offenkundig nicht sachgerechten Maßnahmen in Betracht, insbesondere wenn ein sachlicher Bezug zum Nachlass nicht erkennbar ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 33 VI 942/18
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 4) wird für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 24.07.2018 bis zum 02.11.2018 eine Vergütung in Höhe von 4.699,75 € bewilligt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Zunächst besteht für die Festsetzung der Erstattung von Auslagen keine Rechtsgrundlage. Im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG, der insoweit entsprechend anwendbar ist, kann die Festsetzung des Auslagenersatzes nach Abs.1 Nr.1 der Vorschrift nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch infolge eines mittellosen Nachlasses gegen die Staatskasse richtet. Im Übrigen scheidet eine nachlassgerichtliche Festsetzung aus (Senat Rpfleger 2021, 49). Der festgesetzte Betrag ist danach um 106,35 € nebst anteiliger Umsatzsteuer zu kürzen.
Im Übrigen hat der Senat, worauf er zuvor hingewiesen hat, an zwei Punkten Bedenken gegen die Vergütungsforderung der Beteiligten zu 4). Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (Senat ZEV 2011, 646 m.w.N.). Nach Ansicht des Gesetzgebers könnten die Regelsätze des VBVG nämlich zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Nachlasspflegers führen.
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde. Maßstab für die Ausübung dieses Ermessens sind dabei nach wohl einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zeitaufwand sowie ein insbesondere nach der Schwierigkeit der Amtsführung und den nutzbaren Fachkenntnissen zu bemessender Stundensatz. Im Rahmen des nachlassgerichtlichen Festsetzungsverfahrens muss der Nachlasspfleger danach insbesondere seinen Zeitaufwand dergestalt darlegen, dass das Nachlassgericht in der Lage versetzt wird, sein Ermessen sachgerecht auszuüben.
Der Senat erwartet insoweit grundsätzlich eine taggenaue Darstellung, die in der Gerichtspraxis auch die Regel ist. Dem Senat ist dabei bewusst, dass dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht zwingend ist, sondern je nach Lage des Einzelfalles auch eine andere Darstellung die notwendige Prüfung und letztlich Ermessensausübung ermöglichen kann (Heinemann in BeckOGK, Stand 2021, § 1960 BGB Rn.207). Hier hat der Senat allerdings gegen die Art der Darstellung des Zeitaufwands von immerhin 340 Minuten für die Erfüllung der sog. nachgehenden Verpflichtungen nach der Beendigung der Nachlasspflegschaft, die sich in der Aufzählung der Tätigkeiten ohne weitere zeitliche und datumsmäßige Aufschlüsselung erschöpft, durchgreifende Bedenken. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Mit der Aufhebung der Pflegschaft ist das Amt des Nachlasspflegers beendet. D.h., dass er ab diesem Zeitpunkt für seine Tätigkeit grundsätzlich keine Vergütung mehr verlangen kann (OLG Düsseldorf RPfleger 2020, 275f). Eine Ausnahme ist aus sachlich naheliegenden Gründen – abgesehen von den Fällen des § 1893 BGB - für Tätigkeiten angezeigt, die zwingend zu einem ordnungsgemäßen Abschluss des Amtes erforderlich sind (vgl. Zimmermann FamRZ 1998, 521, 522f). Hierzu zählen insbesondere der Abschlussbericht und die Schlussrechnung sowie die Herausgabe des Nachlasses. Da es sich insoweit aber um eine Ausnahme von der Regel handelt, ist für die Geltendmachung derartiger Tätigkeiten ein höherer Darlegungsaufwand zu fordern. Die Darlegung muss so beschaffen sein, dass sie einerseits die genaue Einordnung der einzelnen Tätigkeit und – soweit notwendig - auch deren zeitlichen Umfang erkennen lässt.
Vor diesem Hintergrund ist es unzureichend, wenn die Beteiligte zu 4) ihre Tätigkeit nach dem 02.11.2018 in Form (Schriftsatz vom 22.03.2019) von „div. Schreiben, div. Posteingänge, Telefonate, Herausgabe der Schlüssel und kurze Besprechung, Übernahme-/Schlussbericht, Nachlassverzeichnis, Verwaltungsabrechnung, Schreiben an das AG Paderborn“ mit 340 Minuten abrechnet, ohne dass klar wird, welcher Zeitanteil auf welche Tätigkeit entfallen soll. Hinzu kommt, dass sich lediglich hinsichtlich der Posten „Herausgabe der Schlüssel nebst kurzer Besprechung, Schlussbericht sowie Nachlassverzeichnis, Verwaltungsabrechnung“ eindeutig feststellen lässt, dass es sich um die Erfüllung nachgehender Amtspflichten handelt.
Bei dieser Sachlage kann der Senat das ihm zustehende Ermessen lediglich anhand der evidenten Tatsachen ausüben. Berücksichtigt man, dass die von der Beteiligten zu 4) übernommenen Gegenstände allein die Hausschlüssel sowie die durch die Hausversicherung erstatteten Versicherungsbeiträge waren, so muss sich der Zeitansatz deutlich reduzieren. Der Senat schätzt den abrechnungsfähigen Zeitaufwand daher auf lediglich 150 Minuten. Dies entspricht einer Kürzung um 190 Minuten oder um eine Netto-Vergütung von 348,33 €.
Zu kürzen ist weiter der Zeitansatz für die Fertigung des Schriftsatzes vom 06.08.2018. Die Fertigung dieses Schriftsatzes ist als solche nicht zu beanstanden, da die Beteiligte zu 4) vom Nachlassgericht zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Der Sinn einer solchen Stellungnahme kann es eingedenk der Tatsache, dass die Aufgabe des Nachlasspflegers darin besteht, die Interessen der unbekannten Erben zu schützen, nur sein, das Nachlassgericht mit tatsächlichen Informationen hinsichtlich des aktuellen Sachstandes zu versorgen. Dies dient dem Interesse der Erben, das jedenfalls auch auf eine sachliche fundierte Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtet ist. Hiermit haben Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft nichts zu tun.
Weiter ist zwar nicht zu beanstanden, wenn ein Nachlasspfleger sich gegen Vorwürfe, die ihm von Seiten des Erben gemacht werden, verwahrt und seine Verfahrensweise in sachlicher Hinsicht erläutert. Auch hiermit hat jedoch die Kommentierung einzelner Aussagen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) oder die Erörterung von Abstrakta einer Nachlasspflegschaft oder der Üblichkeit bestimmter Stundensätze nichts zu tun.
Zusammengenommen übt der Senat das ihm analog § 287 ZPO zustehende Schätzermessen dergestalt aus, dass er den Zeitansatz für die Fertigung des Schriftsatzes (215 Min. abzgl. 35 Min. Telefonat = 180 Min.) um 20% kürzt. Es verbleiben 144 Min., was einer Kürzung der Netto-Vergütung um 66 € entspricht.
Hieraus ergibt sich folgendes Ergebnis:
Bislang festgesetzte Netto-Vergütung/Auslagenersatz 4.470,05
Abzgl. Auslagenersatz -106,35
Abzgl. Kürzung nachgehende Tätigkeiten -348,33
Abzgl. Teilkürzung Beschwerdeverfahren - 66,00
Ergebnis netto 3.949,37
Zzgl. 19% Umsatzsteuer 750,38
Ergebnis brutto 4.699,75 €.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) sich gegen einzelne Zeitansätze bzw. den Umfang derselben wenden oder ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 4) einwenden, verkennen sie die Prüfungsmaßstäbe, die im Rahmen des dem Rechtspfleger übertragenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens gelten.
Zunächst ist zu den Einwendungen der Beteiligten zu 2) zu bemerken, dass es den Vergütungsschuldern, wenn sie meinen, dass die Anordnung zu Unrecht erfolgt oder zu spät aufgehoben worden ist, oder das Nachlassgericht seine Rechtsaufsicht nicht hinreichend wahrgenommen hat, unbenommen ist, Staatshaftungsansprüche gegen das Land geltend zu machen. Für eine „Abkürzung“ dergestalt, dass das Nachlassgericht einen gegen den Nachlass gerichteten Vergütungsanspruch der Staatskasse auferlegt, bietet das Gesetz keine Grundlage. Zudem ist der funktional zuständige Rechtspfleger des Nachlassgerichts nicht berufen, über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden (vgl. § 71 Abs.2 GVG). Von daher sollte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) etwas genauer hinhören, wo die Musik spielt.
Die Beteiligten zu 2) und 3) verkennen auch, dass im Festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob der Nachlasspfleger seine Aufgaben zweckmäßig wahrgenommen hat (einhellige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 2011,1091; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 497f; OLG Celle ZEV 2011, 647; OLG Zweibrücken MDR 1992, 262f). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Nachlasspfleger nach einhelliger Auffassung nur einer Rechtsaufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, aber keiner Sachaufsicht. Dieser Grundsatz kann nicht auf dem Umweg über die Vergütungsfestsetzung ausgehöhlt werden (vgl. BTDrs. 15/2494 S.19).
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, auch die des Senats (a.a.O.), jedenfalls insoweit, als eine einzelne Maßnahme offenkundig nicht sachgerecht war. Von Offenkundigkeit in diesem Sinne kann aber in aller Regel nur dann ausgegangen werden, wenn ein sachlicher Bezug zu dem Nachlass nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch hierzu BTDrs. 15/2494 S.19). Dies hat der Senat bzgl. des Schriftsatzes vom 06.08.2018 teilweise bejaht. Im Übrigen vermag der Senat eine offenkundige Fehlerhaftigkeit der Amtsführung nicht zu erkennen. Wenn die Beteiligte zu 3) – aus ihrer Sicht naheliegend – bemängelt, dass die Nachlasspflegschaft letztlich, mit Ausnahme der „Sicherstellung“ des Hausschlüssels, zu Nichts geführt hat, ist dies nach Einschätzung des Senats dem wenig glücklichen Verfahrensgang geschuldet und kann nicht einseitig der Beteiligten zu 4) angelastet werden. Der Senat hat keine Handhabe, die Beteiligte zu 3) von ihrer Kostenhaftung freizustellen.
Liegt ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne nicht vor, geht es also vielmehr darum, ob der Zweck einer auf den Nachlass bezogenen Handlung des Nachlasspflegers auf andere Weise besser, in kürzerer Zeit oder mit geringerem Aufwand erreichbar gewesen wäre, machen die Vergütungsschuldner in der Sache eine Pflichtverletzung des Nachlasspflegers geltend. In diesem Fall ist es dem Vergütungsschuldner unbenommen, hieraus folgende Schadensersatzansprüche im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Festsetzungsbeschluss einzuwenden und zwar auch soweit der Schaden gerade in der Belastung mit der Vergütung besteht (OLG Celle a.a.O.). Hiernach gehen alle Einwendungen fehl, die darauf abzielen, diese oder jene Maßnahme des Beteiligten zu 4) sei unnötig gewesen oder zeitlich übersetzt, da in allen Fällen nach dem Inhalt der Akten ein Bezug zum Nachlass schlüssig dargelegt ist.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs.1 FamFG, wobei der Senat den Teilerfolg der Beschwerde berücksichtigt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.