Aufhebung der Zwischenverfügung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung ohne Erbenbewilligung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügte eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die die Löschung einer Auflassungsvormerkung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben abhängig machte. Zentrale Frage war, ob zur Löschung die Bewilligung der Erben erforderlich ist oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO genügt. Das OLG Hamm hob die Verfügung auf: Die Vormerkung ist bei Wegfall des gesicherten Anspruchs (Rückauflassungsanspruch) löschungsfähig; hier war dieser Anspruch als auf Lebenszeit beschränkt und nicht vererblich ausgestaltet.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung erfolgreich; Aufhebung der Verfügung, Löschung der Vormerkung ohne Vorlage einer Erbenbewilligung ermöglicht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 22 Abs. 1 GBO bedarf es nicht der sonst erforderlichen Bewilligungen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.
Die Vorschrift des § 22 GBO gilt entsprechend auch für Vormerkungen; der Bestand der Vormerkung hängt vom Fortbestand des gesicherten Anspruchs ab.
Eine vormerkungsrechtlich gesicherte Rückübertragung (Rückauflassungsanspruch) kann durch Auslegung der notariellen Vereinbarung auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt werden und erlischt dann mit dem Tod des erstversterbenden Berechtigten.
Die Vererblichkeit eines bereits zu Lebzeiten des erstversterbenden Berechtigten entstandenen Rückauflassungsanspruchs ist gesondert zu beurteilen; regelmäßig geht ein auf die Lebenszeit beschränkter Rückauflassungsanspruch nicht auf die Erben über.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig (§§ 71, 73 GBO) und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt die Vollziehung der Löschung der Auflassungsvormerkung, soweit sie für den am 00.00.2003 verstorbenen Vater (P.) des Beteiligten eingetragen ist, von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben des P. abhängig gemacht hat.
Zur Löschung der Auflassungsvormerkung bedarf es gemäß § 22 Abs. 1 GBO der sonst erforderlichen Bewilligungen der Betroffenen (§ 19 GBO) dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Diese Bestimmung gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, der das Gesetz Wirkungen beigelegt hat, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind (BayObLGZ 1969, 258). Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist dann nachgewiesen, wenn der durch sie gesicherte Anspruch weggefallen ist; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von dem des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLGZ aaO und BayObLG DNotZ 1989, 363/365 m. w. N.).
Die Eltern des Beteiligten – F. und P. – haben den in ihrem hälftigen Eigentum befindlichen Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 11.01.2000 (UR-Nr.N01 des Notars S. in Y.) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten übertragen und sich zum einen ein ihnen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zustehendes Wohnrecht und zum anderen zur Sicherung eines bedingten Rückauflassungsanspruchs, der ihnen ebenfalls als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zustehen sollte, eine Vormerkung eintragen lassen. Im Wege der Auslegung ergibt sich, dass der Rückauflassungsanspruch beim Tode des erstversterbenden gesamtberechtigten Ehepartners nicht im Wege der Erbfolge auf dessen Erben übergehen sollte. Maßgebend für diese Beurteilung sind die Gründe der von dem Beteiligten bereits mit seiner Antragstellung herangezogenen Entscheidung des BGH vom 13.04.2011 (FamRZ 2012, 1213 insbes. Textziffer 14), die das Grundbuchamt aus der Sicht des Senats in dem hier entscheidenden Zusammenhang nicht richtig verstanden hat: Der Entstehungsgrund für den Rückauflassungsanspruch ist in der notariellen Urkunde vom 11.01.2000 auf die Lebenszeit der beiden Forderungsberechtigten beschränkt worden (Veräußerung zu „Lebzeiten des Abgebers“). Die Vererblichkeit eines Rückauflassungsanspruchs, der etwa bereits zu Lebzeiten des erstversterbenden Berechtigten entstanden ist, unterliegt nach der genannten BGH-Entscheidung einer gesonderten Beurteilung, die von der Frage der Vererblichkeit eines in der Person der letztversterbenden Berechtigten entstandenen Rückauflassungsanspruchs zu unterscheiden ist. Nach der Entscheidung des BGH erlischt mit dessen Tod der in der Person des erstverstorbenen Berechtigten entstandene Rückauflassungsanspruch. Die Berechtigung des überlebenden Berechtigten, den etwa bereits entstandenen (oder einen in Zukunft entstehenden) Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unberührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Dass der überlebende Ehepartner sich über die Geltendmachung eines ihm als Gesamtberechtigtem neben seinem Ehepartner zustehenden Rückauflassungsanspruchs mit den Erben des erstversterbenden Ehepartners auseinander setzen muss, entspricht regelmäßig nicht dem übereinstimmenden Willen der Ehepartner bei der Begründung der Rechte.
Danach stellt sich nur für die Löschung des Rechts des überlebenden Berechtigten die – hier nicht zu entscheidende - Frage, ob mit seinem Tod ein zu seinen Lebzeiten etwa bereits entstandener Auflassungsanspruch erlöschen sollte oder durch die Erben des überlebenden Berechtigten weiterhin sollte geltend gemacht werden können. Der Senat weist in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechungspraxis darauf hin, dass die Formulierungen in der notariellen Urkunde vom 11.01.2000 keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, dass auch ein zu seinen Lebzeiten entstandener Rückauflassungsanspruch durch den Tod des überlebenden Berechtigten auflösend bedingt vereinbart worden ist.
Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.