Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Nachlasspfleger ließ nach Beendigung der Nachlasspflegschaft seine Vergütung anhand eines Stundenzettels festsetzen; eine Beteiligte erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG hält die Beschwerde zwar für zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück. Es betont, dass im Vergütungsverfahren nur eingeschränkt geprüft wird und die Tätigkeiten zur Abwicklung des Mietverhältnisses die Erhebung von Aktiva/Passiva umfassen. Kürzungen sind nur bei offenkundig unsachgerechtem Handeln oder einem wesentlich überhöhten Zeitaufwand gerechtfertigt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers ist nicht zu prüfen, ob die vom Nachlasspfleger gewählte Vorgehensweise zweckmäßig war; der Nachlasspfleger unterliegt nur der Rechtsaufsicht, nicht der Sachaufsicht des Nachlassgerichts.
Maßnahmen des Nachlasspflegers sind nur dann bei der Vergütungsfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, wenn sie offenkundig keinen sachlichen Bezug zum Nachlass oder zum übertragenen Wirkungskreis aufweisen.
Ein erheblicher Kürzungsgrund liegt nur vor, wenn der abgerechnete Zeitaufwand derart wesentlich überhöht ist, dass er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lässt und damit ein Missbrauch anzunehmen ist.
Wird eine Beschwerde gegen eine nachlassgerichtliche Beschlussfestsetzung vom Ausgangsgericht gemäß § 61 Abs.3 FamFG zugelassen, ist das Revisionsgericht hieran in Bezug auf die Zulassung gebunden; es hat jedoch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründetheit zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 158 VI 132/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 524,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Erblasserin war ledig und ohne Abkömmlinge. Nachdem die beiden Schwestern der Erblasserin und deren Abkömmlinge die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 auf Antrag des Wohnungsvermieters der Erblasserin Nachlasspflegschaft angeordnet. Es hat den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt und hinsichtlich des Wirkungskreises bestimmt: „Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses.“ Die berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft wurde festgestellt.
Der Beteiligte zu 1) erstattete dem Nachlassgericht einen Übernahmebericht vom 2. Mai 2016 sowie einen Schlussbericht vom 15. November 2016. Er beantragte unter dem 15. November 2016, seine Vergütung auf 682,26 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Der geltend gemachte Vergütungsbetrag setzte sich zusammen aus einem Stundensatz von 33,50 € für 16,05 Stunden, wofür ein detaillierter Stundenzettel vorgelegt wurde, Aufwendungen durch Porto- und Ablichtungskosten in Höhe von zusammen 35,65 € sowie Umsatzsteuer.
Die Beteiligte zu 2) hat nur einen geringen Teil der geltend gemachten Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von höchstens 238 Minuten und die Auslagen gar nicht als vom Wirkungskreis gedeckt angesehen. Der Beteiligte zu 1) hat den geltend gemachten Zeit- und Auslagenaufwand verteidigt.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juni 2017 die dem Beteiligten zu 1) zustehende Vergütung wie von ihm beantragt auf 682,26 € festgesetzt. Die von der Beteiligten zu 2) hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 21. Juli 2017 zurückgewiesen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Wirkungskreis der Abwicklung des Mietverhältnisses auch gehöre, dass der Nachlasspfleger sich einen Gesamtüberblick über Aktiva und Passiva des Nachlasses verschaffe.
Auf ausdrücklichen Antrag der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen und zur Begründung ausgeführt: „Denn die Frage, ob der hier zugewiesene Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft „Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses“ auch die Erhebung des Vermögensstatus des Nachlasses nach Aktiva und Passiva umfasst, hat wegen der steigenden Zahl gleich gelagerter Fälle für die Landeskasse eine grundsätzliche Bedeutung.“
Die Beteiligte zu 2) hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juli 2017 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihre Ausführungen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Zwar ist die Beteiligte zu 2) lediglich in Höhe der Differenz zwischen der festgesetzten Vergütung und der von ihr für noch vertretbar erachteten Vergütung und damit lediglich in Höhe von rund 524,- € beschwert. Das Nichterreichen der Mindestbeschwer von wenigstens 600,01 € gemäß § 61 Abs.1 FamFG steht der Zulässigkeit der Beschwerde indes nicht entgegen. Der Senat ist gemäß § 61 Abs.3 S.2 FamFG an die Zulassung der Beschwerde durch das Ausgangsgericht gebunden. Im Rahmen der obligatorischen Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (§ 68 Abs.2 FamFG) ist dem Senat daher eine eigene Prüfung verwehrt, ob er seinerseits die Voraussetzungen des § 61 Abs.3 S.1 FamFG für gegeben erachtet. Der Senat hat die Zulässigkeit der Beschwerde nur noch im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 58 Abs.1 FamFG, die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) gemäß § 59 Abs.1 FamFG sowie die Einhaltung der Anforderungen der §§ 64, 63 FamFG an eine form- und fristgerechte Beschwerde zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind sämtlich gegeben.
Die somit zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist jedoch in vollem Umfang unbegründet.
Bei den Einwendungen gegen die Berücksichtigungsfähigkeit eines Großteils der vom Beteiligten zu 1) abgerechneten Tätigkeiten sowie der Auslagen insgesamt verkennt die Beteiligte zu 2) bereits im Ansatz die Prüfungsmaßstäbe, die im Rahmen des dem Rechtspfleger übertragenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens gelten. Im Festsetzungsverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Nachlasspfleger seine Aufgaben zweckmäßig wahrgenommen hat. Der Nachlasspfleger unterliegt nur einer Rechtsaufsicht durch das Nachlassgericht, aber keiner Sachaufsicht. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht daher kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung kann das Nachlassgericht nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte (einhellige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 2011,1091; OLG Zweibrücken RPfleger 2008, 137 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/2494, S. 19 OLG Frankfurt FamRZ 1998, 497f; OLG Celle ZEV 2011, 647; OLG Zweibrücken MDR 1992, 262f).
Dieser Grundsatz der beschränkten Aufsicht kann nicht auf dem Umweg über die Vergütungsfestsetzung ausgehöhlt werden (vgl. BTDrs. 15/2494 S.19).
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, auch die des Senats (a.a.O.), zunächst insoweit, als eine einzelne Maßnahme offenkundig nicht sachgerecht war. Von Offenkundigkeit in diesem Sinne kann aber in aller Regel nur dann ausgegangen werden, wenn ein sachlicher Bezug zu dem Nachlass bzw. zu dem bestimmten Wirkungskreis nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch hierzu BTDrs. 15/2494 S.19). Vereinzelt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahme auch für den Fall für möglich gehalten worden, dass die Handlungsweise zu einem wesentlich überhöhten Zeitansatz geführt hat (KG NJW-RR 2007,1598; allgemein zustimmend Senat FGPrax 2014, 165f). Weder das Kammergericht noch der Senat hatten nach den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalten jedoch Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, was in diesem Zusammenhang als wesentlich übersetzt angesehen werden kann. Nach Auffassung des Senats kann insoweit nichts anderes gelten als bei der vorgenannten Fallgruppe. D.h., dass von einem wesentlich übersetzten Zeitaufwand nur dann ausgegangen werden kann, wenn dieser offenkundig so erheblich ist, dass er sich durch eine sinnhafte Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lässt bzw. der Nachlasspfleger nicht mehr in der Lage ist, den Sinn einer derartigen Maßnahme schlüssig darzulegen, mithin von einem Missbrauch auszugehen ist (hierzu BTDrs. 15/2494 S.19).
Liegen die beiden vorgenannten Ausnahmen nicht vor, geht es also vielmehr darum, ob der Zweck einer auf den Nachlass bezogenen Handlung des Nachlasspflegers auf andere Weise besser, in kürzerer Zeit oder mit geringerem Aufwand erreichbar gewesen wäre, machen die Vergütungsschuldner in der Sache eine Pflichtverletzung des Nachlasspflegers geltend. Hiernach gehen alle Einwendungen fehl, die darauf abzielen, diese oder jene Maßnahme des Beteiligten zu 1) sei unnötig gewesen oder zeitlich übersetzt, da in allen Fällen nach dem Inhalt der Handakten ein eindeutiger Bezug zum Nachlass und zum bestimmten Wirkungskreis schlüssig dargelegt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst Bezug auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts dazu, dass und warum alle vom Beteiligten zu 1) abgerechneten Tätigkeiten und Auslagen vom zugewiesenen Wirkungskreis abgedeckt sind. Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen betont der Senat in diesem Zusammenhang nochmals den oben dargelegten eingegrenzten Prüfungsumfang im Rahmen des Vergütungsverfahrens. Alle vom Beteiligten zu 1) im vorliegenden Fall abgerechneten Tätigkeiten haben nach diesen Maßstäben zweifelsfrei einen sachlichen Bezug zum bestimmten Wirkungskreis.
Eine massive zeitliche Übersetzung im oben dargestellten Sinne ist ebenfalls nicht feststellbar.
Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Misserfolgs der Beschwerde im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 22 Abs.1, 2 Abs.1 S.1 GNotKG entbehrlich.
Die Wertfestsetzung folgt aus der Differenz zwischen der festgesetzten Vergütung und der von der Beteiligten zu 2) für noch vertretbar erachteten Vergütung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde originär eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Dass das Amtsgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und deswegen die Beschwerde zugelassen hat, ist insoweit nicht vorgreiflich. Die Bindungswirkung des § 61 Abs.3 S.2 FamFG erfasst lediglich die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 70 Abs.2 S.1 Nr.1 FamFG besteht nicht. Der Prüfungsmaßstab für Vergütungsfestsetzungsverfahren sind – wie oben ausgeführt – obergerichtlich geklärt. Angesichts der Beschränktheit des Prüfungsmaßstabes sowie angesichts der unendlichen Vielfalt von Möglichkeiten, den übertragenen Wirkungskreis sprachlich zu erfassen, ist es aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen, in allgemeiner Verbindlichkeit festzuschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit immer zu einem bestimmten Wirkungskreis gehört. Die Anwendung des obergerichtlich geklärten Prüfungsmaßstabes auf den konkreten Vergütungsantrag ist immer eine Einzelfallentscheidung.