Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Bestätigungsvermerk für HR-Eintragung ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die GmbH beantragte die Handelsregistereintragung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; das Registergericht lehnte ab, weil der Bestätigungsvermerk nicht die Wortform des §322 Abs.3 HGB enthielt. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf. Es stellte klar, dass bei freiwilliger Prüfung einer kleinen Kapitalgesellschaft der Prüfungsgegenstand maßgeblich ist und der Vermerk keine wortgleiche Übernahme des §322 HGB erfordert, sofern er eindeutig ergibt, dass keine Einwendungen gegen die Bilanz bestehen und die Werthaltigkeit der umgewandelten Rücklage bestätigt wird.
Ausgang: Beschwerde der Gesellschaft gegen Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmt sich die Form des erforderlichen Bestätigungsvermerks nach dem Prüfungsgegenstand; die wortlautgebundene Form des §322 Abs.3 HGB gilt nicht automatisch bei einer freiwilligen Prüfung kleiner Gesellschaften.
Der Prüfungsauftrag nach §57f GmbHG zielt auf eine präventive Werthaltigkeitskontrolle der umzuwandelnden Rücklage; die Prüfung muss feststellen, dass die Rücklage in vollem Umfang werthaltig ist.
Ein Bestätigungsvermerk rechtfertigt die Handelsregistereintragung, wenn er zweifelsfrei erkennen lässt, dass die Prüfung keine Einwendungen gegen die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Bilanz ergeben hat.
Das Registergericht darf die Eintragung nicht allein wegen formaler Abweichungen von der Wortlautform des §322 HGB zurückweisen, wenn der Vermerk den Prüfungsinhalt und -ergebnis klar vermittelt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, HRB 5943
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte betreibt einen Handel mit Massenkunststoffen sowie Polypropylen und Polyäthylen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 400.000 €. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr I in T.
Die Jahresabschlussbilanz zum 31.03.2009 wies einen Jahresüberschuss der Gesellschaft in Höhe von 196.684,09 € aus. In der Gesellschafterversammlung am 30.09.2009 wurde der Jahresabschluss genehmigt. Ferner wurde beschlossen, einen Teilbetrag von 100.000 € in die Gewinnrücklage der Gesellschaft einzustellen. Mit notarieller Urkunde vom 17.09.2009 – UR-Nr. 4/2009 des Notars S2 in C – wurde die Umwandlung der Gewinnrücklage in Stammkapital durch die Bildung eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 100.000 € beschlossen. Die Beteiligte meldete in notariell beglaubigter Form am 17.09.2009 die Kapitalerhöhung um 100.000 € auf nunmehr 500.000 € bei dem Amtsgericht Iserlohn zur Eintragung in das Handelsregister an. Dem war die Jahresabschlussbilanz zum 31.03.2009 mit einem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Dipl.-Kfm. X in C nebst Bestätigungsvermerk vom 10.08.2009 beigefügt. Der Bestätigungsvermerk enthielt folgende Erklärung: "Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags."
In der Zwischenverfügung vom 22.09.2009 beanstandete das Registergericht, dass dem Bestätigungsvermerk der maßgebliche Erklärungsteil fehle. Denn erforderlich sei die Erklärung des Abschlussprüfers, "dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt" (§ 322 Abs. 3 S. 1 HGB). Zur Behebung des Eintragungshindernisses setzte das Gericht eine Frist von einem Monat.
Die Beteiligte stützte sich aufgrund einer Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers X vom 29.09.2009 im Wesentlichen darauf, dass bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57f GmbHG die Aufstellung und Prüfung einer Zwischenbilanz ausreichend sei. Werde statt dessen – wie hier – ein Jahresabschluss verwandt, bedürfe es einer über die für die Zwischenbilanz geltenden Regelungen hinausgehenden Prüfung nicht.
Das Registergericht hielt an seiner Beanstandung fest und wies den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 21.10.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 28.10.2009.
II.
Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihr Eintragungsantrag ohne Erfolg geblieben ist.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet, denn der Bestätigungsvermerk vom 10.08.2009 zur Abschlussbilanz am 31.03.2009 genügt im vorliegenden Falle den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Handelsregistereintragung der Kapitalerhöhung.
Der Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2009 beinhaltet seiner Fassung nach eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne des § 57c Abs. 1 GmbHG. Nach dieser Vorschrift kann die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von (Gewinn-) Rücklagen in Stammkapital beschließen. Es handelt sich in der Sache um eine eintragungspflichtige Abänderung des Gesellschaftsvertrages, §§ 57c Abs. 4, 53 f. GmbHG. Nach § 57c Abs. 3 GmbHG muss dem Beschluss über die Kapitalerhöhung eine Bilanz zugrunde gelegt werden. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt in dem beurkundeten Gesellschafterbeschluss. Jedoch kann dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. III der notariellen Urkunde noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Jahresbilanz zu 31.03.2009 der Kapitalerhöhung zugrunde gelegt werden soll, weil die dort ausgewiesene Gewinnrücklage in Höhe von 100.000,00 € in Stammkapital umgewandelt werden soll.
Nach § 57i Abs. 1 S. 1 GmbHG ist der Anmeldung die dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegte, mit einem Bestätigungsvermerk der Prüfer versehene Bilanz beizufügen.
Der Wortlaut des nach dieser Vorschrift notwendigen Bestätigungsvermerks richtet sich bei der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses nach § 322 Abs. 3 S. 1 HGB. In den übrigen Fällen ist eine bestimmte Fassung nicht vorgeschrieben. Der Vermerk muss aber zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Prüfung keine Einwendungen gegen die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der (Erhöhungs-) Bilanz ergeben hat (Priester in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., §§ 57e-57g, Rdnr. 15; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 57e, Rdnr. 2). Der Jahresabschluss der Beteiligten, bei der es sich ersichtlich um eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB handelt, unterliegt nicht der Pflichtprüfung nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB. Lässt eine kleine Gesellschaft dennoch den Jahresabschluss prüfen, um die Bilanz – wie hier – für die Kapitalerhöhung verwenden zu können, führt dies nicht etwa zur Anwendung der Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses. Maßgebend bleibt vielmehr der Prüfungsgegenstand des § 57f Abs. 2 GmbHG, dem der Bestätigungsvermerk zu entsprechen hat. Ferner müssen die in § 57f Abs. 3 S. 2 GmbHG in Bezug genommenen Vorschriften des HGB beachtet werden (vgl. Zöllner, a. a. O.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 57f, Rdnr. 3; Priester, a.a.O., Rndr. 11).
Der Prüfungsgegenstand wird im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dadurch bestimmt, dass das Registergericht in die Lage versetzt werden soll, eine präventive Werthaltigkeitskontrolle durchzuführen. Diese bezieht sich bei einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung einer unmittelbar zuvor beschlossenen Rücklagenbildung darauf, ob die eingestellte (Gewinn-) Rücklage in vollem Umfange werthaltig ist (BGH NJW 1997, 2516, 2517). Dem entspricht der Inhalt der nach § 57f Abs. 2 S. 1 GmbHG vorgesehenen Bilanzprüfung. Denn die Bilanz braucht nicht als Element der Beurteilung der Lage der Gesellschaft insgesamt zu dienen, geht also weniger weit als die allgemeine Abschlussprüfung (Roth/Altmeppen, a. a. O.; Zöllner, a. a. O., § 57f, Rdnr. 5). Folgerichtig verweist § 57f Abs. 3 S. 2 GmbHG auf § 322 HGB nicht und im übrigen auf die Vorschriften des HGB nur insoweit, als sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt. Der Prüfungsauftrag ist vorliegend auf die Prüfung der Jahresbilanz "zum Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" beschränkt. Das entspricht dem vorgenannten Regelungszweck der Bilanzprüfung im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Auf dieser Grundlage hat der Wirtschaftsprüfer inhaltlich ausreichend erklärt, dass seine Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspricht.
Einer Wertfestsetzung für das Verfahren der Beschwerde bedurfte es nicht, § 131 Abs. 1, Abs. 3 KostO.