Fortsetzungsfeststellung: Beanstandung der Gesellschafterliste verletzt Rechte der Gesellschaft
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft begehrt Feststellung, dass die Beanstandung ihrer Gesellschafterliste rechtswidrig ist. Das Registergericht hatte die Liste beanstandet, obwohl diese von den in Betracht kommenden Personen (Geschäftsführer und Notar) unterzeichnet war. Der Senat hielt den Fortsetzungsfeststellungsantrag für zulässig und begründet: Eine doppelte Unterzeichnung macht die Wirksamkeit nicht entgegenstehend; Zweck ist erfüllt und Haftung ist gewährleistet.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsantrag der Gesellschaft als zulässig und begründet stattgegeben; Beanstandung verletzt die Rechte der Gesellschaft
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist zulässig, wenn das ursprüngliche Beschwerdeziel erledigt ist und eine Wiederholungsgefahr besteht.
Eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichts ist nach §§ 59, 61 FamFG statthaft und kann von der Gesellschaft erhoben werden, wenn der Notar in amtlicher Eigenschaft die Liste für die Gesellschaft eingereicht hat.
Die Wirksamkeit einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG wird nicht dadurch beseitigt, dass neben der zuständigen Person eine weitere (tatsächlich unzuständige) Person die Liste ebenfalls unterzeichnet; genügt die Unterschrift einer zuständigen Person, ist der Unterzeichnungszweck erfüllt.
Die Unterzeichnung der Gesellschafterliste dient der persönlichen Gewähr und der Haftung nach § 40 Abs. 3 GmbHG; unterzeichnen mehrere in Betracht kommende Personen, übernehmen sie formal die Gewähr, und das Registerverfahren hat insoweit keine weitergehende Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 89 HRB 21372
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beanstandung der Gesellschafterliste vom 15.09.2009 die Beteiligte in ihren Rechten verletzt hat.
Gründe
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Die ursprüngliche Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichts war nach §§ 59, 61 FamFG statthaft und rechtzeitig eingelegt. Sie ist als Beschwerde der Gesellschaft anzusehen und nicht als Beschwerde des Notars, weil dieser zwar in amtlicher Eigenschaft, jedoch für die Gesellschaft die Gesellschafterliste eingereicht hat. Durch die Ablehnung ist auch nur sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen aus § 16 Abs. 1 GmbHG beschwert. Nachdem sich das ursprüngliche Beschwerdeziel durch die Einstellung der Gesellschaftsliste erledigt hat, ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zulässig (§ 62 Abs.2 Nr.2 FamFG). Denn das Registergericht hält trotz der Einstellung der Gesellschafterliste an seiner Rechtsauffassung fest, nach der eine nur mittelbare Mitwirkung des Notars nicht zur Anwendung des § 40 Abs.2 GmbHG führt, und auch eine vorsorgliche Unterzeichnung der Gesellschaftsliste durch Notar und Geschäftsführer nicht zulässig sei.
Hinsichtlich der Frage, wann der Notar die Gesellschafterliste einzureichen hat, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 01.12.2009 (I-15 W 304/09). An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat fest.
Die Beanstandung der eingereichten, von den Geschäftsführern und dem Notar unterzeichneten Gesellschaftsliste hat die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Denn unabhängig davon, welcher Auffassung zur Auslegung des § 40 Abs.2 GmbHG man anhängt, war die eingereichten Liste jedenfalls von einer der verpflichteten Personen unterschrieben. Der Senat teilt zwar die durch die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrs. 16/6140 S.43ff) vorgegebene Auffassung des OLG München (BeckRS 2009, 14442), dass die Zuständigkeit des Notars gemäß § 40 Abs.2 GmbHG die Zuständigkeit des Geschäftsführers verdrängt, also jeweils nur einer von beiden zuständig sein kann. Hiermit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob die Zuständigkeitsfrage dahinstehen kann, wenn beide die Liste unterzeichnen, ob also die zusätzliche Unterschrift des (tatsächlich) Unzuständigen der Wirksamkeit der unterschriebenen Erklärung des Zuständigen entgegensteht.
Letzteres ist zu verneinen. Wird die Liste von allen Personen unterzeichnet, deren Befugnis bzw. Verpflichtung hierzu in Betracht kommt, so steht fest, dass jedenfalls auch die zuständige Person unterzeichnet hat. Hiermit ist dem Zweck der Unterzeichnung genüge getan. Dieser besteht darin, dass entweder der Geschäftsführer unter der Haftungsandrohung des § 40 Abs.3 GmbHG oder der Notar im Rahmen seiner Amtspflichten die persönliche Gewähr für die Richtigkeit der eingereichten Liste übernimmt. Unterzeichnen nun beide die Liste, so übernehmen formal beide diese Gewähr und setzen sich der Gefahr einer entsprechenden Haftung aus. Mehr ist im Registerverfahren nicht zu prüfen.