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Oberlandesgericht Hamm·15 W 32/14·22.01.2014

Zurückverweisung wegen unvollständigen Abhilfeverfahrens nach § 68 FamFG

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KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte legte kurz vor Fristablauf Beschwerde ein, ohne sie zu begründen; das Amtsgericht wies die Beschwerde durch Nichtabhilfebeschluss zurück und leitete die Sache weiter. Das OLG hob den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies zurück, da nach § 68 FamFG ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren mit Begründungspflicht durchzuführen ist. Bei nahe am Fristende eingereichter Beschwerde ist mit Nachreichung zu rechnen; das Gericht hätte abwarten oder eine Frist zur Begründung setzen müssen.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nach § 68 Abs. 1 FamFG ist zwingend; die Entscheidung über Abhilfe bzw. Nichtabhilfe muss grundsätzlich als beschluss mit Begründung ergehen.

2

Bei Nichtabhilfe genügt die Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur, wenn die Beschwerde keine oder keine neuen Begründungen enthält oder die angefochtene Entscheidung bereits alle tragenden Gesichtspunkte behandelt.

3

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass dem Beschwerdeführer im Abhilfeverfahren eine angemessene Möglichkeit zur Nachreichung oder Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen ist.

4

Wird die Beschwerde kurz vor Fristablauf durch einen Bevollmächtigten eingereicht, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Nachreichung der Begründung zu erwarten; das Gericht hat daher abzuwarten oder eine Frist zur Nachreichung zu setzen, bevor es die Nichtabhilfe beschließt.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 39 VI 767/13

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Sache ist zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

3

Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ausdrücklich vorgeschrieben. Dabei muss die Entscheidung über die Abhilfe bzw. die Nichtabhilfe grundsätzlich durch Beschluss ergehen und mit einer Begründung versehen sein (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68, Rn. 12). Im Falle der Nichtabhilfe ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur dann ausreichend, wenn die Beschwerde keine oder keine neue Begründung enthält oder in der angefochtenen Entscheidung schon auf sämtliche tragenden Gesichtspunkte eingegangen worden ist, mit denen das Rechtsmittel begründet wird (Keidel/Sternal a.a.O., Rn. 12b). Dabei folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass dem Beschwerdeführer bereits im Abhilfeverfahren eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden muss, eine Begründung seines Rechtsmittels einzureichen, die das Amtsgericht sodann bei seiner Entscheidung über eine Abhilfe sachlich zu berücksichtigen hat.

4

Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) unter dem 10.01.2014 Beschwerde eingelegt, ohne diese weiter zu begründen. Der Schriftsatz ist am Freitag, den 10.01.2014 per Telefax, im Original am 13.01.2014 bei dem Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am Dienstag, den 14.01.2014 nicht abgeholfen. Da die Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG durch einen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, erscheint die Nachreichung einer Begründung in hohem Maße wahrscheinlich. In einem solchen Fall bedarf es des Abwartens, ob noch eine Beschwerdebegründung nachgereicht wird, wobei eine Fristsetzung zur Nachreichung zweckdienlich sein kann (Keidel/ Sternal, 18. Aufl., § 68, Rn. 11). Die direkte Weiterleitung der Sache an den Senat genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.