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Oberlandesgericht Hamm·15 W 319/04·01.09.2004

Verwerfung einer weiteren Beschwerde wegen Formmangels nach § 29 FGG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtliches VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte reichte eine weitere Beschwerde in privatschriftlicher Form ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 29 Abs.1,4 i.V.m. § 21 FGG) nicht gewahrt war. Auf den Hinweis des Senats wurde die Möglichkeit zur formgerechten Nachlegung nicht genutzt.

Ausgang: Weitere Beschwerde als unzulässig verworfen, da die gesetzliche Form nicht eingehalten und der Mangel trotz Hinweises nicht behoben wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wird; eine bloß privatschriftliche Eingabe genügt nicht, wenn das Gesetz die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder die Niederschrift des Rechtspflegers verlangt.

2

§ 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 21 FGG verlangen entweder eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift oder die Einlegung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der mit der Sache befassten Gerichte.

3

Gibt das Gericht wegen eines Formmangels Gelegenheit zur Nachholung, führt die unterbliebene fristgemäße und formgerechte Nachlegung dazu, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

4

Hat die Beteiligte trotz ausdrücklichem Hinweis und Fristsetzung den Formmangel nicht behoben, ist das Rechtsmittel mangels Einhaltung der Formvorschriften zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 21 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 3 T 383/03

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht wahrt. Nach § 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 21 FGG kann die weitere Beschwerde nur entweder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der mit der Sache befaßten Gerichte (hier: Amtsgericht Lemgo, Landgericht Detmold oder Oberlandesgericht Hamm) eingelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die lediglich in privatschriftlicher Form eingereichte Beschwerdeschrift der Beteiligten nicht.

3

Der Senat hat die Beteiligte mit Verfügung vom 05.08.2004 auf den Formmangel des Rechtsmittels hingewiesen. Die Beteiligte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die weitere Beschwerde erneut formgerecht einzulegen, keinen Gebrauch gemacht.