Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beschwerte die Unterlassung einer Kostenentscheidung in einem Feststellungsbeschluss über einen Erbschein. Streitpunkt war, ob die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 FamFG trotz unterbliebener Zustellung zu laufen begann. Der Senat entschied, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG anwendbar ist und die Frist nach fünf Monaten zu laufen begann; die Beschwerde war damit verspätet. Wiedereinsetzung wurde mangels Verschuldensfreiheit abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen unterlassene Kostenentscheidung als verspätet abgewiesen; Wiedereinsetzung versagt
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitigen Feststellungsbeschlüssen, für die nach § 352e Abs. 1 S. 4 FamFG eine förmliche Bekanntgabe entbehrlich ist, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG Anwendung und die Monatsfrist beginnt mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
§ 63 Abs. 3 FamFG ist auch dann anzuwenden, wenn die Zustellung nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse unterblieb, sondern weil eine Bekanntgabe entbehrlich war; dies dient der Rechtssicherheit.
Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Entscheidung über Gerichtskosten ist zwar statthaft, bleibt aber unzulässig, wenn die in § 63 FamFG normierte Beschwerdefrist versäumt wurde.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 17 FamFG ist zu versagen, wenn der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; Kenntnis vom Beschluss (z. B. durch Übersendung des Erbscheins) kann ein Verschulden begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 36 VI 419/17
Leitsatz
Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Töchter der Erblasserin, der Beteiligte zu 3) ist deren Ehemann.
Die Beteiligte zu 1) hatte unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den Beteiligten zu 3) zum Miterben zu 1/2-Anteil und sie und die Beteiligte zu 2) zu Miterben zu je 1/4-Anteil nach der Erblasserin ausweisen sollte. Der Beteiligte zu 3) war der Erteilung des Erbscheins – zunächst – unter Berufung auf ein vorgebliches Ehegattentestament entgegen getreten, in dem die Erblasserin ihn zu ihren Alleinerben bestimmt habe. Das Nachlassgericht hatte daraufhin Termin anberaumt, zu dem es Zeugen geladen hatte. In diesem Termin hatte das Nachlassgericht die Beteiligten angehört. Daraufhin hatte der Beteiligte zu 3) seine Einwendungen gegen den beantragten Erbschein fallen gelassen.
Das Nachlassgericht erließ am 16. August 2017 einen Feststellungsbeschluss und erteilte unter dem gleichen Datum den Erbschein antragsgemäß.
Der Feststellungsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung; seine förmliche Zustellung an die Beteiligten unterblieb.
Unter dem 15. September 2017 erteilte das Amtsgericht Hagen der Beteiligten zu 1) für das Erbscheinerteilungsverfahren eine Kostenrechnung, mit der ihr unter Berücksichtigung eines Geschäftswertes von 34.000,- EUR Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 395,50 EUR in Rechnung gestellt wurden.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) beantragt, dem Beteiligten zu 3) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 teilte die Nachlassrichterin der Beteiligten zu 1) mit, dass eine Kostenentscheidung nach Beendigung des Erbscheinserteilungsverfahrens nicht mehr möglich sein dürfte. Es sei beabsichtigt, den Schriftsatz vom 5. Juni 2018 als Beschwerde gegen die in dem Feststellungsbeschluss vom 16. August 2017 unterlassene Kostenentscheidung anzusehen. Diese sei jedoch wegen Fristversäumung unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit, dass diese „mit dem vom Gericht angenommenen Rechtsstand nicht einverstanden“ sei, insbesondere weil ein nicht zugestellter Feststellungsbeschluss keine Frist auslösen könne.
Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2018 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Nachlassgericht hat das in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 5. Juni 2018 und 6. Juli 2018 geäußerte Begehren zutreffend als eine auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss vom 16. August 2017 aufgefasst. Die Beteiligte zu 1) hat in diesen Schriftsätzen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dagegen wendet, dass in dem Feststellungsbeschluss eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 3) unterblieben ist. Ihr auf die Herbeiführung einer für sie günstigen Kostenentscheidung gerichtetes Begehren kann danach als Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung verstanden werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, Senat, Beschluss vom 3. Februar 2016, 15 W 579/15, ErbR 2016, 273). Dies gilt insbesondere, nachdem die Beteiligte zu 1) dem Hinweis des Nachlassgerichts, dass es ihre Eingaben als Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss verstehe, nicht entgegen getreten ist.
Die auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde ist auch statthaft. Der von der unterbliebenen oder stillschweigenden Entscheidung über die Gerichtskosten / Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in seinen Rechten beeinträchtigte Beteiligte kann den Feststellungsbeschluss auf den Kostenpunkt beschränkt in zulässiger Weise mit der Beschwerde anfechten (Senat aaO; Zimmermann in Keidel, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 82, Rn. 7a; Meyer-Holz in Keidel, a. a. O., § 58 Rn.95).
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - wie bereits das Nachlassgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat- sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden ist.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Monatsfrist grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe. Im gegebenen Fall ist jedoch eine Zustellung des Feststellungsbeschlusses an die Beteiligte zu 1) unterblieben, weil sie bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss gemäß § 352 e Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht erforderlich ist. Daher begann die einmonatige Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG erst mit Ablauf von fünf Monaten nach - durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 16. August 2017 erfolgten - Erlass des Beschlusses. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG kommt nämlich auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Zwar ist hier die Zustellung nicht deshalb nicht erfolgt, weil sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht bewirkt werden konnte, sondern weil es gemäß § 352 e Abs. 1 Satz 4 FamFG einer Bekanntgabe gar nicht bedurfte. Daraus folgt jedoch nicht, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden wäre. Vielmehr ist § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch auf diesen Fall anzuwenden, weil die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin im Erbscheinerteilungsverfahren formell beteiligt war und durch Übersendung des Erbscheins Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschluss hatte (vgl. auch zur vergleichbaren Konstellation BGH FamRZ 2015, 1006; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 63 Rn. 45f) .
Danach begann die Beschwerdefrist am 16. Januar 2018 und endete mit Ablauf des 16. Februar 2018 und war mithin lange vor Eingang des Schriftsatzes vom 5. Juni 2018 abgelaufen.
Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist (§ 17 FamFG) ist nicht zu gewähren. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert. Auch wenn ihr der Feststellungsbeschluss selbst nicht zugestellt worden ist, war ihr durch Übersendung des in Vollzug des Feststellungsbeschlusses erteilten Erbscheins vom 16. August 2017 dessen Existenz bekannt.
Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 4.000,- € und entspricht den von der Antragstellerin zu tragenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Erbscheinsverfahrens.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.