Beschluss zu Verjährung von Gebühren aus Testamentseröffnung und Beginn der Verjährungsfrist
KI-Zusammenfassung
Beschwerde gegen einen Kostenansatz aus Testamentseröffnungsverfahren; zentrale Frage war, ob die Gebühren verjährt sind, wenn die Erben zunächst unbekannt sind. Das Gericht hob den Kostenansatz insoweit auf, als zwei Gebühren für Testamentseröffnungen angesetzt waren, weil die Forderungen verjährt sind. Maßgeblich waren §17 KostO, §7 KostO sowie die Ablaufhemmung des §211 BGB und die Bestellung eines Nachlasspflegers.
Ausgang: Beschwerde begründet; Kostenansatz vom 25.06.2013 aufgehoben, soweit zwei Gebühren für Testamentseröffnungen aufgrund Verjährung angesetzt waren.
Abstrakte Rechtssätze
Gebührenforderungen aus Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verjähren gemäß § 17 Abs. 1 KostO innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist.
Ein Testamentseröffnungsverfahren gilt mit der Eröffnung als beendet und macht die nach § 7 KostO anzusetzenden Gebühren fällig, sodass die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ende des Jahres der Eröffnung zu laufen beginnt.
Die Unkenntnis über die Person des Erben kann ein Hemmnis für die Durchsetzbarkeit einer Gebührenforderung darstellen, ändert aber nicht die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KostO, die nicht an den Kenntnisstand des Gläubigers anknüpft.
Bei der Verjährungsprüfung ist § 211 BGB zu berücksichtigen: Ergibt sich aus dem Erbfall eine rechtliche Unsicherheit, kann die Verjährung hemmen, solange die Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist; dennoch ist die Geltendmachung gegen Nachlassvertreter grundsätzlich möglich.
Mit Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, weil gegen den Nachlasspfleger Nachlassschulden geltend gemacht werden können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 8 VI 695/10
Leitsatz
Zur Verjährung von Gebührenforderungen, die aus Testamentseröffnungsverfahren resultieren und zur Frage der Ablaufkennung, wenn die Erben unbekannt sind.
Tenor
Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in Ansatz gebracht sind.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Gebührenforderungen sind verjährt. Nach § 17 Abs.1 KostO, der auf die hier Frage stehenden Gebühren gemäß § 136 Abs.1 GNotKG noch Anwendung findet, verjähren Gebühren aus Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist.
Testamentseröffnungsverfahren, für die die streitigen Gebühren hier angesetzt worden sind, sind bereits mit der Eröffnung beendet, die Gebühren gemäß § 7 KostO auch fällig. Da die Eröffnung der beiden Testamente im Jahr 2007 erfolgte, begann die Verjährungsfrist im Grundsatz mit dem Ende dieses Jahres zu laufen.
Der Senat teilt im Ansatz die Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2), dass der Beginn der Verjährung auch nach § 17 Abs.1 KostO grundsätzlich Kenntnis von der Person des Schuldners erfordert. Allerdings knüpft § 17 Abs.1 KostO, anders als etwa § 199 Abs.1 BGB, nicht an den Kenntnisstand des Gläubigers an. Gleichwohl ist § 199 Abs.1 Nr.2 BGB auch Ausdruck eines allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsatzes, dass ein Anspruch, der aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann, auch nicht verjähren kann. Richtig ist im Ausgangspunkt auch noch, dass die Unkenntnis über die Person des Erben mit Rücksicht auf die alleinige Kostenhaftung des Nachlasses (§ 6 KostO) ein solches Hindernis darstellen kann. Eine solche Unkenntnis kann hier bis zur Erteilung des Erbscheins für den Beteiligten zu 1) auch angenommen werden.
Im Rahmen der Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verjährungsrechts muss jedoch auch § 211 BGB berücksichtigt werden. Dieser Regelung der Ablaufhemmung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass der Gläubiger, der sich infolge eines Erbfalls mit einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsnachfolge konfrontiert sieht, schutzwürdig ist, solange ihm die Rechtsverfolgung unmöglich oder im Hinblick auf die Unsicherheit eines nur vorläufigen Erbschaftsanfalls unzumutbar ist. Dabei sieht das Gesetz jedoch auch die Rechtsverfolgung gegen einen Vertreter des Nachlasses bzw. der (unbekannten) Erben als möglich und zumutbar an.
Vorliegend hat das Nachlassgericht bereits durch Beschluss vom 07.11.2007 eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB eingerichtet. Auch gegen den nach § 1960 BGB bestellten Nachlasspfleger kann eine Nachlassschuld geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 1997, 1091; Palandt/Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 1960 Rdn.17). Der Nachlasspfleger ist am 13.11.2007 bestellt worden. Mithin lief die Verjährungsfrist am 01.01.2008 an und endete am 31.12.2011.