OLG Hamm: GbR-Eintragung als Erbbauberechtigte nach § 29 GBO
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies an, die B. und I. N GbR als Berechtigte des Erbbaurechts und der Untererbbaurechte einzutragen. Streitgegenstand war die formgerechte Nachweisung der Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis der kurz zuvor gegründeten GbR. Das Gericht bejahte die ausreichende Beweisführung durch unterschriftsbeglaubigten Gesellschaftsvertrag und zeitliche Nähe zur notariellen Kaufbeurkundung.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Umschreibung erfolgreich; Grundbuchamt zur Eintragung der GbR als Erbbauberechtigte angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO sind Eintragungsbewilligungen und die für eine Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen; das Grundbuchamt hat diese Formvorschrift strikt durchzusetzen.
Erwirbt eine GbR ein Grundstück, sind die rechtliche Existenz der GbR, gegebenenfalls die Identität mit einer früher gegründeten GbR sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen.
Ein unterschriftsbeglaubigter Gesellschaftsvertrag, der die Gründung und die Gesellschafter benennt, kann zusammen mit einer zeitlich eng verbundenen notariellen Kaufurkunde und einer notariellen Bestätigung/Anerkennung die Voraussetzungen des § 29 GBO erfüllen.
Liegt der Gesellschaftszweck ausschließlich in dem Erwerb und der Verwaltung des konkret betroffenen Grundstücks und besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsvertrag und Kaufbeurkundung, beseitigt dies berechtigte Zweifel an Identität und Vertretungsbefugnis und macht weitergehende Nachweise entbehrlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, G0-4762-10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die B und I3
N GbR, bestehend aus den Gesellschaftern B und I3 N, in Abt. I der Grund-bücher von H Blatt ####, ####, #### und #### als Berechtigte des Erbbau-rechts bzw. der Untererbbaurechte einzutragen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist als Erbbauberechtigte bzw. Untererbbauberechtigte in den eingangs genannten Erbbau- bzw. Untererbbaugrundbüchern eingetragen.
Die zu 2) beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.2010 gegründet worden mit dem Zweck, das H-Straße in M zu erwerben oder zu ersteigern und anschließend zu verwalten. Die Unterschriften der Gründungsgesellschafter B und I3 N unter den privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag sind am selben Tag vom Notar I E in I2 beglaubigt worden (UR-Nr. #/####).
Mit notariellem Vertrag vom 15.01.2010 (UR-Nr. #/#### Notar I E in I2) verkaufte die Beteiligte zu 1) das Erbbaurecht und die drei Untererbbaurechte an die Beteiligte zu 2). In der Anlage 1 zu dieser notariellen Urkunde erklärten die Beteiligten, sich über den Rechtsübergang einig zu sein.
Mit Schreiben vom 12.04.2010 beantragte der Notar die Umschreibung der Berechtigten in den o.g. Grundbüchern. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.05.2010 zurück. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf.
In einer "Eigenurkunde" vom 05.08.2010 erklärte der Urkundsnotar, er habe vor der Unterschriftsbeglaubigung betr. den Gesellschaftsvertrag (Urkunde #/####) die Gesellschafter gefragt, wann und auf welche Weise die GbR gegründet worden sei. Ihm sei geantwortet worden, die GbR sei am selben Tag unmittelbar vor der Beurkundung des Kaufvertrages in der Kanzlei des beratenden Rechtsanwalts L, der den Gesellschaftsvertrag entworfen habe, durch Unterzeichnung gegründet worden. Die Gesellschafter hätten ihre geleistete Unterschrift vor der Beurkundung des Kaufvertrages ihm gegenüber im Beisein des Rechtsanwalts L anerkannt.
II.
Die namens der Beteiligten nach § 15 Abs. 2 GBO wirksam erhobene Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig.
Da das Verfahren durch einen nach dem 31.08.2009 gestellten Antrag bei dem Grundbuchamt eingeleitet worden ist, ist zuständiges Beschwerdegericht gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 72 GBO n.F. das Oberlandesgericht.
Nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen - dazu zählt im Fall der Veräußerung insbesondere die Einigung nach § 20 Abs. 1 GBO - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Vorschrift konkretisiert das grundbuchverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip. Dieses und damit auch gerade § 29 GBO soll den Grundbuchinhalt nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang halten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlusts des sachlich Berechtigten durch einen redlichen Erwerb seitens eines Dritten aufgrund des von unrichtigen Grundbucheinträgen ausgehenden Rechtsscheins minimieren (OLG München DB 2010, 1932 = ZIP 2010, 1496; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 29 Rn. 1 m.w.N.). Die Bestimmung ist zwar ihrer Fassung nach nur eine Ordnungsvorschrift (BGH DNotZ 1963, 313; Knothe a.a.O. § 29 Rn. 5), es steht jedoch nicht im Belieben des Grundbuchamts, ob die Formvorschrift bei Eintragungen eingehalten wird oder nicht. Vielmehr hat dieses stets die Beachtung der in § 29 GBO verlangten Förmlichkeiten durchzusetzen (OLG München a.a.O.).
Erwirbt eine GbR ein Grundstück, so sind dem Grundbuchamt
die rechtliche Existenz der GbR, ggfls. die Identität dieser erwerbenden GbR mit einer früher gegründeten GbR sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen
- die rechtliche Existenz der GbR,
- ggfls. die Identität dieser erwerbenden GbR mit einer früher gegründeten GbR
- sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen
in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen.
Dieser Nachweis ist von den Beteiligten in der erforderlichen Form erbracht. Die insoweit vom Senat abweichend vom Grundbuchamt vorgenommene Beurteilung beruht auf der Bewertung der im konkreten Fall vorgelegten Eintragungsunterlagen. Die daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen lassen – im Gegensatz zur Entscheidung des Grundbuchamtes – eine Stellungnahme zu sich in diesem Zusammenhang stellenden grundsätzlichen Fragen entbehrlich erscheinen. Die Beurteilung des Senats beruht im Einzelnen auf den folgenden Erwägungen:
Die Beteiligten haben einen unterschriftsbeglaubigten Gesellschaftsvertrag vorgelegt, der die Gründung der GbR und ihre Gründungsgesellschafter nachweist. Diesen Vertrag haben sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Erbbaurecht und die Untererbbaurechte geschlossen und beim Notar anerkannt bzw. bestätigt (Urkunden Nr. #/#### und #/#### des Notars).
Die Identität der Gesellschaft mit einer etwaig schon vor der notariellen Beurkundung gegründeten Gesellschaft ergibt sich aus dem Gesellschaftszweck: dieser liegt nämlich ausschließlich in dem Erwerb und der Verwaltung des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht und die Untererbbaurechte bestehen, die in den eingangs genannten Grundbüchern gebucht sind. Selbst denkbare entfernte Zweifel werden in diesem Zusammenhang dadurch ausgeräumt, dass der Grundbuchbeschrieb des mit einem der Erbbaurechte belasteten Grundstücks G 23 Flurstück X dessen Wirtschaftsart und Lage mit "Gebäude- und Freifläche P Straße 91" bezeichnet.
Die Vertretungsberechtigung ist durch § 3 des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen. Danach werden die Geschäfte der Gesellschaft von den Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Diese sind somit gem. § 714 BGB auch gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Beurkundung des Kaufvertrags nebst Auflassung besteht keinerlei tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Zweifel an dem Fortbestehen der Gesellschafterstellung und der Vertretungsberechtigung der beiden genannten Gesellschafter. Denn die Übertragung der Gesellschaftsanteile bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Beurkundung des Kaufvertrages nebst Auflassung erscheint lediglich theoretisch möglich, praktisch jedoch als derart fernliegend, dass deren Ausschluss keines besonderen Nachweises bedarf.
Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erscheint aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels entbehrlich (§ 131 Abs. 1 und 3 KostO).