Beschwerde gegen Eintragung einer Grunddienstbarkeit wegen unbestimmten Leitungsrechts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt machte die Eintragung einer Grunddienstbarkeit von der Konkretisierung des Umfangs eines Leitungsrechts abhängig. Streitpunkt war, ob die Formulierung "Haltung aller üblichen unterirdischen Leitungen" dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Das OLG bestätigt die Auflage zur Präzisierung, da der Begriff der Üblichkeit keinen eindeutigen Bezugspunkt bietet und klären lässt, ob auf gegenwärtige oder jeweilige Verhältnisse abzustellen ist. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Bedingung zur Konkretisierung des Leitungsrechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Grundbuchamt kann die Eintragung einer Grunddienstbarkeit von der Klarstellung des konkreten Umfangs abhängig machen, wenn die gewählte Beschreibung das grundbuchverfahrensrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt.
Die Formulierung einer Berechtigung zur "Haltung aller üblichen unterirdischen Leitungen" ist ohne weiteren Referenzpunkt unbestimmt, weil der Begriff der Üblichkeit eine inhaltliche Beschränkung des Rechtsinhalts impliziert.
Zur Beurteilung dessen, was als üblich gilt, ist auf die Verhältnisse des herrschenden Grundstücks, insbesondere dessen Nutzungsart und Bedürfnisse, abzustellen.
Weil sich der Umfang einer Grunddienstbarkeit an den jeweiligen Verhältnissen des herrschenden Grundstücks orientiert, bedarf die Verwendung des Begriffs 'üblich' der Klarstellung, ob auf die gegenwärtigen oder auf die jeweiligen (auch zukünftigen) Verhältnisse abgestellt wird.
Die Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO müssen erfüllt sein; sind sie nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, VE-8924-16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Recht von einer Konkretisierung des Umfangs des Leitungsrechts abhängig gemacht, da die Berechtigung zur Haltung aller „üblichen unterirdischen Leitungen“ nicht dem grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Der Begriff der Üblichkeit beinhaltet eine Beschränkung des Rechtsinhalts dahingehend, dass bestimmte, ungewöhnliche Leitungszwecke nicht erfasst werden sollen. Die Bewilligung lässt indes keinen Bezugspunkt erkennen, nach dem sich beurteilen soll, was als üblich gelten kann. Dem Zweck einer Grunddienstbarkeit nach bestimmt sich dies nächstliegenderweise nach den Verhältnissen des herrschenden Grundstücks, insbes. seiner Nutzungsart und den damit einhergehenden Bedürfnissen. Da eine hieran ausgerichtete Grunddienstbarkeit jedoch grundsätzlich wandelbar ist, sich der Rechtsinhalt also an den jeweiligen Verhältnissen orientiert, bedarf es vorliegend jedenfalls der Klarstellung, ob der Begriff der Üblichkeit auf die derzeitigen oder die jeweiligen Verhältnisse des herrschenden Grundstücks Bezug nimmt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen nicht vor.