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Oberlandesgericht Hamm·15 W 299/12·26.12.2013

Wiedereinsetzung bei versäumter Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren (FamFG)

VerfahrensrechtAufgebotsverfahren (FamFG)Wiedereinsetzung/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen einen Ausschließungsbeschluss im Aufgebotsverfahren war begründet. Die Anmeldung von Bürgschaftsforderungen war nachträglich vorzubehalten, weil die Anmeldefrist unverschuldet versäumt wurde. Ursache war ein unvollständiges Aufgebot ohne Hinweis auf die gerichtliche Anmeldeadresse; Wiedereinsetzung wurde gewährt.

Ausgang: Beschwerde teilweise begründet: Wiedereinsetzung gewährt und Ausschließungsbeschluss insoweit abgeändert; Nachanmeldung der Forderungen vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unverschuldeter Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 439 Abs. 4 i.V.m. §§ 17, 18 FamFG zu gewähren.

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Die Anmeldefrist des § 438 FamFG ist mit Erlass des Ausschließungsbeschlusses beendet; der Erlass ist mit der Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle im Sinne des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG gegeben.

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Fehlt im Aufgebot der ausdrückliche Hinweis, dass die Anmeldung "bei dem Gericht" zu erfolgen hat (§ 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG), begründet die Unvollständigkeit des Aufgebots regelmäßig ein unverschuldetes Versäumnis der Anmeldefrist.

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Eine nachträgliche Anmeldung zusammen mit einer Beschwerde kann als stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden; die Frist des § 18 FamFG beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses und ist innerhalb von zwei Wochen zu wahren.

Relevante Normen
§ 17, 438, 439 FamFG§ 58 ff. FamFG§ 439 Abs. 3 FamFG§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG§ 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG§ 439 Abs. 4 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 17, 18 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 60 II 53/11

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.

Tenor

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

Gründe

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Die nach den §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

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Der Beteiligten zu 2) waren die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 nachträglich angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorzubehalten.

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Allerdings war die erst mit der Beschwerde erfolgte Anmeldung verspätet. Die Anmeldung hätte gemäß § 438 FamFG spätestens bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses beim Amtsgericht eingehen müssen. Erlassen ist der Beschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012, 3 Wx 301/11, zitiert nach juris Rn. 18; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 438, Rn. 4). Das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle (hier der 22.06.2012) ist im vorliegenden Fall zwar entgegen § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG  nicht auf dem Beschluss vermerkt worden, ergibt sich aber aus dem Ab-Vermerk auf Bl. 96 d.A..

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Die Versäumung der Anmeldefrist war aber unverschuldet, so dass der Beteiligten zu 2) insoweit entsprechend § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 17, 18 FamFG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Eine Wiedereinsetzung kommt auch bei Versäumung der Frist des § 438 FamFG in Betracht (Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 439, Rn. 9 a.E., MünchKomm FamFG/Eickmann, 4. Aufl., § 439 FamFG, Rn. 8; Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 438, Rn. 1).

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Die Versäumung der Anmeldefrist beruhte im vorliegenden Fall maßgeblich darauf, dass das von dem Amtsgericht erlassene Aufgebot vom 16.02.2012 nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen genügte. Nach § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG ist in das Aufgebot u.a. die Aufforderung aufzunehmen, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Hervorhebung durch den Senat). Hier sind die Nachlassgläubiger in dem Aufgebot vom 16.02.2012 lediglich dazu aufgefordert worden, „ihre Forderungen gegen den Nachlass spätestens bis zum 20.06.2012 anzumelden“. Es fehlte die Angabe, dass die Anmeldung an das Amtsgericht Paderborn zu richten ist (vgl. z.B. das Muster bei Keidel/Zimmermann,

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a. a. O., § 460, Rn. 5). Die Beteiligte zu 2) hat glaubhaft gemacht, dass ihr zuständiger Sachbearbeiter deshalb rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Anmeldung bei dem Nachlassverwalter zu erfolgen habe. Dementsprechend hat die Beteiligte zu 2) die Anmeldung ursprünglich mit Schreiben vom 19.04.2012 an den Beteiligten zu 1) gerichtet, der die Beteiligte zu 2) vor Ablauf der Anmeldefrist ebenfalls nicht auf die korrekte Verfahrensweise hingewiesen hat.

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Bei dieser Sachlage ist die Fristversäumung auch als unverschuldet im Sinne des     § 17 Abs. 1 FamFG zu bewerten. Allerdings kann ein fehlendes Verschulden nicht in unmittelbarer Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG vermutet werden. Der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift beschränkt sich auf das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer nach § 39 FamFG zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die Aufforderung zur Anmeldung nach § 434 Abs. 2 FamFG kann jedoch nicht als Rechtsbehelfsbelehrung qualifiziert werden, weil sie nicht auf eine sachliche Überprüfung einer erlassenen gerichtlichen Entscheidung gerichtet ist. Die Aufforderung zur Anmeldung dient demgegenüber der Rechtswahrung der Nachlassgläubiger vor dem Rangverlust, der mit ihrer vorbehaltlosen Ausschließung verbunden ist (§ 1973 Abs. 1 BGB). Die Information der Nachlassgläubiger über die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Anmeldung zur Rechtswahrung dient aber in gleicher Weise wie die Rechtsbehelfsbelehrung der Rechtsfürsorge für die Beteiligten (Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 39, Rn. 2). Diese Funktionsgleichheit lässt es gerechtfertigt erscheinen, bei einer Unvollständigkeit der Aufforderung den Verschuldensmaßstab nach    § 17 Abs. 1 FamFG in Anlehnung an den der Vorschrift des § 17 Abs. 2 FamFG zugrunde liegenden Gedanken zu entwickeln. Die auf der Unvollständigkeit der Aufforderung beruhende Versäumung der Anmeldefrist ist daher regelmäßig als unverschuldet zu bewerten. Insbesondere gereicht es der Beteiligten zu 2) als Kreditinstitut nicht zum Verschulden, dass sie die Sachbearbeitung des Aufgebots nach ihrer    eigenen Darstellung einem Bankkaufmann und nicht einem mit den Besonderheiten des Aufgebotsverfahrens vertrauten Juristen ihrer Rechtsabteilung übertragen hat.

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Die mit der Beschwerde erfolgte Nachanmeldung der Forderungen, die der Senat zugleich als stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag bewertet hat, erfolgte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 3 FamFG), d.h. hier innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Beteiligte zu 2) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Anmeldung beim Amtsgericht – statt beim Nachlassverwalter - zu erfolgen hat. Die Beteiligte zu 2) hat glaubhaft gemacht, dass sie erst am 16. oder 17.07.2012 durch ein Telefonat mit dem Büro des Nachlassverwalters davon erfahren hat, dass ihre Forderungen nicht berücksichtigt werden könnten, und dass ihr bis dahin der angefochtene Ausschließungsbeschluss nicht bekannt war. Sie hat daraufhin unverzüglich mit Schreiben vom 17.07.2012 vorsorglich Beschwerde eingelegt und die von ihr geltend gemachten Forderungen beim Amtsgericht nachträglich angemeldet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Eine Geschäftswertfestsetzung war aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

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Die Anordnung der öffentlichen Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 441 FamFG i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO.