Aufhebung der Zwischenverfügung wegen geforderter Eigentümerbewilligung bei Dienstbarkeiten
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Eintragung weiterer Gesamtberechtigter an beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten; das Grundbuchamt forderte hierfür die Bewilligung der Eigentümer der dienenden Grundstücke und erließ eine Zwischenverfügung. Das Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung auf, weil die fehlende Eigentümerbewilligung kein nach § 18 GBO rückwirkend behebbares Eintragungshindernis ist. Vielmehr wäre der Antrag insoweit zurückzuweisen gewesen; materiell-rechtlich bedarf die Begründung einer Gesamtgläubigerschaft der Zustimmung des Eigentümers.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben, da fehlende Eigentümerbewilligung kein nach § 18 GBO rückwirkend behebbares Hindernis ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO darf nur ein Eintragungshindernis beanstanden, das der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beseitigen kann; die fehlende Bewilligung der Eigentümer dienender Grundstücke ist kein derartiges, rückwirkend behebbares Hindernis.
Die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft an beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (Hinzutritt weiterer Berechtigter) bedarf der Mitwirkung bzw. Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks; sie kann nicht allein durch ein Abtretungs- oder Übertragungsakt ohne dessen Einwilligung herbeigeführt werden.
§ 1092 Abs. 3 BGB ermöglicht zwar die Übertragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten nach § 873 BGB, betrifft jedoch die Übertragung des Rechts selbst; sie rechtfertigt nicht die Bildung einer Gesamtgläubigerschaft ohne Eigentümerzustimmung.
Wenn ein Eintragungshindernis nicht rückwirkend behebbar ist, hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückzuweisen; die Ansetzung einer Frist zur Nachholung der Eigentümerbewilligung als Zwischenverfügung ist unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Altena, AL-1623-4
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2008 die Stromversorgung und das Leitungsnetz in der Gemeinde O von der Beteiligten zu 2) übernommen. Hinsichtlich des Leitungsnetzes sind in den im Rubrum genannten Grundbüchern insgesamt sieben beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Beteiligte zu 2) als Berechtigte eingetragen. Diese bestehen in dem Recht, auf den belasteten Grundstücken Versorgungsleitungen (Stromversorgungskabel) zu verlegen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Am 17.03.2010 haben die Beteiligten in notariell beglaubigter Form im Zusammenhang mit der Übernahme der Stromversorgung und des Leitungsnetzes auch den Übergang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in der Weise bewilligt und beantragt, dass nunmehr die Beteiligten als Gesamtberechtigte der Dienstbarkeiten im Sinne des § 428 BGB einzutragen sind.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2010 hat der Notar die Ausfertigung seiner Urkunde vom 17.03.2010 (UR-Nr. 9#/2010) bei dem Grundbuchamt eingereicht und den Antrag auf Umschreibung gemäß § 15 GBO gestellt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 09.04.2010 die fehlende Bewilligung der Eigentümer der dienenden Grundstücke beanstandet. Denn die Eintragung auf einen weiteren Berechtigten bedürfe der Mitwirkung des betroffenen Grundstückseigentümers. Andernfalls seien die Dienstbarkeiten insgesamt auf die Beteiligte zu 1) als Alleinberechtigte zu übertragen. Unter Hinweis auf § 18 GBO hat das Grundbuchamt eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses bis zum 07.05.2010 gesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.05.2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Das Verfahren ist durch einen nach dem 31.08.2009 gestellten Antrag bei dem Grundbuchamt eingeleitet worden. Deshalb ist zuständiges Beschwerdegericht gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 72 GBO n. F. das Oberlandesgericht.
Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie im Namen der Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar, der eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Urkundsbeteiligten einlegen kann (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, Komm., 2. Aufl., § 71, Rdnr. 81; Demharter, GBO, Komm., 27. Aufl., § 15, Rdnr. 20).
Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
In der Sache hat die Beschwerde – wenn auch ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen – Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kann im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6, 8; Wilke in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 18, Rdnr. 9; Demharter, a. a. O., § 18, Rdnr. 8). Das Grundbuchamt hält zur Vornahme der beantragten Eintragung die Bewilligung der Eigentümer der dienenden Grundstücke für erforderlich. Damit fordert das Grundbuchamt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung im Sinne des § 19 GBO. Die Anforderung einer fehlenden Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen kann aber nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sein, da dieses Eintragungshindernis nicht mit rückwirkender Kraft behoben werden kann (Budde in Bauer/von Oefele, a. a. O., Rdnr. 11; Demharter, a. a. O. § 18, Rdnr. 8, 9, 12; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 18 GBO, Rdnr 16). Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Grundbuchamt deshalb den Eintragungsantrag sofort zurückweisen müssen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Rechtsbindung darauf hin, dass der Eintragungsantrag vom 22.03.2010 aus folgenden Gründen zurückzuweisen sein dürfte:
Gemäß § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB sind die mit den gegebenen Inhalten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten übertragbar. Die Vorschrift ermöglicht die Übertragung nach § 873 BGB ohne Eigentümerzustimmung; verfahrensrechtlich genügt die Eintragungsbewilligung des Berechtigten (Palandt/Bassenge, BGB, Komm., 60. Aufl., § 1092, Rdnr. 4). Aus § 1092 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt sich hier keine unmittelbare Einschränkung, denn die Vorschrift regelt nur die Frage der Teilbarkeit der Dienstbarkeitsbefugnisse (Staudinger-Mayer, BGB, Komm., Neub. 2009, § 1092, Rdnr. 34). Vorliegend geht es indes nicht um eine persönliche Aufspaltung der Befugnisse aus den Dienstbarkeiten, sondern um das Hinzutreten der Beteiligten zu 2) als weitere Gläubigerin und im Grundbuch einzutragende weitere Berechtigte.
Das auf die Bildung einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gerichtete Rechtsgeschäft ist jedoch schon nach den allgemeinen Vorschriften nur unter Beteiligung bzw. mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks möglich. Eine "abgeschwächte Übertragung", ohne dass der Rechtsinhaber das eigene Recht aufgibt, also Gläubiger bleibt, ist im Rahmen eines Abtretungsgeschäfts nicht nach oder analog § 398 BGB ohne Mitwirkung des Schuldners möglich. Der Grund ist darin zu sehen, dass der Schuldner, im Gegensatz zur Übertragung des vollen Gläubigerrechts, andernfalls ohne sein Zutun einem weiteren Gläubiger ausgesetzt wird (BGHZ 64 67 = NJW 1975, 969; NJW 2005, 2779, 2781; ferner: MünchKomm-Roth, BGB, Komm., 5. Aufl., § 398, Rdnr. 59; Ermann-Westermann, BGB, Komm., 12. Aufl., § 398, Rdnr. 5; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Komm., 4. Aufl., § 398, Rdnr. 31). Es besteht kein hinreichender Grund, den Begriff der Übertragung in § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB anders als in der allgemeinen Vorschrift des § 398 BGB zu verstehen. Für diese Beurteilung spricht insbesondere die Vorschrift des § 1092 Abs. 3 S. 2 BGB, die neben der sachlichen Aufspaltung gerade auch die persönliche Aufspaltung der Dienstbarkeitsbefugnisse untersagt (vgl. Mayer, a. a. O.; MünchKomm-Joost, a. a. O., § 1092, Rdnr. 17). Folglich muss es dabei bleiben, dass die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft nur im Wege einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden kann, die nach den §§ 837, 877 BGB der dinglichen Einigungserklärung des Eigentümers bedarf. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht darauf an, dass sich sachlich in der Belastung des Eigentümers durch die Ausübung der Dienstbarkeit keine Änderung ergibt.
Aus diesem materiell-rechtlichen Zusammenhang folgt, dass durch die beantragten Eintragungen im Sinne des § 19 GBO das Recht der jeweiligen Eigentümer betroffen wird, so dass grundbuchverfahrensrechtlich deren formgerechte Bewilligung zum Vollzug der Eintragungen erforderlich ist.
Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den formalen Erfolg des Rechtsmittels nicht veranlasst, § 131 Abs. 1, Abs. 3 KostO.