Wertfestsetzung nach §52 GNotKG bei einmaliger Entschädigung für Dienstbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Streitpunkt war, ob §52 Abs.1 oder Abs.3 GNotKG anzuwenden ist. Das OLG setzte den Wert auf 1.000 € und entschied, dass bei Vereinbarung einer einmaligen Entschädigung §52 Abs.1 GNotKG maßgeblich ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Wertfestsetzung überwiegend stattgegeben; Wert auf 1.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vereinbarung einer einmaligen Entschädigung für die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist der Wert gemäß §52 Abs.1 GNotKG und nicht nach §52 Abs.3 GNotKG zu bemessen.
Die Vereinbarung einer einmaligen Entschädigung zeigt, dass die Parteien das eingeräumte Recht als mit dieser Pauschale abschließend abgegolten ansehen; auf ein Vielfaches eines Jahreswerts abzustellen, ist in dieser Konstellation nicht sachgerecht.
Die Angabe eines Entschädigungsbetrags durch den Berechtigten in der Eintragungsbewilligung ist für die Wertbemessung maßgeblich; eine tatsächlich niedriger gehaltene Zahlung ändert nicht die durch die Bewilligung dokumentierte wertende Einschätzung.
Gerichtsgebührenfreiheit und Kostenfolge können sich aus den Vorschriften des GNotKG, insbesondere §83 Abs.6 GNotKG, ergeben.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, KA-2124-12
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird in Abänderung des angegriffenen Beschlusses der Wert auf 1.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.
Die Wertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 52 Abs.1 GNotKG und nicht nach § 52 Abs.3 GNotKG.
Wird im Falle der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Zahlung einer einmaligen Entschädigung durch den Berechtigten vereinbart, ist die Anwendung von § 52 Abs.3 GNotKG nicht angezeigt (vgl. – noch zur KostO – OLG Schleswig Rpfleger 1962, 395; Korintenberg/Schwarz, GNotKG, § 52 Rn. 53). Der Grundstückseigentümer und der Berechtigte geben durch die Vereinbarung einer einmaligen Entschädigung grundsätzlich zu erkennen, dass mit dieser aus ihrer Sicht das eingeräumte Recht auf einmal und abschließend abgegolten ist. In einer solchen Konstellation ist es daher nicht sachgerecht, auf das Vielfache eines Jahreswertes abzustellen.
Durch die Wertangabe von 1.000,- € in dem von ihr selbst erstellten Formular der Eintragungsbewilligung gibt die Beteiligte als Berechtigte der bestellten Dienstbarkeit zu erkennen, dass ein auf dieser Grundlage zu ihren Gunsten bestelltes Recht für sie grundsätzlich mit jedenfalls diesem Betrag angemessen bewertet ist. Vorrangig für die Wertbemessung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Falle des § 52 Abs.1 GNotKG ist der „Wert, den das Recht für den Berechtigten (…) hat“. Wenn es im Einzelfall der Beteiligten gelingt, trotz der von ihr selbst vorgegebenen Wertangabe im Bewilligungsformular den tatsächlich gezahlten Entschädigungsbetrag geringer zu halten, vermag das nicht an ihrer prinzipiellen Einschätzung zu ändern, dass aus ihrer Sicht das zu ihren Gunsten bestellte Recht mit jedenfalls 1.000,- € angemessen bewertet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs.6 GNotKG.