Zurückweisung der Eintragung eines Erbbaurechts für Erweiterung einer Freizeitanlage
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte die Eintragung eines Erbbaurechts an einem ca. 4,36 ha großen Grundstück zur Erweiterung einer Freizeitanlage; das Grundbuchamt lehnte ab. Das OLG stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 ErbbauRG nicht erfüllt sind, weil das Recht nicht bestimmt auf das Haben eines Bauwerks als wirtschaftliche Hauptsache gerichtet ist. Flächige Nutzungen wie Wege, Aufschüttungen oder Bike‑Parks können ohne Bauwerke erfolgen; die Beschwerde blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Eintragung eines Erbbaurechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erbbaurecht nach § 1 ErbbauRG setzt voraus, dass es den sachenrechtlichen Typenzwang beachtet und in seiner Ausgestaltung zumindest auf das Haben und Halten eines Bauwerks als prägenden Hauptbestandteil und wirtschaftliche Hauptsache abzielt.
Zur Eintragung eines Erbbaurechts reicht die bloße Möglichkeit, dass Bauwerke errichtet werden könnten, nicht aus; die Rechtsposition muss hinreichend bestimmt auf ein Bauwerk als wirtschaftliche Hauptsache gerichtet sein.
Reine Oberflächengestaltungen, gärtnerische oder landwirtschaftliche Anlagen, Wege, Aufschüttungen oder Übungsflächen (z. B. Bike‑Park) sind keine Bauwerke im Sinne des § 1 ErbbauRG und rechtfertigen ohne Weiteres kein Erbbaurecht.
Bei großflächigen Nutzungen zur Naherholung kann die Größe des Grundstücks dafür sprechen, dass vereinzelte Bauwerke nicht die wirtschaftliche Hauptsache bilden und daher ein Erbbaurecht nicht in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, BQ-19924-1
Leitsatz
Zur Unzulässigkeit eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) an einem mehrere Hektar großen Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Freizeitanlage, wenn die Art und Weise der Gestaltung der Freizeitanlage noch gar nicht feststeht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 418.329,60 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige, nicht fristgebundene Grundbuchbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat in dem angegriffenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs.1, Abs.2 ErbauRG liegen nicht vor. Lediglich ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 2. Juli 2019 merkt der Senat Folgendes an:
Wegen des Grundsatzes des sachenrechtlichen Typenzwanges kann ein Erbbaurecht als Recht an einem Grundstück nur eingetragen werden, wenn es den in § 1 ErbbauRG gesetzlich vorgesehenen Inhalt hat. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der grundsätzliche Zweck eines Erbbaurechts zu bedenken, der – ggf. nach Errichtung – im „Haben und Halten“ eines Bauwerks besteht, indem der Berechtigte gemäß §§ 1, 12 ErbbauRG auf Zeit gesondertes Eigentum am Bauwerk hat. Dementsprechend kann ein Erbbaurecht nicht wirksam entstehen, wenn es nicht auf wenigstens ein Bauwerk als prägenden Hauptbestandteil und wirtschaftliche Hauptsache abzielt (vgl. nur allgemein v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Auflage, § 2 Rn.6). Je nach den örtlichen Gegebenheiten ist dabei zur Wahrung des gesetzlichen Zweckes die Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks möglich oder sogar angezeigt (vgl. Senat Rechtspfleger 2006, 9; v. Oefele/Winkler/Schlögel, a.a.O., § 2 Rn. 69 + Rn. 91).
Ein Bauwerk ist dabei jede durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache (allgemeine Auffassung, vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 1704). Eine reine Umgestaltung der Bodenoberfläche wie beispielsweise Planieren, die Aushebung einer Vertiefung oder das Aufschütten eines Erdwalles aus Bodenmaterial genügt daher nicht (vgl. v. Oefele/Winkler/Schlögel, a.a.O., § 2 Rn.16), desgleichen nicht die gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Gestaltung und Nutzung durch Anpflanzungen. Es reicht angesichts der Anforderungen des § 1 Abs.2 ErbbauRG auch nicht aus, wenn irgendein Bauwerk errichtet oder gehalten werden soll, so lange dieses nicht die wirtschaftliche und prägende Hauptsache sein soll.
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze sind vorliegend die Anforderungen des § 1 ErbbauRG nicht erfüllt, weil die Rechtsposition, die der Beteiligten zu 2) eingeräumt werden soll, nicht in der erforderlichen Bestimmtheit auf das Haben eines Bauwerks als wirtschaftliche Hauptsache abzielt. Die Regelungen des notariell beurkundeten Vertrages vom 11. Dezember 2018 (UR-Nr. ###/2018 des Notars S in C) sprechen ausdrücklich aus, dass die Beteiligte zu 2) das Grundstück zum Zwecke der Erweiterung der „Freizeitanlage Q“ nutzen will, wobei diese allgemein der Naherholung und Freizeitgestaltung mit Ausnahme der Freizeitgestaltung mit Kraftfahrzeugen dienen soll. Die genaue Art und Weise der Gestaltung steht noch nicht fest, wie sich aus dem Verweis in § 2 auf die „Festsetzungen des noch aufzustellenden Bebauungsplanes“ ergibt. Bereiche zur Naherholung und Freizeitgestaltung können indes sogar vollständig ohne Bauwerke im oben genannten Sinn auskommen. Insbesondere die exemplarisch genannten Fuß- und Radwege sind nach der obigen Definition keinesfalls zwingend Bauwerke, sondern können ohne weiteres durch reine Oberflächengestaltung hergestellt werden. Das gleiche gilt für Aussichtspunkte, sofern sie in Form von Aufschüttungen hergestellt werden. Ein „Bike-Park“ kann im Wortsinn ohne weiteres eine Übungsfläche für Mountainbike-Fahrten sein, welche insbesondere bei naturnaher Gestaltung ebenfalls durch bloßes Umformen der Erdoberfläche hergestellt werden kann.
Das Amtsgericht hat im Übrigen völlig zu Recht auf die Flächengröße des Grundstücks hingewiesen. Selbst wenn auf dem knapp viereinhalb Hektar vereinzelte Bauwerke welcher Art auch immer errichtet werden sollten, ist angesichts des angestrebten Zwecks der Naherholung und Freizeitgestaltung nicht ersichtlich, dass diese die prägende Hauptsache werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 43, 49 Abs.2 GNotKG.
Anzusetzen ist gemäß § 43 S.2 GNotKG der gemäß § 49 Abs.2 GNotKG ermittelte Wert von 80 % des Wertes des Grundstücks nebst Bauwerk, weil dieser höher ist als der nach §§ 43 S.1, 52 Abs.2 GNotKG ermittelte Wert. In § 11 des notariellen Vertrages vom 11. Dezember 2018 haben die Beteiligten den Verkehrswert des Grundstücks mit 12,- € je m² angegeben, so dass sich bei einer Grundstücksgröße von 43.576 m² ein Gesamtwert von 522.912,- € ergibt. Mangels Bauwerks ist allein auf den Grundstückswert abzustellen. 80 % hiervon sind 418.329,60 €. Das 20fache des von den Beteiligten mit 15.687,36 € vereinbarten jährlichen Erbbauzins (§ 43 S.1, 52 Abs.2 GNotKG) beträgt demgegenüber nur 313.747,20 €
Die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.