Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in §140a-FGG-Ordnungsgeldverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten beim Amtsgericht die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens (§335a HGB); das Registergericht lehnte mangels feststellbarem Verwaltungssitz in Deutschland ab. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG Hamm verwirft die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig, weil §140a FGG das Rechtsmittel in solchen Verfahren ausschließt. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen; Gegenstandswert auf 3.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 140a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG schließt die sofortige weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen in Verfahren nach § 140a FGG aus.
Die Verweisung in § 140a Abs. 2 FGG auf die allgemeinen Vorschriften (§§ 132 ff. FGG und § 140a Abs. 1 S. 2–6) umfasst auch die Regelung des Ausschlusses der weiteren Beschwerde; aus dem Wortlaut ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Begrenzung dieses Ausschlusses auf bestimmte Verfahrensabschnitte.
Die Entscheidung über die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 132 FGG ist nicht durch die sofortige weitere Beschwerde, sondern durch die nicht fristgebundene Beschwerde (vgl. § 19 FGG) anfechtbar.
Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Ausschluss der weiteren Beschwerde das Ziel der Straffung des Verfahrens und vermeidet damit eine ungleiche Behandlung der Rechtsmittelmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24 T 6/06
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 25.08.2005 bei dem Amtsgericht beantragt, ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 a HGB gegen die genannte Gesellschaft einzuleiten; diese habe seit dem Jahre 2001 ihren Geschäftssitz in xxx. Das Registergericht hat durch Beschluss vom 06.02.2006 diesen Antrag zurückgewiesen und dies mit Ergänzung durch Beschluss vom 09.03.2006 dahin begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass die genannte Gesellschaft einen Verwaltungssitz in Deutschland habe. Es finde daher nach dem Gründungsstatut der Gesellschaft polnisches Recht Anwendung.
Gegen den Beschluss des Registergerichts vom 06.02.2006 haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 10.02.2006 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist unzulässig, weil sie bereits nicht statthaft ist. Denn § 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG schließt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ausnahmslos aus. § 140 a Abs. 2 FGG in der Fassung durch das KapCoRiLiG enthält eine nähere Regelung des Ordnungsgeldverfahrens u.a. nach den §§ 335 a, 335b HGB. In Satz 1 der Vorschrift wird das Verfahren durch Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 bis 139 FGG über den sog. Registerzwang sowie des § 140 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 über das Zwangsgeldverfahren u.a. im Fall des § 335 HGB geregelt. In diese Verweisung einbezogen ist damit auch die Regelung des § 140 a Abs. 1 S. 4 FGG, die einerseits (Halbsatz 1) die in der allgemeinen Vorschrift des § 134 Abs. 1 FGG vorgesehene Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins beseitigt, andererseits (Halbsatz 2) eine weitere Beschwerde in diesem Verfahren ausschließt. Dieser Ausschluss erfasst alle in einem solchen Verfahren ergehenden Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts (Steder in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 140 a, Rdnr. 42; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 140 a Rdnr. 30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 140 a, Rdnr. 9). Dementsprechend hat der Senat (FGPrax 2003, 39) bereits entschieden, dass sich der Rechtsmittelausschluss auch auf die Entscheidung erstreckt, durch die gem. § 135 Abs. 2 FGG der Einspruch zurückgewiesen wird. Zu den Verfahrensvorschriften, auf die in § 140 a Abs. 2 S. 1 FGG verwiesen wird, gehört auch die in § 132 FGG vorgesehene Entscheidung über die Einleitung des (Ordnungsgeld-) Verfahrens, durch die die Weichenstellung für den weiteren Ablauf vorgenommen wird: Gegen die vom Registergericht ausgesprochene Androhung des Ordnungsgeldes ist gem. §§ 132 Abs. 2, 134 FGG nur der Einspruch statthaft, über den in dem gesonderten Einspruchsverfahren mit dem bereits erwähnten Ausschluss der weiteren Beschwerde zu entscheiden ist. Die Entscheidung, durch die - wie hier - die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens abgelehnt wird, ist mit der nicht fristgebundenen Beschwerde gem. § 19 FGG anfechtbar (Keidel/Winkler, a.a.O. sowie § 139, Rdnr. 2). Die Formulierung in § 140 a Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG lässt in keiner Weise erkennen, dass sich der Ausschluss des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde auf einen Verfahrensablauf, durch den die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens abgelehnt worden ist, nicht erstrecken soll. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Ausschluss des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde einen Beitrag zur Straffung des Ordnungsgeldverfahrens zu leisten (BT-Drucks. 14/1806 S. 25 und 29; siehe auch Senat a.a.O.), kann durchaus auch auf die Ablehnung der Einleitung eines solchen Verfahrens bezogen werden. Maßgebend kommt hinzu, dass kein sachlicher Grund dafür besteht, die Rechtsmittelmöglichkeiten der Beteiligten in dem Verfahren ungleich zu behandeln. Zu einer solchen Konsequenz würde es jedoch führen, wollte man für den Antragsteller des Verfahrens (§ 335 a S. 3 HGB) die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung des Verfahrens für eröffnet halten, während dasselbe Rechtsmittel den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft, gegen die sich ein eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren richtet, sowohl in dem Einspruchs- als auch in dem Festsetzungsverfahren unzweifelhaft verschlossen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung hätte vornehmen wollen, zumal sich aus den bereits herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien dafür kein Anhaltspunkt ergibt.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.