Beschwerde zurückgewiesen: Antragsbefugnis im Aufgebotsverfahren für Grundschuldbrief
KI-Zusammenfassung
Die Grundstückseigentümer beantragten ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde der Eigentümer wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen, weil ihnen die notwendige Antragsbefugnis fehlt. Nach § 467 Abs. 2 FamFG ist antragsberechtigt, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann; eine Überlassung des Briefs und der Löschungsbewilligung an den Eigentümer wurde nicht vorgetragen. Der Geschäftswert wurde nach §§ 53, 61 GNotKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Eigentümer gegen Zurückweisung des Aufgebotsantrags mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde ist nach § 467 Abs. 2 FamFG antragsberechtigt, wer das aus der Urkunde sich ergebende Recht geltend machen kann.
Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Grundschuld ist grundsätzlich antragsberechtigt, sofern er seine Rechte aus dem Grundschuldbrief geltend machen kann.
Der Grundstückseigentümer kann antragsberechtigt sein, wenn ihm der Urkundeninhaber (z.B. Grundschuldgläubiger) den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung überlassen hat; diese Überlassung ermächtigt zur Antragstellung im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft).
Erfolgt kein substantiiertes Vorbringen über die Übergabe von Urkunde und Löschungsbewilligung, fehlt dem Eigentümer die erforderliche Antragsbefugnis für ein Aufgebotsverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.226 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eigentümer des im Grundbuch von I Blatt 0001 verzeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit der im Rubrum näher bezeichneten Briefgrundschuld belastet, die in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eingetragen ist.
Mit Schriftsatz vom 5.04.2012 haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs einzuleiten.
Mit Beschluss vom 17.11.2015 hat das Amtsgericht nach zahlreichen rechtlichen Hinweisen und Sachstandsanfragen, die unbeantwortet geblieben sind, den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die aus Fristgründen eingelegte und nicht näher begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.06.2016 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist zurückzuweisen.
Den Beteiligten zu 1) und 2) fehlt bereits die Antragsbefugnis für das von ihnen beabsichtigte Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des im Rubrum näher bezeichneten Grundschuldbriefs.
Nach § 467 Abs. 2 FamFG ist für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden (hier: Grundschuldbrief nach §§ 1162, 1191, 1192 BGB) derjenige antragsberechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Das ist im vorliegenden Fall Herr X als im Grundbuch eingetragener Gläubiger der Grundschuld.
Solange das Aufgebotsverfahren in der Zivilprozessordnung geregelt war, war allerdings anerkannt, dass der Eigentümer, dem der Gläubiger Brief und Löschungsbewilligung überlassen hatte, in gewillkürter Prozessstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben konnte. Auch unter der Geltung des FamFG ist der Grundstückseigentümer unter den bisherigen Voraussetzungen berechtigt, das Aufgebotsverfahren im eigenen Namen zu betreiben (OLG München Rechtspfleger 2011, 335; Keidel-Giers, FamFG, 18. Auflage, § 467 Rn.2 m. w. N.). Die Überlassung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung schließt die Ermächtigung zur Antragstellung im Aufgebotsverfahren im eigenen Namen ein. Der Grundschuldgläubiger hat selbst kein Interesse am Fortbestehen des Grundpfandrechts. Die von ihm bewilligte Löschung kann, wenn der Brief in Verlust geraten ist, nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens erfolgen, an dem nur der Grundstückseigentümer ein Interesse hat (OLG München a. a. O.).
Allerdings tragen die Beteiligten zu 1) und 2) nicht einmal vor, dass der Grundschuldgläubiger ihnen Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung überlassen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53, 61 GNotKG.