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Oberlandesgericht Hamm·15 W 266/13·28.11.2013

Mittellosigkeit des Nachlasses: Wirtschaftliche Betrachtung belasteter Nachlassgegenstände

ZivilrechtErbrechtInsolvenzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nachlasspfleger begehrte Vergütung aus der Landeskasse mit der Behauptung eines mittellosen Nachlasses. Streitpunkt war, ob bei der Beurteilung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abzustellen ist und wie belastete Gegenstände zu bewerten sind. Das OLG bejaht das Abstellen auf den Aktivnachlass, verlangt aber eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände. Eine mit Grundschuld belastete Wohnung, deren Haftung die Veräußerungserlöse übersteigt, bleibt wertlos und rechtfertigt keine Landeszahlung.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Vergütungsanspruch aus der Landeskasse wegen fehlender Mittellosigkeit des Nachlasses abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist allein auf den Aktivnachlass abzustellen.

2

Für den Wert des Aktivnachlasses ist eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände maßgeblich.

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Ein Nachlassgegenstand, dessen dingliche Belastungen und gesicherte Forderungen den erzielbaren Erlös übersteigen, ist wirtschaftlich wertlos und gehört nicht zum verfügbaren Aktivnachlass.

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Sobald ein Grundpfandgläubiger nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, kann der Nachlasspfleger nicht aus dem Gegenwert des belasteten Gegenstands seine Vergütung durchsetzen, sodass die Landeskasse nicht mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden darf.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 1836 Abs. 1§ BGB § 1960§ VBVG § 1 Abs. 2§ 1915 BGB§ 1836 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2 VBVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 2 VI 113/13

Leitsatz

Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Richtig ist allerdings, dass der Beteiligte zu 2) seine Vergütung nur dann aus der Landeskasse verlangen kann, wenn der Nachlass mittellos ist, §§ 1915, 1836 Abs.1 BGB, 1 Abs.2 VBVG. Der Senat teilt auch die in der von der Beteiligten zu 1) angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob der Nachlass mittellos ist, alleine auf den Aktivnachlass abzustellen ist. Maßgebend ist insoweit jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände. Denn das Abstellen auf den Aktivnachlass soll, wie die Beteiligte zu 1) durchaus zutreffend ausführt, verhindern, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Nachlass überhaupt werthaltige Nachlassgegenstände aufweist, aus denen der Nachlasspfleger seine Vergütung entnehmen bzw. erlösen könnte.

4

Letzteres war hier nicht der Fall. Denn die durch den Beteiligten zu 2) verkaufte Eigentumswohnung war mit einer Grundschuld belastet, die den Verkaufserlös wertmäßig überstieg. Nach den Feststellungen des Gutachters im Nachlass-insolvenzverfahren sicherte diese Grundschuld ein Darlehen, dessen Valutenstand den Verkaufserlös sogar überstieg. Dies machte die Eigentumswohnung wirtschaftlich wertlos. Denn die Grundpfandgläubigerin war gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, weshalb der Beteiligte zu 2) auf keinem rechtlichen Weg die Erfüllung seiner Vergütungsforderung aus dem Gegenwert der Eigentumswohnung hätte erzwingen können.

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