Folgebeurkundung im Geburtenregister: Namenseintrag bei ungeklärter Identität
KI-Zusammenfassung
Im Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG begehrte der als Vater anerkannte Beteiligte die Korrektur seiner im Geburtenregister eingetragenen Personalien. Das OLG verneinte den Nachweis der „richtigen“ Identität, weil vorgelegte gambische Urkunden und ein (Proxy‑)Pass wegen erheblicher Zweifel an der Beweiskraft nicht ausreichten. Es hielt aber die Eintragung der früher verwendeten Falschangaben für fehlerhaft: Bei Beurkundung nach § 35 PStV seien die aktuell geführten Namen des Betroffenen mit dem Zusatz „Identität nicht festgestellt“ zu übernehmen. Die Beschwerde hatte daher nur mit dem Hilfsantrag teilweise Erfolg.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Vatername auf zuletzt geführte Angaben berichtigt, Identitätszusatz bleibt; weitergehender Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandseintrags nach § 48 PStG setzt den Nachweis voraus, dass die ursprüngliche Eintragung unrichtig und die begehrte Eintragung richtig ist.
Die Identifikationsfunktion eines ausländischen Nationalpasses kann durch besondere Umstände des Einzelfalls erschüttert sein, insbesondere bei langjährig wechselnden Personalangaben und Anhaltspunkten für Identitätstäuschung.
Sind Name und Identität eines Elternteils nicht mit geeigneten Nachweisen feststellbar, kann der Standesbeamte nach § 35 PStV die Namensangaben beurkunden, muss diese aber mit einem klarstellenden Zusatz versehen, der die Beweiskraft der Beurkundung einschränkt.
Bei einer Eintragung nach § 35 PStV dürfen nur diejenigen Namensangaben übernommen werden, die die betroffene Person im Zeitpunkt der Beurkundung tatsächlich führt; aufgegebene frühere (auch falsche) Angaben dürfen nicht „reaktiviert“ werden.
Der Zusatz „Identität nicht festgestellt“ dient der Transparenz des Registers und verhindert, dass die Beurkundung als Nachweis der festgestellten Identität missverstanden wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 3 III 28/12
Leitsatz
Wechselt ein Ausländer nach früheren gezielten Falschangaben im Asylverfahren die Angaben zur Führung seines Vor- und Familiennamens, so muss der Standesbeamte, der diese Person nach wirksamer Anerkennung in einer Folgebeurkundung als Vater in den Geburtenregistereintrag eines Kindes einträgt, jedoch auch die neuerlichen Angaben zu seiner Identität nicht für nachgewiesen hält, die von dem Ausländer zuletzt verwendeten Namensangaben mit dem in § 35 PStV vorgesehenen klarstellenden Zusatz übernehmen, darf jedoch nicht auf die inzwischen von ihm aufgegebenen früheren Angaben zurückgreifen.
Tenor
1.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Standesbeamtin des Standesamts M wird angewiesen, das Geburtsregister des betroffenen Kindes (G xxxx) dahingehend zu berichtigen, dass die im Rahmen der Folgebeurkundung Nr. 1 „Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten“ eingetragenen Daten zum Vater dahingehend berichtigt werden, dass der Vater den Familiennamen „T“ und den Vornamen „F“ führt; dabei ist erneut der Zusatz „Identität nicht festgestellt“ einzutragen.
Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
2.
Dem Beteiligten zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus X ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
3.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf insgesamt 5.000 € festgesetzt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des am 16.09.2011 in M geborenen Kindes N B; sie war mit U B verheiratet, von dem sie seit dem 10.08.2010 getrennt lebte. Am 29.09.2011 wurde sie im Geburtenregister des Standesamts M (G xxxx) als Mutter des Kindes eingetragen, als Vater ist ihr damaliger Ehemann angegeben
Familienname: B,
Vorname: U.
In einer Folgebeurkundung Nr. 1 vom 26.01.2012 zur der Geburtsbeurkundung heißt es:
Anlass der Beurkundung: Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft
und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten
Vater
Familienname: D; Identität nicht nachgewiesen
Vorname(n) G
Dieser Folgebeurkundung lag folgendes zugrunde:
Der Beteiligte zu 2) war im Jahr 2006 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und erhielt am 21.9.2006 eine(n) Aufenthaltsgestattung/Ausweis vom Bundesamt für Migration, in dem aufgrund seiner Angaben als Name „D, G, * 01.01.1988 in Lieng-Kunda“ verzeichnet ist. Nach seinen Angaben vor den Behörden war er sierra-leonischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde am 27.9.2006 bestandskräftig abgelehnt. Am 25.06.2009 wurde er zum Zwecke der Feststellung seiner Herkunft von einem Vertreter der sierra-leonischen Botschaft angehört. Der Botschaftsvertreter kam zu dem Ergebnis, dass er vermutlich aus Gambia stammt (Dialekt).
Am 15.03.2011 erkannte der Beteiligte zu 2) die Vaterschaft des betroffenen Kindes vor dem Notar V in C an. Eingangs der Urkunde wurde der Beteiligte zu 2) aufgrund der vorgelegten Duldung (Nr. Q xxxx/T xxxx des Landkreises I vom 17.07.2010) mit
G D, geb. am 01.01.1988 in Lieng-Kunda
bezeichnet. Er gab jedoch nach Belehrung des Notars, dass die Angabe falscher Personalien strafbar sei, an, seine richtigen Personalien lauteten
F T, geb. am 02.02.1977 in Serekunda/Gambia.
Nach der Geburt des Kindes legte der Beteiligte zu 2) am 21.09.2011 dem Standesamt M eine gambische Geburtsurkunde (Nr. xxxx) vor lautend auf den Namen
F T, geb. am 17.04.1977 in Bundung
und erklärte, dies sei sein Name. Die Urkunde ist ausgestellt auf den 28.02.2004 durch den Standesbeamten in Kanfing/Gambia. Aufgrund dieser Urkunde beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die gerichtliche Berichtigung des Registereintrags.
Das Standesamt beauftragte mit Schreiben vom 15.03.2012 über das Auswärtige Amt in Berlin die Deutsche Botschaft in Dakar/Senegal mit der Überprüfung der Urkunde auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit. Die von der Botschaft veranlasste anwaltliche Überprüfung ergab gemäß der Bescheinigung vom 24.08.2012, dass die Urkunde als nicht echt anzusehen ist.
Am 15.11.2012 legten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Standesamt eine neue Geburtsurkunde (Nr. xxxx) des Beteiligten zu 2) vor, die ebenfalls auf den Namen
F T, geb. am 17.04.1977 in Bundung Ka Kunda
lautet. Die Urkunde ist ausgestellt auf den 27.04.2011 durch den Standesbeamten in Banjul/Gambia. Gleichzeitig legten sie eine Bestätigung einer gambischen Behörde vom 01.11.2012 vor, dass die Urkunde echt und im gambischen Register eingetragen sei.
Am 19.11.2012 legte der Beteiligte zu 2) dem Standesamt einen gambischen Pass vor (vom Standesamt zutreffend als Proxypass bewertet; denn Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers, vgl. zB. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, StAZ 2015, 86), ausgestellt am 31.01.2011 auf den Namen
F T, geb. am 17.04.1977 in Bundung Ka Kunda.
Der Aufforderung des Standesamts, zwecks Überprüfung der Echtheit der Geburtsurkunde vom 27.04.2011 weitere Dokumente vorzulegen, wie zB Schulzeugnisse, Ausbildungspapiere, Führerschein, Identitätskarte etc, konnte der Beteiligte zu 2) nach seinen Angaben nicht nachkommen.
Mit Schreiben vom 26.11.2012 übersandte das Standesamt den Berichtigungsantrag dem Amtsgericht Paderborn. Es vertrat die Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die Identität des Kindesvaters eindeutig nachzuweisen. Dem schloss sich die Standesamtsaufsicht an. Der Beteiligte zu 2) beantragte im Schriftsatz vom 05.05.2014 hilfsweise, in die Geburtsurkunde seine Identität gemäß seinen Passangaben mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ einzutragen.
Mit Beschluss vom 20.04.2015 wies das Amtsgericht den Berichtigungsantrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28.04.2015, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.04.2015 nicht abhalf.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs.1 Satz 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist der von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellte Berichtigungsantrag vom 26.11.2012, den der Standesbeamte mit seiner Stellungnahme zur Rechtslage dem Amtsgericht zur Bescheidung zugeleitet und den das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Dabei ist das Amtsgericht allerdings unzutreffend davon ausgegangen, dass nur der Beteiligte zu 2) den Berichtigungsantrag gestellt hat; richtig ist, dass nur der Beteiligte zu 2) ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Senat geht davon aus, dass der Beteiligte zu 2) seinen Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, weil er ihn nicht zurückgenommen hat.
In der Sache ist die Beschwerde mit dem gestellten Hilfsantrag begründet.
1.
Nach § 48 PStG kann eine abgeschlossene Eintragung in einem Personenstands-eintrag nur berichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die bestehende Eintragung von Anfang an unrichtig beurkundet war, und dass die nunmehr begehrte Eintragung richtig ist. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
Dass der Name des Beteiligten zu 2) richtigerweise „F T“ lautet, sein Geburtsdatum der „17.04.1977“ und der Geburtsort „Bundung Ka Kunda/Gambia“ ist, steht nach den bisher vorgelegten Unterlagen nicht fest.
Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem Nationalpass im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120, 206 ff = NVwZ 2004, 1250; Senat StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204). So ermöglicht ein deutscher Reisepass nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG a.a.O.). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.).
Hier liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, die die Beweiskraft des Nationalpasses erschüttern:
Der Beteiligte zu 2) hat über einen Zeitraum von über fünf Jahren gegenüber den Behörden seinen Namen mit D, G, sein Geburtsdatum mit 01.01.1988 und seinen Geburtsort mit Lieng-Kunda angegeben. Urkunden oder sonstige Belege hierzu hat er gegenüber der Ausländerbehörde nicht vorgelegt, um geduldet und nicht abgeschoben zu werden. Auch nachdem er von der sierra-leonischen Vertretung angehört worden ist mit dem Ergebnis, dass er vermutlich aus Gambia stammt, hat er den Ausländerbehörden trotz deren Anforderung keine Belege, die eine Identitätsfeststellung ermöglichen, vorgelegt. Nachdem er gegenüber dem Notar V am 15.03.2011 nach Belehrung über die Strafbarkeit der Verwendung falscher Personalien noch angegeben hatte, er sei am 02.02.1977 geboren, hat er in der Zeit danach als seinen Geburtstag den 17.04.1977 angegeben. Dem Standesamt hat er eine Geburtsurkunde vom 28.02.2004 vorgelegt, die nach der vertrauensanwaltlichen Überprüfung zumindest als falsch beurkundet angesehen werden muss, weil die dort aufgeführten Daten nicht in den Registern der Behörde vermerkt waren. Der vorgelegte Reisepass gibt mit dem 31.01.2011 ein Ausstellungsdatum wieder, das zeitlich vor demjenigen der vorgelegten zweiten Geburtsurkunde vom 02.11.2012 liegt. Wenn überhaupt muss der Ausstellung des Reisepasses also eine früher ausgestellte Geburtsurkunde zugrunde liegen, wobei nach Lage der Dinge nur diejenige vom 28.02.2004 in Betracht kommt, deren Falschbeurkundung aber bereits feststeht.
Die Verwendung der falsch beurkundeten Geburtsurkunde vom 28.02.2004 zeigt, dass der Beteiligte zu 2) seine systematisch angelegte Strategie der Identitätstäuschung weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 2) hat offenbar ausgezeichnete Verbindungen nach Gambia: Die Feststellung der Falschbeurkundung unter dem Datum 28.02.2004 durch die deutsche Botschaft erfolgte am 04.10.2012. Bereits am 02.11.2012 wird eine inhaltlich gleichlautende neue Geburtsurkunde von einer anderen Behörde ausgestellt, die inhaltlich lediglich ein abweichendes Registrierdatum (27.04.2011) und eine andere Berufsbezeichnung des Vaters („Business“ statt „Farmer“) ausweist.
Zu Recht hat das Standesamt daher nach Vorlage der neuen Geburtsurkunde vom 02.11.2012 und des gambischen Passes vom 31.01.2011 die Auffassung vertreten, dass für die beantragte Berichtigung der Folgebeurkundung weitere Unterlagen erforderlich seien, welche die Identität des Beteiligten zu 2) nachweisen.
2.
Allerdings hat das Standesamt zu Unrecht in der Folgebeurkundung den Familiennamen des Vaters mit „D“ und dessen Vornamen mit „G“ angegeben. Die Eintragung erfolgte aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens der rechtlichen Vaterschaft des früheren Ehemannes der Beteiligten zu 1) und der Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2). Grundlage der Eintragung ist die Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 1 PStV, die die Eintragung der Namen der Eltern in der Geburtsurkunde eines Kindes auch dann ermöglicht, wenn die Identität der betreffenden Person nicht mit geeigneten Nachweisen festgestellt werden kann. Es muss dann aber ein erläuternder Zusatz in den Geburtseintrag aufgenommen werden, der die besondere personenstandsrechtliche Beweiskraft (§ 54 Abs. 1 PStG) dieser Beurkundung ausschließt. Die so vorgenommene Beurkundung beruht dann aber maßgebend auf den eigenen (nicht nachgewiesenen) Angaben des einzutragenden Elternteils. Eingetragen werden können dann aber auch nur diejenigen Namen, die der betreffende Elternteil zum Zeitpunkt der Beurkundung des Standesamtes tatsächlich führt. Nicht ordnungsgemäß ist demgegenüber eine Beurkundung, die den Namensträger quasi an seinen früheren Namensangeben festhält, obwohl er sie zwischenzeitlich längst aufgegeben hat. Denn die Verfahrensweise des Standesamtes hat hier dazu geführt, dass Namensangeben eingetragen worden sind, obwohl feststeht, dass es eine Person mit dieser Identität gerade nicht gibt. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 2) seine früheren Angaben zum Zweck der Identitätstäuschung gegenüber den Ausländerbehörden eingesetzt hat. Dementsprechend ist hier maßgebend, dass der Beteiligte zu 2) bereits in der Anerkennungsurkunde vom 15.03.2011 (UR-Nr. 34/2011 des Notars V) erklärt hat, dass er nicht ‚G D’, sondern ‚F T heiße. Folglich muss die Folgebeurkundung dahin berichtigt werden, dass der Name des Vaters ‚ T und dessen Vorname ‚F’ lauten mit dem Zusatz, dass die Identität nicht nachgewiesen ist.
Der Senat hat von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 81 FamFG aus tatsächlichen Gründen abgesehen.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 2 GNotKG.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.